Volltext : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Verlagsbuchhandlung  Paul  Parey  in  Berlin  SW.,  Hedemannstrafse  10.
Landwirtschaltsrecht.
Gemeinverständliche  Darstellung
für  den  preufsischen  Landwirt  wichtigen  Bestimmungen
des  bürgerlichen  und  öffentlichen  Rechtes.
Von
Dr.  jur.  Johannes  Schumacher,
Amtsgerichtsrat  zu  Köln,  Professor  an  der  landwirtschaftl.  Akademie
Bonn-Poppelsdorf
Zweite,  vollstündig  neubearbeitete  Auflage.
Gebunden,  Preis  15  M.
Die  grossen  Veränderungen,  welche  der  1.  Januar  1900  dem  deutschen
Rechte  gebracht  hat,  veranlafsten  auch  eine  neue  Auflage  dieses  Buches.
Auch  die  zweite  Auflage  soll  die  für  die  Landwirtschaft  wichtigen  Vor
schriften  wiedergeben.  Während  aber  die  erste  Auflage  lediglich  das
landwirtschaftliche  Privatrecht  behandelte,  sind  in  dieser  Auflage  auch  die
Bestimmungen  des  öffentlichen  Rechts,  soweit  sie  für  die  Landwirtschaft
von  Bedeutung  sind,  aufgenommen  worden.  Der  Kreis  derjenigen  Vorschriften, -
  welche  in  das  Landwirtschaftsrecht  einzubeziehen  sind,  hat  sich
im  Laufe  der  Zeit  geändert.  Früher  gab  es  noch  zahlreiche  Vorschriften,
deren  Geltungsgebiet  sich  auf  das  Land  beschränkte.  Mehr  und  mehr
fielen  jedoch  die  Schranken,  welche  Stadt  und  Land  trennten,  und  heute
ist  der  Landwirt  wirklich  Bürger  des  Staates  wie  jeder  andere  und
untersteht  daher  auch  den  Vorschriften  des  neuen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs ¬
  für  das  Deutsche  Reich.  Aus  diesem  Grunde  ist  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  möglichst  vollständig  berücksichtigt  worden.  Es  ist  aber  durch
die  Auswahl  der  betreffenden  Bestimmungen,  durch  die  Art  der  Darstellung ¬
  und  namentlich  durch  die  Wahl  der  Beispiele  den  dargestellten  Be
stimmungen  eine  Färbung  gegeben  worden,  welche  die  Aufnahme  in  das
Landwirtschaftsrecht  rechtfertigen  dürfte.  Auch  das  heutige  Recht  kennt
noch  viele  Rechtsvorschriften,  welche  ihrem  Zwecke  oder  Erfolge  nach
lediglich  der  Landwirtschaft  dienen.  Wie  z.  B.  die  Rentengutsgesetze  und
die  Gesetze  über  das  Anerbenrecht  bei  Bauerngütern  zeigen,  ist  die  Gesetzgebung ¬
  sogar  auf  dem  besten  Wege,  wieder  ein  neues  landwirtschaftliches ¬
  Sonderrecht  zu  schaffen.  Alle  diese  in  enger  Beziehung  zur  Landwirtschaft ¬
  stehenden  Bestimmungen  sind  vorzugsweise  berücksichtigt  worden.
Zu  beziehen  durch  jede  Buchhandlung
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