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nach in der Praxis mehr fortleben. Die Nichtaufnahme derselben in den
rf ist sonach gerechtfertigt.
Ent
IV. Darüber, ob der dem überlebenden Ehegatten gebührende statutarische ¬
Erbtheil demselben durch einseitige letztwillige Verordnungen entzogen ¬
oder geschmälert werden kann, sprechen sich die Statuten nicht aus,
und die Akten geben hierüber auch keinen Aufschluß. Bei vorkommendem
ite wird daher auf die Vorschrift des Allgemeinen Land=Rechts Thl. II.
t
Tit 1. § 497 ff. rekurrirt werden müssen.
V. Die Sätze im § 4 sind aus dem Abschnitte 1. der Statuten entlehnt. ¬
Daß die statutarischen Bestimmungen allgemein bekannt, und noch
in Anwendung sind, geht vornämlich daraus hervor, daß bis in die neuste
Zeit in Ehe=Kontrakten, Erb=Verträgen und Testamenten darauf ausdrücklich ¬
oder stillschweigend Rücksicht genommen wird?
Der Abschnitt 1. enthält zwar noch andere Sätze, allein diese sind
theils mit dem Allgemeinen Land=Rechte konform, wie z. B. der: daß die
Wittwe die ihr allein gemachten Hochzeits=Geschenke allein behalte, theis
gänzlich außer Gebrauch gekommen, wie z. B. der, daß der überlebende
Ehemann im Falle des § 4. den sogenannten gedeckten Tisch enthalte
Der Schlußsatz des § 4 ist in der Praxis anerkannt, und, wenn auch
im Abschnitte 1. der Statuten nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch nach
dessen Inhalte gerechtfertigt. Denn es heißt am Schlusse desselben:
„der Mann darf die Morgengabe den Eltern oder nächsten Freunden
der verstorbenen Frau nicht herausgeben,
und es muß deshalb, da die Statuten sonst nicht sagen, wem das Vermögen ¬
des verstorbenen Ehegatten bei Trennung der Ehe unter Jahr und
Tag zufallen soll, angenommen werden, daß in den Nachlaß des verstorbenen ¬
Ehegatten, soweit dem überlebenden daraus nicht einzelne Stücke gebühren, ¬
die nächsten Verwandten zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden.
Zu § 5. Der erste darin aufgestellte Satz, daß unter Vererbung
auch die Geburt eines posthumus zu verstehen sei, ist unzweideutig im
Abschnitte 8 der Statuten enthalten, der Natur der Sache und allgemeinen
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Rechts=Regeln gemäß, und in der Praxis anerkannt
Der zweite Satz: daß eine Ehe nicht als vererbt anzusehen sei, wenn
die in der Ehe erzeugten Kinder beim Tode eines der Eltern nicht mehr
leben, ist bereits oben ad § 2—4 unter I. gerechtfertigt.
Schlußbemerkung.
In den Statuten sind zwar in Betreff der Erbfolge der Bluts-Verwandten ¬
mancherlei Bestimmungen enthalten, die von den Vorschriften
des Allgemeinen Land=Rechts abweichen z. B. daß Geschwister nicht in allen
Fallen von den Eltern unbedingt ausgeschlossen werden, daß auch bei der
Erbfolge der Geschwister kein jus repraesentationis gelte, u. d. m. 1).
3) Aa com. ibid. fol. 17. 17v.
Aa. com. ibid. fol. 30v. 48.
*4
Aa. com. ibid. fol. 29v. 34. 40. 47v. 48v.
*) Pachaly S. 141. 142,