Volltext : ¬Das Notherbenrecht (1)

§  5.  Vorhandensein  mehrerer  Grade.
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Angriff  auf  die  hergebrachte  Testirfreiheit  Anerkennung  zu  verschaffen,
nahm  man  den  Satz  zu  Hülfe,  daß  die  sui  als  testamentarische  wie  gesetzliche ¬
  Erben  die  Erbschaft  ipso  jure  erwerben:  eben  damit  vermochte ¬
  man  die  Anforderung  zu  begründen,  daß  das  Testament  den
nicht  zum  Erben  eingesetzten  suus  durch  Enterbung  beseitigen  müsse.
Von  hier  aus  aber  mußte  man,  seit  man  anfing  die  Regel  des  Notherbenrechts ¬
  auch  auf  den  postumus  suus  anzuwenden,  dazu  gelangen,
daß  man  den  Postumus,  sobald  er  bei  seinem  Erscheinen  auf  einen
fehlerhaften  Grad  traf,  nicht  allein  diesen  Grad  beseitigen,  sondern
auch  der  eignen  Erbberechtigung  Raum  verschaffen  ließ:  eben
darin  lag  das  Zusammenfallen  aller  folgenden  Grade.
Man  wird  einwerfen,  daß  meine  Erklärung  nicht  auf  den  Postumus ¬
  paßt,  welcher  schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  erscheint:
bei  diesem  kann  doch  nicht  an  ein  sofortiges  Wirksamwerden  der  eignen
Erbberechtigung  gedacht  werden.  Allein  darauf  ist  zu  entgegnen,  daß
die  Grundsätze  über  die  Einsetzung  der  Postumi  ohne  Frage  von  den
nach  des  Erblassers  Tode  zur  Welt  kommenden  Nachgebornen
ausgegangen  sind.  So  zunächst  von  den  s.  g.  postumi  legitimi,  Descendenten, ¬
  welche,  wenn  sofort  nach  der  Testamentserrichtung  geboren,
sofort  sui  gewesen  wären,
so  ferner  von  den  s.  g.  postumi  Aquiliani ¬
  d.  h.  solchen  entfernteren  Nachkommen  von  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung ¬
  lebenden  Descendenten,  welche  auf  den  Fall  eingesetzt
wurden,  daß  die  Letzteren  vor  dem  Erblasser  wegfielen??).  An  diesen
ältesten  Fällen  aber  wird  sich  der  Satz  gebildet  haben,  daß  in  Folge
des  Erscheinens  des  übergangenen  Postumus  alle  Grade  ungültig
werden;  seine  spätere  Uebertragung  auf  die  vor  dem  Tode  des  Erblassers ¬
  auftretenden  Postumi  erklärt  sich  dann  aus  dem  Bedürfniß,
für  alle  Postumi  gleiches  Recht  zu  schaffen.  —  Auf  eben  diese  Weise
läßt  sich  auch  wohl  das  Bedenken  beseitigen,  daß  zufolge  der  hier  zu
erklärenden  Regel  die  späteren  Grade  auch  dann  sofort  hinfällig  werden,
wenn  der  Postumus  bei  seinem  Erscheinen  auf  einen  nächsten  Grad
trifft,  der  ihn  in  gültiger  Weise  ausschließt  28).  Derartige  verwickeltere
Fälle  werden  die  Aufmerksamkeit  der  Jurisprudenz  erst  auf  sich  gezogen ¬
  haben,  als  die  Regel,  der  bestimmt  ein  hohes  Alter  zukommt,
längst  in  allgemeiner  Geltung  stand.
27)  Ulp.  22.  19.  l.  29  pr.  D.  de  lib.  28.  2.  —  Näheres  im  §  8;  einstweilen
ist  zu  vergleichen  Vangerow  II  §  468  Anm.  1  unter  1  und  2.
28)  Vergl.  die  Stellen  der  Anm.  12.
            
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