Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 1)

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I.  Theil.  4.  Hauptstück.  §.  284  des  b.  G.  B.
IX.  In  welchen  Provinzen  der  §.  284  nicht  anwendbar  ist.
Hd.  v.  16.  Aug.  1816,  an  d.  App.  Ger.  in  Dalmatien.  IG.  S.  392.  Nr.  1277.
Da  es  in  Dalmatien  keine  in  dem  Bande  der  Unterthänigkeit  gegen ¬
  ihre  Herrschaften  stehende  Bauern  gibt,  und  für  die  dortländigen
Bauern  keine  besonderen  politischen  Vorschriften  bestehen,  ist  auch  der
§.  284  des  allgem.  bürgerl.  Gesetzbuches  für  Dalmatien  nicht  anwendbar.
2.
Hzd.  v.  2.  Sept.  1819.  Venet.  Geszs.  6.  B.  2.  Abth.  485.  S.
Eben  dieß  wurde  in  Ansehung  des  Lombardisch-Venetianischen
Königreiches  verordnet.
            
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