Metadaten : ¬Das jetzt bestehende Lokal-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz (200)

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nach  in  der  Praxis  mehr  fortleben.  Die  Nichtaufnahme  derselben  in  den
rf  ist  sonach  gerechtfertigt.
Ent
IV.  Darüber,  ob  der  dem  überlebenden  Ehegatten  gebührende  statutarische ¬
  Erbtheil  demselben  durch  einseitige  letztwillige  Verordnungen  entzogen ¬
  oder  geschmälert  werden  kann,  sprechen  sich  die  Statuten  nicht  aus,
und  die  Akten  geben  hierüber  auch  keinen  Aufschluß.  Bei  vorkommendem
ite  wird  daher  auf  die  Vorschrift  des  Allgemeinen  Land=Rechts  Thl.  II.
t
Tit  1.  §  497  ff.  rekurrirt  werden  müssen.
V.  Die  Sätze  im  §  4  sind  aus  dem  Abschnitte  1.  der  Statuten  entlehnt. ¬
  Daß  die  statutarischen  Bestimmungen  allgemein  bekannt,  und  noch
in  Anwendung  sind,  geht  vornämlich  daraus  hervor,  daß  bis  in  die  neuste
Zeit  in  Ehe=Kontrakten,  Erb=Verträgen  und  Testamenten  darauf  ausdrücklich ¬
  oder  stillschweigend  Rücksicht  genommen  wird?
Der  Abschnitt  1.  enthält  zwar  noch  andere  Sätze,  allein  diese  sind
theils  mit  dem  Allgemeinen  Land=Rechte  konform,  wie  z.  B.  der:  daß  die
Wittwe  die  ihr  allein  gemachten  Hochzeits=Geschenke  allein  behalte,  theis
gänzlich  außer  Gebrauch  gekommen,  wie  z.  B.  der,  daß  der  überlebende
Ehemann  im  Falle  des  §  4.  den  sogenannten  gedeckten  Tisch  enthalte
Der  Schlußsatz  des  §  4  ist  in  der  Praxis  anerkannt,  und,  wenn  auch
im  Abschnitte  1.  der  Statuten  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen,  doch  nach
dessen  Inhalte  gerechtfertigt.  Denn  es  heißt  am  Schlusse  desselben:
„der  Mann  darf  die  Morgengabe  den  Eltern  oder  nächsten  Freunden
der  verstorbenen  Frau  nicht  herausgeben,
und  es  muß  deshalb,  da  die  Statuten  sonst  nicht  sagen,  wem  das  Vermögen ¬
  des  verstorbenen  Ehegatten  bei  Trennung  der  Ehe  unter  Jahr  und
Tag  zufallen  soll,  angenommen  werden,  daß  in  den  Nachlaß  des  verstorbenen ¬
  Ehegatten,  soweit  dem  überlebenden  daraus  nicht  einzelne  Stücke  gebühren, ¬
  die  nächsten  Verwandten  zur  gesetzlichen  Erbfolge  berufen  werden.
Zu  §  5.  Der  erste  darin  aufgestellte  Satz,  daß  unter  Vererbung
auch  die  Geburt  eines  posthumus  zu  verstehen  sei,  ist  unzweideutig  im
Abschnitte  8  der  Statuten  enthalten,  der  Natur  der  Sache  und  allgemeinen
+++
Rechts=Regeln  gemäß,  und  in  der  Praxis  anerkannt
Der  zweite  Satz:  daß  eine  Ehe  nicht  als  vererbt  anzusehen  sei,  wenn
die  in  der  Ehe  erzeugten  Kinder  beim  Tode  eines  der  Eltern  nicht  mehr
leben,  ist  bereits  oben  ad  §  2—4  unter  I.  gerechtfertigt.
Schlußbemerkung.
In  den  Statuten  sind  zwar  in  Betreff  der  Erbfolge  der  Bluts-Verwandten ¬
  mancherlei  Bestimmungen  enthalten,  die  von  den  Vorschriften
des  Allgemeinen  Land=Rechts  abweichen  z.  B.  daß  Geschwister  nicht  in  allen
Fallen  von  den  Eltern  unbedingt  ausgeschlossen  werden,  daß  auch  bei  der
Erbfolge  der  Geschwister  kein  jus  repraesentationis  gelte,  u.  d.  m.  1).
3)  Aa  com.  ibid.  fol.  17.  17v.
Aa.  com.  ibid.  fol.  30v.  48.
*4
Aa.  com.  ibid.  fol.  29v.  34.  40.  47v.  48v.
*)  Pachaly  S.  141.  142,
            
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