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Formelles Notherbenrecht.
Für die hier vertheidigte Ansicht spricht es, wenn in den Quellen
betont wird, daß der Postumus durch die Ruption die eigne
Erbberechtigung zur Geltung bringe 29)
Uebrig ist die Frage, ob auch dann das ganze Testament von
der Ruption ergriffen wird, wenn unter den späteren Graden sichein ¬
solcher befindet, bei welchem eine gehörige Einsetzung des Postumus ¬
vorliegt39). Bei der Art, wie wir den Grund der Regel bestimmt ¬
haben, müssen wir auch einen derartigen Grad unwirksam
werden lassen. Denn wenn in jener Regel der Gedanke zu Tage
tritt, daß der Postumus den einzelnen Grad vernichtet, um selbst als
gesetzlicher Erbe einzutreten, so ist damit die Möglichkeit abgeschnitten,
ori
daß ihm aus der Substitution deferirt werde.
§ 6.
c. Rechtliche Wirkungen der Möglichkeit demnächstiger Vernichtung des Testaments
durch einen Postumus*).
Der Umstand, daß ein Postumus zu erwarten ist, den der Erblasser ¬
nicht nach Vorschrift des Notherbenrechts im Testament berücksichtigt ¬
hat, dessen Erscheinen demnach das Testament vernichten
würde, bewirkt allgemein ein Hinderniß der Delation der testamentarischen ¬
Erbfolge. Voraussetzung ist dabei, daß die Frau,
welche den künftigen Notherben zur Welt bringen soll, wirklich
schwanger ist: eben dies begründet, wie man in neuerer Zeit mit
Recht betont hat*), den Unterschied des uns allein interessirenden
objectiven Delationshindernisses und eines verwandten subjectiven ¬
Erwerbshindernisses. Letzteres liegt vor, wenn ein Erbe,
29) Ulp. l. 5 D. de injusto 28. 3: — rumpendo autem testamentum sibi
locum facere postumus solet. — Afric. l. 14 pr. D. de lib. 28. 2: secundum
tamen gradum vitiari placet ad hoc, ut practermittentibus institutis ipse heres
existat.
30) Die Ansichten gehen hier auseinander. Vangerow II § 470 I B. 3
läßt auch den Grad wegfallen, in welchem der Postumus als Substitut erscheint;
er behandelt die Regel von der Ruption des ganzen Testaments als eine allgemeine. ¬
— Mühlenbruch meint (S. 453. 454), nach strenger Consequenz müsse
auch die Einsetzung des Postumus fallen; unverständlich bleibt dabei, wie es von
Mühlenbruch als eine Sache freier Entscheidung behandelt wird, ob der Postumus
von seinem Intestaterbrecht Gebrauch machen wolle. — Leist, Forts. III S. 101
Anm. 15 nimmt Aufrechthaltung der Substitution an.
*) Francke S. 86—96. Schmidt S. 9—11,
*) So zuerst Schmidt a. a. O.