Volltext : ¬Das Notherbenrecht (1)

28
Formelles  Notherbenrecht.
Für  die  hier  vertheidigte  Ansicht  spricht  es,  wenn  in  den  Quellen
betont  wird,  daß  der  Postumus  durch  die  Ruption  die  eigne
Erbberechtigung  zur  Geltung  bringe  29)
Uebrig  ist  die  Frage,  ob  auch  dann  das  ganze  Testament  von
der  Ruption  ergriffen  wird,  wenn  unter  den  späteren  Graden  sichein ¬
  solcher  befindet,  bei  welchem  eine  gehörige  Einsetzung  des  Postumus ¬
  vorliegt39).  Bei  der  Art,  wie  wir  den  Grund  der  Regel  bestimmt ¬
  haben,  müssen  wir  auch  einen  derartigen  Grad  unwirksam
werden  lassen.  Denn  wenn  in  jener  Regel  der  Gedanke  zu  Tage
tritt,  daß  der  Postumus  den  einzelnen  Grad  vernichtet,  um  selbst  als
gesetzlicher  Erbe  einzutreten,  so  ist  damit  die  Möglichkeit  abgeschnitten,
ori
daß  ihm  aus  der  Substitution  deferirt  werde.
§  6.
c.  Rechtliche  Wirkungen  der  Möglichkeit  demnächstiger  Vernichtung  des  Testaments
durch  einen  Postumus*).
Der  Umstand,  daß  ein  Postumus  zu  erwarten  ist,  den  der  Erblasser ¬
  nicht  nach  Vorschrift  des  Notherbenrechts  im  Testament  berücksichtigt ¬
  hat,  dessen  Erscheinen  demnach  das  Testament  vernichten
würde,  bewirkt  allgemein  ein  Hinderniß  der  Delation  der  testamentarischen ¬
  Erbfolge.  Voraussetzung  ist  dabei,  daß  die  Frau,
welche  den  künftigen  Notherben  zur  Welt  bringen  soll,  wirklich
schwanger  ist:  eben  dies  begründet,  wie  man  in  neuerer  Zeit  mit
Recht  betont  hat*),  den  Unterschied  des  uns  allein  interessirenden
objectiven  Delationshindernisses  und  eines  verwandten  subjectiven ¬
  Erwerbshindernisses.  Letzteres  liegt  vor,  wenn  ein  Erbe,
29)  Ulp.  l.  5  D.  de  injusto  28.  3:  —  rumpendo  autem  testamentum  sibi
locum  facere  postumus  solet.  —  Afric.  l.  14  pr.  D.  de  lib.  28.  2:  secundum
tamen  gradum  vitiari  placet  ad  hoc,  ut  practermittentibus  institutis  ipse  heres
existat.
30)  Die  Ansichten  gehen  hier  auseinander.  Vangerow  II  §  470  I  B.  3
läßt  auch  den  Grad  wegfallen,  in  welchem  der  Postumus  als  Substitut  erscheint;
er  behandelt  die  Regel  von  der  Ruption  des  ganzen  Testaments  als  eine  allgemeine. ¬
  —  Mühlenbruch  meint  (S.  453.  454),  nach  strenger  Consequenz  müsse
auch  die  Einsetzung  des  Postumus  fallen;  unverständlich  bleibt  dabei,  wie  es  von
Mühlenbruch  als  eine  Sache  freier  Entscheidung  behandelt  wird,  ob  der  Postumus
von  seinem  Intestaterbrecht  Gebrauch  machen  wolle.  —  Leist,  Forts.  III  S.  101
Anm.  15  nimmt  Aufrechthaltung  der  Substitution  an.
*)  Francke  S.  86—96.  Schmidt  S.  9—11,
*)  So  zuerst  Schmidt  a.  a.  O.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer