§ 5. Vorhandensein mehrerer Grade.
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Angriff auf die hergebrachte Testirfreiheit Anerkennung zu verschaffen,
nahm man den Satz zu Hülfe, daß die sui als testamentarische wie gesetzliche ¬
Erben die Erbschaft ipso jure erwerben: eben damit vermochte ¬
man die Anforderung zu begründen, daß das Testament den
nicht zum Erben eingesetzten suus durch Enterbung beseitigen müsse.
Von hier aus aber mußte man, seit man anfing die Regel des Notherbenrechts ¬
auch auf den postumus suus anzuwenden, dazu gelangen,
daß man den Postumus, sobald er bei seinem Erscheinen auf einen
fehlerhaften Grad traf, nicht allein diesen Grad beseitigen, sondern
auch der eignen Erbberechtigung Raum verschaffen ließ: eben
darin lag das Zusammenfallen aller folgenden Grade.
Man wird einwerfen, daß meine Erklärung nicht auf den Postumus ¬
paßt, welcher schon bei Lebzeiten des Erblassers erscheint:
bei diesem kann doch nicht an ein sofortiges Wirksamwerden der eignen
Erbberechtigung gedacht werden. Allein darauf ist zu entgegnen, daß
die Grundsätze über die Einsetzung der Postumi ohne Frage von den
nach des Erblassers Tode zur Welt kommenden Nachgebornen
ausgegangen sind. So zunächst von den s. g. postumi legitimi, Descendenten, ¬
welche, wenn sofort nach der Testamentserrichtung geboren,
sofort sui gewesen wären,
so ferner von den s. g. postumi Aquiliani ¬
d. h. solchen entfernteren Nachkommen von zur Zeit der Testamentserrichtung ¬
lebenden Descendenten, welche auf den Fall eingesetzt
wurden, daß die Letzteren vor dem Erblasser wegfielen??). An diesen
ältesten Fällen aber wird sich der Satz gebildet haben, daß in Folge
des Erscheinens des übergangenen Postumus alle Grade ungültig
werden; seine spätere Uebertragung auf die vor dem Tode des Erblassers ¬
auftretenden Postumi erklärt sich dann aus dem Bedürfniß,
für alle Postumi gleiches Recht zu schaffen. — Auf eben diese Weise
läßt sich auch wohl das Bedenken beseitigen, daß zufolge der hier zu
erklärenden Regel die späteren Grade auch dann sofort hinfällig werden,
wenn der Postumus bei seinem Erscheinen auf einen nächsten Grad
trifft, der ihn in gültiger Weise ausschließt 28). Derartige verwickeltere
Fälle werden die Aufmerksamkeit der Jurisprudenz erst auf sich gezogen ¬
haben, als die Regel, der bestimmt ein hohes Alter zukommt,
längst in allgemeiner Geltung stand.
27) Ulp. 22. 19. l. 29 pr. D. de lib. 28. 2. — Näheres im § 8; einstweilen
ist zu vergleichen Vangerow II § 468 Anm. 1 unter 1 und 2.
28) Vergl. die Stellen der Anm. 12.