301
Gerichtsbarkeit über die Unterthans-Waisen.
Hzd. v. 13. Aug. 1833, an s. Lst. mit Ausnahme jener von Mailand, Venedig, Dalmatien ¬
und Tirol. Pol. Ges. 61. B. 217. S. u. IHd. v. 30. Aug. 1833, an die
App. Ger. in Wien, Klagenfurt, Prag, Brünn und Lemberg. IG. S. 100.
Nr. 2626.
Zur näheren Bestimmung der Vorschriften, welche den gutsherrlichen ¬
Gerichten in eigenen Angelegenheiten des Gutsherrn und der gemeinschaftlichen ¬
Waisen-Casse seinen Unterthanen die Ausübung seine
Gerichtsbarkeit untersagen, haben Se. k. k. Majestät mit a. h. Entschl.
vom 8. Junius d. I. Folgendes anzuordnen geruhet:
Erstens. In Rücksicht der Schuldforderungen der Gutsherren an
ihre eigenen Unterthanen und Gerichts-Insassen ist die gerichtliche Execution ¬
bey eben dem Gerichte anzusuchen und zu bewilligen, welchem
nach den Gesetzen die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten über solche
Forderungen zusteht.
Jedoch kann die Vollziehung der bey dieser Behörde erfolgten Executions-Bescheide ¬
dem Justiz- oder Wirthschafts-Amte des Gutsherrn
welcher die Execution führt, überlassen, mithin von dem gedachten
Justiz= oder Wirthschafts=Amte insbesondere die Pfändung, Schätzung
und Feilbiethung der Fahrnisse und unbeweglichen Güter des Schuldners, ¬
den Anordnungen des unbefangenen Gerichtes gemäß, vorgenommen ¬
werden.
Das Recht des Gutsherrn zur politischen Execution ist nach den
hierüber ertheilten Vorschriften zu beurtheilen.
Zweytens. Gesuche um Einverleibung oder Vormerkung der
Forderungen des Gutsherrn auf die seiner Grundherrlichkeit unterworfenen ¬
Güter, oder um Löschung der auf solchen Gütern haftenden
Schuldposten, sind bey dem nächsten unbefangenen Gerichte anzubringen ¬
und zu erledigen. Die Vollziehung der von diesem Gerichte ertheilten ¬
Bescheide und die Eintragung in die öffentlichen Bücher ist dem
Grundbuchsamte des Gutsherrn, welchem die Forderung zusteht, zu
gestatten.
Drittens. In Ansehung der Forderung einer gemeinschaftlichen
Waisen=Casse an die Unterthanen oder Gerichts-Insassen des vormundschaftlichen ¬
Gerichtes wird dieses Gericht ermächtiget, nicht nur die von
der nächsten unbefangenen Gerichtsbehörde erlassenen Executions-Bescheide ¬
in Vollzug zu bringen, sondern auch die Einverleibung, Vormerkung ¬
und Löschung im Grundbuche selbst zu bewilligen und vorzunehmen. =