II. Theil. 26. Hauptstück. §. 1172 des b. G. B.
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Wege ohne nachtheilige Kosten die Erlangung jener Rechte, welche
ihnen gedachte Gesindeordnung einräumt, zu verschaffen.
Von gleicher Art sind nicht minder die für Innungen und Zünfte
bestehenden besonderen Vorschriften, welche nur den Zweck einer ZunftPolizey, ¬
nähmlich die Aufsicht auf genaue Handhabung der Vorschriften ¬
und der inneren Ordnung verfolgen, unter welchen diese Gesellschaften ¬
geduldet und geschützt werden. Die politischen Behörden, welchen
diese Leitung aufgetragen ist, haben daher diese Vorschriften nur auf
jene Individuen, welche sich in einem solchen Rechts- und Dienstverhältnisse ¬
unter sich befinden, für welches sie gegeben sind, und nur in
jenen Fällen in Anwendung zu bringen, in welchen es sich um die
Handhabung einer in diesen Vorschriften ausdrücklich enthaltenen nähern
Rechts- und Pflichtbestimmung handeln wird.
So oft es daher Personen oder Geschäfte betreffen wird, welche von
der Gesinde-Ordnung oder den Innungs- oder Zunftvorschriften nicht
ausdrücklich berücksichtiget wurden, und somit die Entscheidung des streitigen ¬
Rechtsanspruches nicht aus den ausdrücklichen näheren Bestimmungen ¬
des angeführten Ausnahmsgesetzes herzuhohlen seyn wird,
hat es bey den Bestimmungen des allgem. bürgerl. Gesetzbuches zu verbleiben, ¬
worüber dann nur der Civil-Richter einzuschreiten hat.
b.
Hzd. v. 20. Januar 1824, an das Steyermärkisch-Kärnthnerische Gub. Goutta,
24. Bd. 32. S.
Da die Verhandlungen über die Frage: ob und in wie weit die für
die Stadt Wien am 1. May 1810 erlassene Dienstbothen-Ordnung
auch auf die übrigen Provinzen anwendbar sey, noch nicht geschlossen
sind, so können einzelne Bestimmungen dieser Dienstbothen-Ordnung
in andern Provinzen keine Anwendung finden, daher auch die den
Dienstbothen zufallenden Legate in Steyermark, da ihnen bis nun eine
Befreyung von dem Mortuar gesetzlich nicht zukam, vor der Hand davon,
noch weniger aber von der Erbsteuer befreyet werden.
7.
Circ. des Tirol. Gub. v. 18. May 1827.
In Gemäßheit hohen Hofkanzley-Decretes vom 30. Junius vorigen
Jahres findet sich die Landesstelle veranlaßt, die im Jahre 1788 erlassenen ¬
allgemeinen Dienstbothen=Ordnungen, sowohl für die Hauptstadt
Innsbruck, die Städte und Märkte, als auch für das offene Land in
Tirol und Vorarlberg, hiermit zur genauen Nachachtung mit dem Bey¬