Volltext : Handbuch der Gesetze und Verordnungen, welche sich auf das oesterreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beziehen (Theil 1)

I.  Theil.  4.  Hauptstück.  §.  230  des  b.  G.  B.
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selben  in  einem  eigenen  Aufsatze  beygelegt  werden,  sind  zu  dem  vormundschaftlichen ¬
  Gerichte  zu  deponiren,  und  ist  darauf  zu  sehen,  daß
diese  Vorschrift  von  den  ersten  Instanzen  genau  befolgt  werde.
II.  Vorsicht  rücksichtlich  der  bey  Gericht  hinterlegten  Obligationen.
Hd.  v.  29.  Oct.  1813,  an  s.  App.  Ger.  IG.  S.  173.  Nr.  1075.
In  Gemäßheit  des  Hofd.  v.  6.  November  1783  soll  zur  Beseitigung ¬
  aller  Bevortheilungen  den  bey  den  Depositen-Aemtern  deponirten
Staatspapieren  die  Anmerkung:  Diese  Obligation  ist  bey  dem
N.  N.  Depositen=Amte  hinterlegt,  beygefügt,  und  solcher  das
Amtssiegel  beygedrückt  werden.
Bey  Erfolglassung  der  Obligation  hat  mit  wiederhohlter  Beydrückung ¬
  des  Amtssiegels  neuerdings  folgende  Anmerkung  zu  geschehen:
Diese  Obligation  ist  dem  N.  N.  von  dem  N.  N.  Depositen=Amte ¬
  erfolgt.
Zu  dem  §.  230.
I.  Anlegung  der  Waisengelder  bey  Privaten.
Alle  Waisengelder  mußten  vormahls  in  öffentliche  Fonds  angelegt
werden!).
Dieser  Zwang  wurde  aber  später  aufgehoben?),  und  die  Art,  wie
dieselben  bey  Privaten  angelegt  werden  können,  wird  durch  das  nachstehende ¬
  Patent  genauer  bestimmt.
1)  Hd.  v.  18.  May  1787,  an  s.  App.  Ger.  IG.  S.  121.  Nr  678.
2)  Pat.  v.  22.  Febr.  1791.  §.  6.  JG.  S.  17.  Nr.  115.
Pat.  v.  18.  Oct.  1792.  IG.  I.  Thl.  S.  36.  Nr.  62.
§.  1.  Die  unter  der  Verwaltung  des  Staates  stehenden  Capitalien
der  Kirchen,  Stiftungen,  Bruderschaften,  des  Religions-  und  Stiftungs-Fondes, ¬
  deßgleichen  die  Waisen-  und  Fideicommiß-Capitalien
können  nur  gegen  gesetzmäßige  Sicherheit  bey  Privatpersonen  angelegt,
als  gesetzmäßige  Sicherheit  soll  nur  angesehen  werden,  wenn  durch
Hypothek  des  Capitals,  und  der  demselben  etwa  vorgehenden  Posten,
das  verpfändete  Haus  nicht  über  die  Hälfte,  das  verpfändete  Landgut
oder  Grundstück  aber  nicht  über  zwey  Drittel  seines  wahren  Werthes
beschwert  wird.
§.  2.  Kein  Waisen-  oder  Fideicommiß-Capital  soll  ohne  Einwilligung -
  der  Waisen-  oder  Fideicommiß-Behörde,  kein  unter  der  Ver¬
            
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