Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Siebenter  Abschnitt.  Die  Beendigung  der  Pacht.
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fehlt  oder  später  fortfällt  (§§  542,  543).  Ob  die  Nichtgewährung  oder  Entziehung ¬
  des  Gebrauchs  durch  Fehler  der  Sache,  Rechte  dritter  Personen  oder
durch  sonstige  Umstände  veranlaßt  wird,  ob  sie  in  dem  Verschulden  des  Verpächters ¬
  oder  in  einem  Zufall  ihren  Grund  hat,  ist  gleichgültig.  Eigenes  Verschulden ¬
  des  Pächters  schließt  selbstverständlich  das  Kündigungsrecht  aus.
Das  Recht  zur  Kündigung  unterliegt  aber  einer  doppelten  Beschränkung.
a)  Die  Kündigung  ist  in  der  Regel  erst  zulässig,  wenn  der  Pächter  den
Verpächter  aufgefordert  hat,  binnen  einer  angemessenen  Frist  den  Mangel  abzustellen, ¬
  und  der  Verpächter  diese  Frist  hat  verstreichen  lassen,  ohne  Abhilfe  zu
schaffen.  Wenn  also  die  Beseitigung  des  Hindernisses  möglich  ist  und  der  Verpächter ¬
  dieselbe  innerhalb  der  ihm  gestellten  Frist  in  Angriff  nimmt  und  durchführt, ¬
  so  ist  die  Kündigung  ausgeschlossen.  Jede  Hinhaltung  des  Pächters  begründet ¬
  aber  die  sofortige  Ausübung  des  Kündigungsrechts  (Motive  2  S.  419).
Der  Bestimmung  einer  Frist  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Erfüllung  des  Vertrages
für  den  Pächter  kein  Interesse  mehr  hat.  Unterläßt  der  Pächter  die  ihm  bei
eintretenden  Mängeln  der  Sache  obliegende  Anzeige  (vgl.  §  20),  so  verliert  er
sein  Recht,  ohne  Bestimmung  einer  Frist  zu  kündigen,  sollte  er  auch  beweisen
können,  daß  die  Erfüllung  des  Vertrages  kein  Interesse  mehr  für  ihn  hat  (§  545).
Beispiel:  A  hat  von  B  eine  Parzelle  gepachtet.  An  dem  Tage,  an  welchem
A  die  Pacht  antreten  soll,  ist  das  Grundstück  noch  mit  Früchten  des  früheren
Pächters  besetzt.  A  muß  jetzt  den  Verpächter  auffordern,  das  Grundstück  binnen
einer  angemessenen  Frist,  etwa  binnen  acht  Tagen,  zu  räumen.  Kommt  B  der
Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  A  den  Pachtvertrag  durch  Kündigung  sofort
aufheben.  Ist  es  aber  zur  Bestellung  des  Grundstücks  höchste  Zeit  und  hat  die
spätere  Freistellung  des  Grundstücks  keinen  Wert  mehr  für  den  A,  so  braucht  A
den  B  nicht  vorher  zur  Räumung  aufzufordern,  er  kann  vielmehr  ohne  weiteres
kündigen  und  den  Pachtvertrag  aufheben.
Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Nichtgewährung  oder  Entziehung ¬
  des  Gebrauchs  eine  unerhebliche  ist.  In  einem  solchen  Falle  ist  die
Kündigung  nur  zulässig,  wenn  sie  durch  ein  besonderes  Interesse  des  Pächters
gerechtfertigt  wird.
2.  Der  Pächter,  welcher  von  dem  Kündigungsrecht  Gebrauch  macht,  hat  zu
beweisen,  daß  er  dem  Verpächter  eine  angemessene  Frist  bestimmt  hat,  daß  die
Frist  ohne  Abhilfe  verstrichen  ist  und  daß  er  nach  Ablauf  der  Frist  gekündigt
hat.  Hat  der  Pächter  dem  Verpächter  keine  Frist  bestimmt,  so  muß  er  beweisen,
daß  die  Erfüllung  des  Vertrages  infolge  des  die  Kündigung  rechtfertigenden
Umstandes  für  ihn  kein  Interesse  mehr  hat.  Der  Verpächter  kann  dann  den
Beweis  führen,  daß  er  den  Gebrauch  rechtzeitig  gewährt,  daß  er  vor  dem  Ablauf
der  Frist  Abhilfe  geschafft,  oder  daß  die  Nichtgewährung  oder  Entziehung  des
Gebrauchs  nur  eine  unerhebliche  war.  Gelingt  dem  Verpächter  der  Beweis,  daß
die  Beeinträchtigung  nur  eine  unerhebliche  war,  so  kann  der  Pächter  wiederum
beweisen,  daß  die  Kündigung  für  ihn  durch  ein  besonderes  Interesse  gerechtfertigt ¬
  ist.
            
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