Siebenter Abschnitt. Die Beendigung der Pacht.
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fehlt oder später fortfällt (§§ 542, 543). Ob die Nichtgewährung oder Entziehung ¬
des Gebrauchs durch Fehler der Sache, Rechte dritter Personen oder
durch sonstige Umstände veranlaßt wird, ob sie in dem Verschulden des Verpächters ¬
oder in einem Zufall ihren Grund hat, ist gleichgültig. Eigenes Verschulden ¬
des Pächters schließt selbstverständlich das Kündigungsrecht aus.
Das Recht zur Kündigung unterliegt aber einer doppelten Beschränkung.
a) Die Kündigung ist in der Regel erst zulässig, wenn der Pächter den
Verpächter aufgefordert hat, binnen einer angemessenen Frist den Mangel abzustellen, ¬
und der Verpächter diese Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
schaffen. Wenn also die Beseitigung des Hindernisses möglich ist und der Verpächter ¬
dieselbe innerhalb der ihm gestellten Frist in Angriff nimmt und durchführt, ¬
so ist die Kündigung ausgeschlossen. Jede Hinhaltung des Pächters begründet ¬
aber die sofortige Ausübung des Kündigungsrechts (Motive 2 S. 419).
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages
für den Pächter kein Interesse mehr hat. Unterläßt der Pächter die ihm bei
eintretenden Mängeln der Sache obliegende Anzeige (vgl. § 20), so verliert er
sein Recht, ohne Bestimmung einer Frist zu kündigen, sollte er auch beweisen
können, daß die Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr für ihn hat (§ 545).
Beispiel: A hat von B eine Parzelle gepachtet. An dem Tage, an welchem
A die Pacht antreten soll, ist das Grundstück noch mit Früchten des früheren
Pächters besetzt. A muß jetzt den Verpächter auffordern, das Grundstück binnen
einer angemessenen Frist, etwa binnen acht Tagen, zu räumen. Kommt B der
Aufforderung nicht nach, so kann A den Pachtvertrag durch Kündigung sofort
aufheben. Ist es aber zur Bestellung des Grundstücks höchste Zeit und hat die
spätere Freistellung des Grundstücks keinen Wert mehr für den A, so braucht A
den B nicht vorher zur Räumung aufzufordern, er kann vielmehr ohne weiteres
kündigen und den Pachtvertrag aufheben.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Nichtgewährung oder Entziehung ¬
des Gebrauchs eine unerhebliche ist. In einem solchen Falle ist die
Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Pächters
gerechtfertigt wird.
2. Der Pächter, welcher von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, hat zu
beweisen, daß er dem Verpächter eine angemessene Frist bestimmt hat, daß die
Frist ohne Abhilfe verstrichen ist und daß er nach Ablauf der Frist gekündigt
hat. Hat der Pächter dem Verpächter keine Frist bestimmt, so muß er beweisen,
daß die Erfüllung des Vertrages infolge des die Kündigung rechtfertigenden
Umstandes für ihn kein Interesse mehr hat. Der Verpächter kann dann den
Beweis führen, daß er den Gebrauch rechtzeitig gewährt, daß er vor dem Ablauf
der Frist Abhilfe geschafft, oder daß die Nichtgewährung oder Entziehung des
Gebrauchs nur eine unerhebliche war. Gelingt dem Verpächter der Beweis, daß
die Beeinträchtigung nur eine unerhebliche war, so kann der Pächter wiederum
beweisen, daß die Kündigung für ihn durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ¬
ist.