Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Schenkung  von  Todeswegen.  §  675.
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derjenige,  an  welchen  die  Erbschaft  fällt,  ohne  Weiteres  die  Erbschaftsrechte ¬
  und  Erbschaftsverpflichtungen,  während  der  Erbunwürdige ¬
  nur  den  Namen  des  Erben  behält".  Verfügungen,
welche  der  Erbunwürdige  über  die  Erbschaft  trifft,  sind  von  Anfang ¬
  an  nichtig?.  Verluste,  welche  er  durch  den  Erbschaftsantritt
erlitten  hat,  werden  ihm  nur  dann  ersetzt,  wenn  ihm  ausnahmsweise ¬
  keine  Arglist  zur  Last  fällts.  Für  die  Früchte  haftet  er
nach  den  Regeln  des  bösgläubigen,  in  dem  bezeichneten  Ausnahmefall ¬
  des  gutgläubigen  Besitzers-  Der  Erwerber  der  Erbschaft ¬
  trägt,  wie  die  übrigen  Erbschaftsverpflichtungen,  auch  die
Vermächtnisse“.  Durch  den  Tod  des  Erbunwürdigen  werden  die
Folgen  der  Erbunwürdigkeit  nicht  ausgeschlossen“;  ebensowenig
dadurch,  daß  er  ausschlägt?.
II.  Die  Schenkung  von  Todeswegen?
§  675.
Die  Lehre  von  der  Schenkung  von  Todeswegen  bildet  einen
Anhang  zu  der  Lehre  von  den  Vermächtnissen.  Mit  dem  Verfällen ¬
  aufzuzählen,  nämlich:  l.  5  §  2  D.  h.  t.,  l.  28  §  1  l.  32—36  D.  de
excus.  27.  1,  l.  25  i.  f.  C.  de  leg.  6.  37;  l.  1  §  3  D.  ubi  pup.  27.  2;  l.  12
§  4  D.  de  rel.  11.  7.  S.  dagegen  §  669  Note  2,  und  vgl.  noch  §  636.
1L.9  §  21.  18  §  1  D.  h.  t.,  l.  8.  9  C.  h.  t.,  l.  29  §  2  D.  de  don.  §  674.
39.  5,  l.  29  §  1  l.  43  D.  de  I.  F.  49.  14,  Nov.  1  c.  1  §  4;  l.  43  §  3  D.
de  vulg.  28.  6.
2  L.  47  §  5  D.  de  adm.  et  per.  26.  7.
L.  8  l.  17  l.  18  §  1  D.  h.  t.,  l.  29  §  1  D.  de  I.  F.  49.  14,  l.  21
§  1  D.  de  SC.  Silan.  29.  5.
4  L.  17  l.  18  pr.  D.  h.  t.,  l.  1  C.  h.  t.,  l.  46  D.  de  H.  P.  5.  3.
5  L.  9  D.  de  SC.  Silan.  29.  5,  l.  50  §  2  D.  de  leg.  1°,  l.  3  §  4  l.  14
D.  de  I.  F.  49.  14.
6  L.  22  D.  de  SC.  Silan.  29.  5,  l.  26  D.  de  lege  Corn.  de  fals.  48.  10.
?  So  die  herrschende  Meinung,  Puchta  558.  d,  Arndts  §  520  Anm.  4,
Brinz  1.  Aufl.  S.  863,  Sintenis  §  205  Anm.  1,  Köppen  Erbrecht
S.  323;  zweifelnd  und  eher  dawider  Keller  S.  418.  Es  ist  zuzugeben,  daß
die  Stellen,  welche  sich  bei  den  genannten  Schriftstellern  angeführt  finden
(l.  9  §  2  1.  18  §  1  D.  h.  t.,  l.  29  §  1  D.  de  I.  F.  49.  14,  l.  §  C.  h.  t.,
l.  un.  §  12  C.  de  cad.  toll.  6.  51,  Nov.  1  c.  1  §  4),  keinen  Beweis  für  den
aufgestellten  Satz  liefern;  aber  für  denselben  spricht  die  ganze  Anlage  des
Indignitätsrechts.  Der  Erbunwürdige  soll  gestraft  werden,  und  es  darf  nicht
von  seiner  Willkür  abhängen,  ob  sich  die  Verfügung  des  Gesetzes  an  ihm  voll¬
            
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