Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 1)

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Gerichtsbarkeit  über  die  Unterthans-Waisen.
Hzd.  v.  13.  Aug.  1833,  an  s.  Lst.  mit  Ausnahme  jener  von  Mailand,  Venedig,  Dalmatien ¬
  und  Tirol.  Pol.  Ges.  61.  B.  217.  S.  u.  IHd.  v.  30.  Aug.  1833,  an  die
App.  Ger.  in  Wien,  Klagenfurt,  Prag,  Brünn  und  Lemberg.  IG.  S.  100.
Nr.  2626.
Zur  näheren  Bestimmung  der  Vorschriften,  welche  den  gutsherrlichen ¬
  Gerichten  in  eigenen  Angelegenheiten  des  Gutsherrn  und  der  gemeinschaftlichen ¬
  Waisen-Casse  seinen  Unterthanen  die  Ausübung  seine
Gerichtsbarkeit  untersagen,  haben  Se.  k.  k.  Majestät  mit  a.  h.  Entschl.
vom  8.  Junius  d.  I.  Folgendes  anzuordnen  geruhet:
Erstens.  In  Rücksicht  der  Schuldforderungen  der  Gutsherren  an
ihre  eigenen  Unterthanen  und  Gerichts-Insassen  ist  die  gerichtliche  Execution ¬
  bey  eben  dem  Gerichte  anzusuchen  und  zu  bewilligen,  welchem
nach  den  Gesetzen  die  Entscheidung  der  Rechtsstreitigkeiten  über  solche
Forderungen  zusteht.
Jedoch  kann  die  Vollziehung  der  bey  dieser  Behörde  erfolgten  Executions-Bescheide ¬
  dem  Justiz-  oder  Wirthschafts-Amte  des  Gutsherrn
welcher  die  Execution  führt,  überlassen,  mithin  von  dem  gedachten
Justiz=  oder  Wirthschafts=Amte  insbesondere  die  Pfändung,  Schätzung
und  Feilbiethung  der  Fahrnisse  und  unbeweglichen  Güter  des  Schuldners, ¬
  den  Anordnungen  des  unbefangenen  Gerichtes  gemäß,  vorgenommen ¬
  werden.
Das  Recht  des  Gutsherrn  zur  politischen  Execution  ist  nach  den
hierüber  ertheilten  Vorschriften  zu  beurtheilen.
Zweytens.  Gesuche  um  Einverleibung  oder  Vormerkung  der
Forderungen  des  Gutsherrn  auf  die  seiner  Grundherrlichkeit  unterworfenen ¬
  Güter,  oder  um  Löschung  der  auf  solchen  Gütern  haftenden
Schuldposten,  sind  bey  dem  nächsten  unbefangenen  Gerichte  anzubringen ¬
  und  zu  erledigen.  Die  Vollziehung  der  von  diesem  Gerichte  ertheilten ¬
  Bescheide  und  die  Eintragung  in  die  öffentlichen  Bücher  ist  dem
Grundbuchsamte  des  Gutsherrn,  welchem  die  Forderung  zusteht,  zu
gestatten.
Drittens.  In  Ansehung  der  Forderung  einer  gemeinschaftlichen
Waisen=Casse  an  die  Unterthanen  oder  Gerichts-Insassen  des  vormundschaftlichen ¬
  Gerichtes  wird  dieses  Gericht  ermächtiget,  nicht  nur  die  von
der  nächsten  unbefangenen  Gerichtsbehörde  erlassenen  Executions-Bescheide ¬
  in  Vollzug  zu  bringen,  sondern  auch  die  Einverleibung,  Vormerkung ¬
  und  Löschung  im  Grundbuche  selbst  zu  bewilligen  und  vorzunehmen. =

            
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