Metadaten : ¬Der neue preußische Gesetzlehrer (20)

Vom  Beweise  durch  Urkunden.
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sams,  die  angegebene  Thatsache,  welche  durch  das  Document =
  dargethan  werden  soll,  für  erwiesen  geachtet.
Jst  von  einem  Dritten,  der  in  den  Prozeß
91.
nicht  verwickelt  ist,  die  Vorlegung  eines  Documents
vom  Verklagten  gefordert  worden,  so  kann  er  zuvor
von  demjenigen,  welcher  darauf  angetragen  hat,  den
Eid  darüber  verlangen,  daß  derselbe  das  Gesuch  nicht
aus  boshafter  Absicht  gethan  habe.  Zweifelt  der  Dritte,
von  welchem  die  Vorlegung  eines  Documents  gefordert
wird,  ob  dasselbe  sich  in  seiner  Gewahrsam  befinde,
so  steht  ihm  frei,  darauf  anzutragen,  daß  seine  Schriften =
  durch  eine  von  ihm  selbst  zu  ernennende  Gerichtsperson =
  auf  Kosten  des  Gegners  durchgesehen  werden;
und  alsdann  ist  er  nur  zu  schwören  schuldig:  daß  er
alle  seine  Schriften,  unter  welchen  das  geforderte  Document =
  möglicher  Weise  sich  befinden  könnte,  der  abgeordneten =
  Gerichtsperson  getreulich  vorgelegt,  und
nichts  davon  gefährlicher  Weise  zurückbehalten  habe.
Kann  er  ferner  sich  nicht  erinnern,  daß  ihm  das  geforderte ¬
  Document  unter  seinen  Papieren  jemals  vorgekommen ¬
  sei,  so  ist  er  nur  schuldig,  diejenigen  von
seinen  Schriften  nachzusehen,  unter  welchen  nach  Wahrscheinlichkeit ¬
  das  Document  sich  vielleicht  befinden  könnte,
und  hiernach  den  Eid  abzuleisten.  Weigert  er  sich  aber
beharrlich,  diesen  Vorschriften  nachzukommen,  so  wird
er  durch  Geld=,  Gefängniß=  oder  andre  Strafen  zum
Gehorsam  angehalten,  und  bleibt  demjenigen,  welcher
durch  seine  ungebührliche  Weigerung  Schaden  leidet,
zum  Ersatze  verhaftet.
92.  Die  Kosten  der  gerichtlichen  Vorlegung  eines
Documents  müssen  von  der  Partei,  welche  darauf  anträgt, =
  wenn  aber  der  Richter  von  amtswegen  sie  verfügt, =
  von  beiden  gemeinschaftlich  vorgeschossen  werden. =
  Wenn  in  einem  herauszugebenden  Documente  gar
nichts  zur  Sache  Gehöriges  enthalten  ist,  so  muß  dennoch =
  das  Original  der  Gerichtsperson,  welche  die  Termine ¬
  in  der  Sache  abhält,  und  zugleich,  wenn  der  Gegentheil ¬
  es  verlangt,  noch  einer  zweiten  Gerichtsperson
vorgezeigt  werden,  welche  nach  befundener  Richtigkeit
der  Angabe  das  Original  sofort  zurückgeben,  und  über
dessen  Inhalt  ein  unverbrüchliches  Stillschweigen  auf
ihren  geleisteten  Amtseid  beobachten  müssen.  Eben  so
wird  es  gehalten,  wenn  das  Document  zwar  etwas  zur
            
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