Volltext : ¬Das Notherbenrecht (1)

Formelles  Notherbenrecht.
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Delation  an  den  eventuell  neben  dem  erwarteten  Kinde  zur  Erbfolge ¬
  Gerufenen:  für  die  erwartete  Geburt  werden  drei  Kopftheile
zurückbehalten,  nur  der  Rest  wird  einstweilen  den  lebenden  Erben
deferirt  3)
Diesen  Bestimmungen  tritt  in  dem  Eingangs  erwähnten  Falle,
wo  ein  Postumus  in  Aussicht  steht,  dessen  Geburt  das  Testament
wegen  Präterition  vernichten  würde,  die  Regel  gegenüber  (l.  84  D.
—  quamdiu  rumpi  testamentum  potest,
de  A.  v.  O.  H.  29.  2):
non  defertur  ex  testamento  hereditas.  Der  Satz  wird  in  den
Quellen  deutlich  als  ein  Ausfluß  desselben  Princips  behandelt,  aus
welchem  die  soeben  dargestellten  Bestimmungen  geflossen  sind*).
Und  doch  zeigen  sich  wesentliche  Unterschiede  in  der  Handhabung  wie
in  der  Begründung.  Während  in  der  obigen  Anwendung  nur  die
Delation  an  den  hinter  dem  Postumus  stehenden  Erben  ganz  ausgesetzt, ¬
  die  an  den  gleichberechtigten  Erben  blos  in  ihrem  Umfange
beschränkt  ist,  besagt  der  Satz  der  1.  84  cit.,  daß  bei  zu  befürchtender
Ruption  keinem  Testamentserben  deferirt  wird,  auch  nicht  dem
eingesetzten  Notherben,  der  auf  alle  Fälle  neben  dem  Postumus  zur
Erbfolge  gelangen  würde').  Und  das  erklärt  der  Grund  des  Satzes:
nicht  das  gegenwärtige  Bestehen  der  Erbberechtigung  oder  deren  Umfang ¬
  ist  —
—  bei  dem  Testawie ¬
  in  den  besprochenen  Anwendungen
mentserben  objectiv  ungewiß;  denn  das  Testament  ist  zur  Zeit  völlig
gültig.  Aber  ungewiß  ist,  ob  sich  der  letzte  Wille  als  dauernde
Grundlage  der  Erbfolge  bewähren  wird;  darum  unterbleibt  vor  der
Hand  jede  Delation  aus  dem  Testament.
Nur  der  zuletzt  beschriebene  Rechtssatz  ist  ein  der  Notherbfolge
eigenthümlicher;  daher  ist  nur  noch  von  ihm  zu  reden.  Es  ist  hier
zunächst  die  das  Hinderniß  begründende  Regel  des  Civilrechts  darzustellen, ¬
  —  an  zweiter  Stelle  eine  auf  eingesetzte  Notherben  beschränkte,
deren  Sicherung  gegen  nachtheilige  Folgen  des  Delationshindernisses
bezweckende  Rechtshülfe  des  prätorischen  Rechts.
5)  l.  3.  4  D.  si  pars  5.  4.
6)  In  1.  30  §  2  D.  de  A.  v.  O.  II.  29.  2  führt  Ulpian  die  in  Anm.  2  und
3  mitgetheilte  Auseinandersetzung  so  weiter:  Sive  igitur  putem  praegnatem,  sire
sit  recera  praegnas,  quae  eum  paritura  est  qui  suus  heres  futurus  est,  adire
heréditatem  non  possum,  quoniam  in  eo  est,  ut  rumpatur  testamentum,  nisi
si  proponas  ventrem  institutum  rel  eaheredatum.
*)  l.  84  cit.  l.  16  D.  de  lib.  28.  2.  l.  4  §  3  D.  de  bo.  poss.  co.  tub.  37.  4.
            
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