Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 3, Abt. 1)

II.  Theil.  26.  Hauptstück.  §.  1172  des  b.  G.  B.
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Wege  ohne  nachtheilige  Kosten  die  Erlangung  jener  Rechte,  welche
ihnen  gedachte  Gesindeordnung  einräumt,  zu  verschaffen.
Von  gleicher  Art  sind  nicht  minder  die  für  Innungen  und  Zünfte
bestehenden  besonderen  Vorschriften,  welche  nur  den  Zweck  einer  ZunftPolizey, ¬
  nähmlich  die  Aufsicht  auf  genaue  Handhabung  der  Vorschriften ¬
  und  der  inneren  Ordnung  verfolgen,  unter  welchen  diese  Gesellschaften ¬
  geduldet  und  geschützt  werden.  Die  politischen  Behörden,  welchen
diese  Leitung  aufgetragen  ist,  haben  daher  diese  Vorschriften  nur  auf
jene  Individuen,  welche  sich  in  einem  solchen  Rechts-  und  Dienstverhältnisse ¬
  unter  sich  befinden,  für  welches  sie  gegeben  sind,  und  nur  in
jenen  Fällen  in  Anwendung  zu  bringen,  in  welchen  es  sich  um  die
Handhabung  einer  in  diesen  Vorschriften  ausdrücklich  enthaltenen  nähern
Rechts-  und  Pflichtbestimmung  handeln  wird.
So  oft  es  daher  Personen  oder  Geschäfte  betreffen  wird,  welche  von
der  Gesinde-Ordnung  oder  den  Innungs-  oder  Zunftvorschriften  nicht
ausdrücklich  berücksichtiget  wurden,  und  somit  die  Entscheidung  des  streitigen ¬
  Rechtsanspruches  nicht  aus  den  ausdrücklichen  näheren  Bestimmungen ¬
  des  angeführten  Ausnahmsgesetzes  herzuhohlen  seyn  wird,
hat  es  bey  den  Bestimmungen  des  allgem.  bürgerl.  Gesetzbuches  zu  verbleiben, ¬
  worüber  dann  nur  der  Civil-Richter  einzuschreiten  hat.
b.
Hzd.  v.  20.  Januar  1824,  an  das  Steyermärkisch-Kärnthnerische  Gub.  Goutta,
24.  Bd.  32.  S.
Da  die  Verhandlungen  über  die  Frage:  ob  und  in  wie  weit  die  für
die  Stadt  Wien  am  1.  May  1810  erlassene  Dienstbothen-Ordnung
auch  auf  die  übrigen  Provinzen  anwendbar  sey,  noch  nicht  geschlossen
sind,  so  können  einzelne  Bestimmungen  dieser  Dienstbothen-Ordnung
in  andern  Provinzen  keine  Anwendung  finden,  daher  auch  die  den
Dienstbothen  zufallenden  Legate  in  Steyermark,  da  ihnen  bis  nun  eine
Befreyung  von  dem  Mortuar  gesetzlich  nicht  zukam,  vor  der  Hand  davon,
  noch  weniger  aber  von  der  Erbsteuer  befreyet  werden.
7.
Circ.  des  Tirol.  Gub.  v.  18.  May  1827.
In  Gemäßheit  hohen  Hofkanzley-Decretes  vom  30.  Junius  vorigen
Jahres  findet  sich  die  Landesstelle  veranlaßt,  die  im  Jahre  1788  erlassenen ¬
  allgemeinen  Dienstbothen=Ordnungen,  sowohl  für  die  Hauptstadt
Innsbruck,  die  Städte  und  Märkte,  als  auch  für  das  offene  Land  in
Tirol  und  Vorarlberg,  hiermit  zur  genauen  Nachachtung  mit  dem  Bey¬
            
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