Vom Beweise durch Urkunden.
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sams, die angegebene Thatsache, welche durch das Document =
dargethan werden soll, für erwiesen geachtet.
Jst von einem Dritten, der in den Prozeß
91.
nicht verwickelt ist, die Vorlegung eines Documents
vom Verklagten gefordert worden, so kann er zuvor
von demjenigen, welcher darauf angetragen hat, den
Eid darüber verlangen, daß derselbe das Gesuch nicht
aus boshafter Absicht gethan habe. Zweifelt der Dritte,
von welchem die Vorlegung eines Documents gefordert
wird, ob dasselbe sich in seiner Gewahrsam befinde,
so steht ihm frei, darauf anzutragen, daß seine Schriften =
durch eine von ihm selbst zu ernennende Gerichtsperson =
auf Kosten des Gegners durchgesehen werden;
und alsdann ist er nur zu schwören schuldig: daß er
alle seine Schriften, unter welchen das geforderte Document =
möglicher Weise sich befinden könnte, der abgeordneten =
Gerichtsperson getreulich vorgelegt, und
nichts davon gefährlicher Weise zurückbehalten habe.
Kann er ferner sich nicht erinnern, daß ihm das geforderte ¬
Document unter seinen Papieren jemals vorgekommen ¬
sei, so ist er nur schuldig, diejenigen von
seinen Schriften nachzusehen, unter welchen nach Wahrscheinlichkeit ¬
das Document sich vielleicht befinden könnte,
und hiernach den Eid abzuleisten. Weigert er sich aber
beharrlich, diesen Vorschriften nachzukommen, so wird
er durch Geld=, Gefängniß= oder andre Strafen zum
Gehorsam angehalten, und bleibt demjenigen, welcher
durch seine ungebührliche Weigerung Schaden leidet,
zum Ersatze verhaftet.
92. Die Kosten der gerichtlichen Vorlegung eines
Documents müssen von der Partei, welche darauf anträgt, =
wenn aber der Richter von amtswegen sie verfügt, =
von beiden gemeinschaftlich vorgeschossen werden. =
Wenn in einem herauszugebenden Documente gar
nichts zur Sache Gehöriges enthalten ist, so muß dennoch =
das Original der Gerichtsperson, welche die Termine ¬
in der Sache abhält, und zugleich, wenn der Gegentheil ¬
es verlangt, noch einer zweiten Gerichtsperson
vorgezeigt werden, welche nach befundener Richtigkeit
der Angabe das Original sofort zurückgeben, und über
dessen Inhalt ein unverbrüchliches Stillschweigen auf
ihren geleisteten Amtseid beobachten müssen. Eben so
wird es gehalten, wenn das Document zwar etwas zur