fullscreen : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (1)

Einleitung.
dortigen  schiffahrenden  und  commercirenden  Publikums =
  gebracht  werden,  damit  dieses  wisse,  was  es
von  Unsern  Consuls  in  der  Fremde  zu  erwarten,
und  auch  seiner  Seits  gegen  sie  zu  beobachten  habe.
Gegeben  Berlin,  den  18ten  September  1796.
Friedrich  Wilhelm.
L.  S.
v.  Blumenthal.  v.  Werder!  v.  Alvensleben.
v.  Struensee.  v.  Haugwitz.
Ediktensamml.  vom  Jahr  1796.  No.  97.  S.  651.
Nach  der  Deklaration  vom  15ten  Mai  1797
sollen  die  von  Stettin  mit  Holz  zu  Coppenhagen
ankommenden  Schiffer  sich  gleichfalls  bei  dem  dortigen =
  Consul  melden,  bei  5  Thlr.  Strafe  im  Unterlassungsfall, =
  und  demselben  von  jedem  Schiff,  welches =
  50  Last  und  darüber  enthält,  1  Thlr.  Berliner
Cour.,  jedoch  nur  einmal  im  Jahr,  und  von  jedem
Schiff,  welches  unter  50  Last  hat,  16  Gr.  an  Consulatgebühren =
  bezahlen.
Ediktensamml.  v.  J.  1797.  No.  43.  S.  1233.
§.  50—54.
Allgeni.  Ger.  Ordn.  Th.  I.  Tit.  13.  §.  32.
Auf  den  Grund  einer  Cabinetsordre  vom  8ten
März  1798  an  den  Großkanzler,  sind  durch  das
Hofrescript  vom  21.  März  des  Jahres  die  Anfragen =
  der  Gerichtshöfe  bei  der  Gesetzkommission  im
Laufe

32
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer