Formelles Notherbenrecht.
30
Delation an den eventuell neben dem erwarteten Kinde zur Erbfolge ¬
Gerufenen: für die erwartete Geburt werden drei Kopftheile
zurückbehalten, nur der Rest wird einstweilen den lebenden Erben
deferirt 3)
Diesen Bestimmungen tritt in dem Eingangs erwähnten Falle,
wo ein Postumus in Aussicht steht, dessen Geburt das Testament
wegen Präterition vernichten würde, die Regel gegenüber (l. 84 D.
— quamdiu rumpi testamentum potest,
de A. v. O. H. 29. 2):
non defertur ex testamento hereditas. Der Satz wird in den
Quellen deutlich als ein Ausfluß desselben Princips behandelt, aus
welchem die soeben dargestellten Bestimmungen geflossen sind*).
Und doch zeigen sich wesentliche Unterschiede in der Handhabung wie
in der Begründung. Während in der obigen Anwendung nur die
Delation an den hinter dem Postumus stehenden Erben ganz ausgesetzt, ¬
die an den gleichberechtigten Erben blos in ihrem Umfange
beschränkt ist, besagt der Satz der 1. 84 cit., daß bei zu befürchtender
Ruption keinem Testamentserben deferirt wird, auch nicht dem
eingesetzten Notherben, der auf alle Fälle neben dem Postumus zur
Erbfolge gelangen würde'). Und das erklärt der Grund des Satzes:
nicht das gegenwärtige Bestehen der Erbberechtigung oder deren Umfang ¬
ist —
— bei dem Testawie ¬
in den besprochenen Anwendungen
mentserben objectiv ungewiß; denn das Testament ist zur Zeit völlig
gültig. Aber ungewiß ist, ob sich der letzte Wille als dauernde
Grundlage der Erbfolge bewähren wird; darum unterbleibt vor der
Hand jede Delation aus dem Testament.
Nur der zuletzt beschriebene Rechtssatz ist ein der Notherbfolge
eigenthümlicher; daher ist nur noch von ihm zu reden. Es ist hier
zunächst die das Hinderniß begründende Regel des Civilrechts darzustellen, ¬
— an zweiter Stelle eine auf eingesetzte Notherben beschränkte,
deren Sicherung gegen nachtheilige Folgen des Delationshindernisses
bezweckende Rechtshülfe des prätorischen Rechts.
5) l. 3. 4 D. si pars 5. 4.
6) In 1. 30 § 2 D. de A. v. O. II. 29. 2 führt Ulpian die in Anm. 2 und
3 mitgetheilte Auseinandersetzung so weiter: Sive igitur putem praegnatem, sire
sit recera praegnas, quae eum paritura est qui suus heres futurus est, adire
heréditatem non possum, quoniam in eo est, ut rumpatur testamentum, nisi
si proponas ventrem institutum rel eaheredatum.
*) l. 84 cit. l. 16 D. de lib. 28. 2. l. 4 § 3 D. de bo. poss. co. tub. 37. 4.