1. Theil. 4. Hauptstück. §. 284 des b. G. B.
300
Erkenntniß steht vielmehr, gleich der Erledigung anderer SyndicatsBeschwerden, ¬
ausschließend dem Appellations-Gerichte, als der betreffenden ¬
Justiz-Oberbehörde zu, an welches daher auch die von dem
Kreisamte aufgenommenen Untersuchungs-Acten, unter Mittheilung der
allenfalls getroffenen provisorischen Verfügungen, zur weiteren gesetzlichen =
Amtshandlung zu leiten sind.
VIII. Bestimmung der Gerichtsbarkeit rücksichtlich der Unterthans-Waisen.
Hd. v. 8. Jul. 1825, an s. App. Ger., mit Ausnahme des Dalmatinischen. IG.
S. 312. Nr. 2117.
Zur näheren Bestimmung der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit für
diejenigen Fälle, wo Forderungen einzelner Mündel und Pflegebefohlenen, ¬
oder einer gemeinschaftlichen Waisen-Casse gegen Unterthanen
oder Gerichts=Jnsassen des obervormundschaftlichen Gerichtes eingebracht
werden sollen, wird hiermit festgesetzt:
Wegen der Forderungen einzelner Mündel und Pflegebefohlenen
kann von den Vormündern und Curatoren derselben bey dem obervormundschaftlichen ¬
Gerichte selbst, in so fern demselben über den Beklagten ¬
die Jurisdiction zusteht, Klage angebracht werden.
Die dieser Gerichtsbarkeit unterworfenen Schuldner einer gemeinschaftlichen ¬
Waisen=Casse sind bey dem nächsten unbefangenen Gerichte
zu belangen.
Hd. v. 25. May 1832, an s. App. Ger, mit Ausnahme des Tirolischen und Dalmatinischen, ¬
zu Folge a. h. Entschl. v. 18. May 1832. IG. S. 63. Nr. 2566.
Ueber die Wirkung der gutsherrlichen Entlassungen rücksichtlich
der Jurisdictions=Verhältnisse wird folgende Belehrung ertheilt:
Die Uebertragung der Gerichtsbarkeit ist keineswegs von der obrigkeitlichen ¬
Entlassung aus dem Unterthansverbande abhängig.
Wenn also ein Unterthan seinen bleibenden Wohnsitz an einem
anderen Orte genommen hat, so untersteht derselbe auch, ohne von seinem ¬
ursprünglichen Gutsherrn die Entlassung erhalten zu haben, der
durch seinen neuen Wohnsitz begründeten Gerichtsbarkeit.
Dagegen kann auch die Obervormundschaft oder die Ober=Curatel
und der damit verbundene Gerichtsstand in und außer Streitsachen über
unterthänige Waisen und derselben gleichzuhaltende Personen nicht durch
die Entlassung oder durch ein Einverständniß der ersten Instanzen, sondern =
nur durch die erwirkte Bewilligung des Appellations-Gerichtes an
ein anderes Gericht übertragen werden.