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I. Theil. 4. Hauptstück. §. 284 des b. G. B.
IX. In welchen Provinzen der §. 284 nicht anwendbar ist.
Hd. v. 16. Aug. 1816, an d. App. Ger. in Dalmatien. IG. S. 392. Nr. 1277.
Da es in Dalmatien keine in dem Bande der Unterthänigkeit gegen ¬
ihre Herrschaften stehende Bauern gibt, und für die dortländigen
Bauern keine besonderen politischen Vorschriften bestehen, ist auch der
§. 284 des allgem. bürgerl. Gesetzbuches für Dalmatien nicht anwendbar.
2.
Hzd. v. 2. Sept. 1819. Venet. Geszs. 6. B. 2. Abth. 485. S.
Eben dieß wurde in Ansehung des Lombardisch-Venetianischen
Königreiches verordnet.