Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 1)

1.  Theil.  4.  Hauptstück.  §.  284  des  b.  G.  B.
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Erkenntniß  steht  vielmehr,  gleich  der  Erledigung  anderer  SyndicatsBeschwerden, ¬
  ausschließend  dem  Appellations-Gerichte,  als  der  betreffenden ¬
  Justiz-Oberbehörde  zu,  an  welches  daher  auch  die  von  dem
Kreisamte  aufgenommenen  Untersuchungs-Acten,  unter  Mittheilung  der
allenfalls  getroffenen  provisorischen  Verfügungen,  zur  weiteren  gesetzlichen =
  Amtshandlung  zu  leiten  sind.
VIII.  Bestimmung  der  Gerichtsbarkeit  rücksichtlich  der  Unterthans-Waisen.
Hd.  v.  8.  Jul.  1825,  an  s.  App.  Ger.,  mit  Ausnahme  des  Dalmatinischen.  IG.
S.  312.  Nr.  2117.
Zur  näheren  Bestimmung  der  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  für
diejenigen  Fälle,  wo  Forderungen  einzelner  Mündel  und  Pflegebefohlenen, ¬
  oder  einer  gemeinschaftlichen  Waisen-Casse  gegen  Unterthanen
oder  Gerichts=Jnsassen  des  obervormundschaftlichen  Gerichtes  eingebracht
werden  sollen,  wird  hiermit  festgesetzt:
Wegen  der  Forderungen  einzelner  Mündel  und  Pflegebefohlenen
kann  von  den  Vormündern  und  Curatoren  derselben  bey  dem  obervormundschaftlichen ¬
  Gerichte  selbst,  in  so  fern  demselben  über  den  Beklagten ¬
  die  Jurisdiction  zusteht,  Klage  angebracht  werden.
Die  dieser  Gerichtsbarkeit  unterworfenen  Schuldner  einer  gemeinschaftlichen ¬
  Waisen=Casse  sind  bey  dem  nächsten  unbefangenen  Gerichte
zu  belangen.
Hd.  v.  25.  May  1832,  an  s.  App.  Ger,  mit  Ausnahme  des  Tirolischen  und  Dalmatinischen, ¬
  zu  Folge  a.  h.  Entschl.  v.  18.  May  1832.  IG.  S.  63.  Nr.  2566.
Ueber  die  Wirkung  der  gutsherrlichen  Entlassungen  rücksichtlich
der  Jurisdictions=Verhältnisse  wird  folgende  Belehrung  ertheilt:
Die  Uebertragung  der  Gerichtsbarkeit  ist  keineswegs  von  der  obrigkeitlichen ¬
  Entlassung  aus  dem  Unterthansverbande  abhängig.
Wenn  also  ein  Unterthan  seinen  bleibenden  Wohnsitz  an  einem
anderen  Orte  genommen  hat,  so  untersteht  derselbe  auch,  ohne  von  seinem ¬
  ursprünglichen  Gutsherrn  die  Entlassung  erhalten  zu  haben,  der
durch  seinen  neuen  Wohnsitz  begründeten  Gerichtsbarkeit.
Dagegen  kann  auch  die  Obervormundschaft  oder  die  Ober=Curatel
und  der  damit  verbundene  Gerichtsstand  in  und  außer  Streitsachen  über
unterthänige  Waisen  und  derselben  gleichzuhaltende  Personen  nicht  durch
die  Entlassung  oder  durch  ein  Einverständniß  der  ersten  Instanzen,  sondern =
  nur  durch  die  erwirkte  Bewilligung  des  Appellations-Gerichtes  an
ein  anderes  Gericht  übertragen  werden.
            
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