Inhaltsverzeichnis : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 12 (1907))

22.8.5. Hatschek, Englisches Staatsrecht. 2. Bände

22.8.6. Wagner, Bureaubuch des Rechtsanwalts und Notars, 5. u. 6. Aufl.

22.8.7. Schwarz, Formelle Finanzverwaltung

22.8.8. Oetker, Das Verfahren vor den Schwur- und Schöffengerichten

979

XII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1907 Xi. 16/17.

980

für Studierende und Referendare eignet, kann nach zahl-
reichen Stichproben als zuverlässig und brauchbar emp-
fohlen werden; auch hat Verf. in dankenswerter Weise
überall auf die einzelnen Paragraphen der ZPO. hin-
gewiesen und damit dem Leser es erleichtert, den be-
herzigenswerten Rat zu befolgen, „niemals einen Leitfaden
oder ein Lehrbuch ohne den Gesetzestext zur Hand zu
nehmen.“ Einige kleine Ausstellungen mögen zur Berück-
sichtigung für eine zweite Auflage ihre Stelle finden:
Gerade weil Verf. auf eine richtige systematische Anord-
nung des Stoffes großen Wert legt, erscheint es unrichtig,
daß die Heb er Schrift des vierten Buches und des darin
behandelten zweiten Abschnitts gleichlautend die Worte:
„Die Zwangsvollstreckung“ trägt, während doch der zweite
Abschnitt auch seiner Leb er Schrift nach als eine Unter-
abteilung des vierten Buches hätte charakterisiert werden
müssen. Der Verf. begeht auch den weiteren Fehler, daß
er den „Arrest und die einstweilige Verfügung“ nicht
bloß im dritten Abschnitt des vierten Buches, sondern
auch im zweiten Abschnitt des fünften Buches behandelt.
Diese und einzelne andere Unrichtigkeiten können aber
an dem günstigen Gesamturteil nichts ändern.
Oberlandesgerichtsrat Dr. Neukanrp, Köln.

Bureaubuch des Rechtsanwalts und Notars. Von
Justizrat Franz Wagner. 5. und 6. Auflage. 1906.
Berlin, Hevmanns Verlag. 10 M.
Dieses Buch, zuerst 1900 erschienen und zunächst be-
stimmt, den Uebergang zum BGB. zu erleichtern, liegt in
5. und 6. Auflage vor, ein Beweis für dessen dauernde
praktische Brauchbarkeit. Sein stattlicher Umfang von fast
900 Seiten gliedert sich in drei Teile: Bureau-, Rechts-
anwalts- und Notariatsgeschäfte, in welche 691 verschiedene
Muster eingefügt sind. Wohl läuft hier und da Selbst-
verständliches mit unter; auch ist die Begrenzung des
Stoffes insofern keine einheitliche, als manches aufgenommen
ist, was über die Tätigkeit auch des besten Bureauvor-
stehers hinausgreift, und doch nicht alles, wofür der Rechts-
anwalt oder Notar für die von ihm selbst zu bearbeitenden
Sachen nach einem Formular greifen möchte. Gleichwohl
wird das Buch auf jedem Anwalts- und Notariatsbureau
mit größtem Nutzen gebraucht werden, nicht nur vom
Bureauvorsteher, der neben den Mustern überall eine kurze,
leicht verständliche Zusammenfassung des Gesetzinhaltes
findet, sondern auch vom Rechtsanwalt und Notar, dem
für die eigene Tätigkeit viele wertvolle Fingerzeige ge-
geben werden, und nicht zuletzt von dem Referendar, der
in die Geschäfte und deren Formen eingeführt werden
soll. — Ueberall erkennt man die erfahrene Hand des
Praktikers, der bemüht ist, das Wesentliche und praktisch
Bewährte kurz zusammenzufassen. — Besonders der junge
Anwalt, der seine Praxis — vielleicht mit wenig geschultem
Personal — beginnt, sollte sich den unschätzbaren Gewinn
der zuverlässigen Kontrolle seiner Tätigkeiten durch diese
umsichtig ausgestatteten Formulare nicht entgehen lassen.
Justizrat Dr. Harnier, Kassel.

Strafrecht und -Prozefs.
Das Verfahren vor den Schwur» und Schöffen-
gerichten. Von Prof. Dr. Oetker. 1907. Leipzig,
Duncker & Humblot. 14 M.
Das Werk beschäftigt sich in seinem größten Teile
mit dem Schwurgericht. Aus dem zweiten Teile ist als
bemerkenswert die Erörterung über den Umfang der
Beweiserhebung vor den Schöffengerichten zu bezeichnen,
schon deshalb, weil Oetker dabei den Umfang der Beweis-
erhebung vor den Gerichten im allgemeinen erörtert.
Darin liegt überhaupt das Kennzeichnende des Buches,
daß es sorgfältig und liebevoll auf alle Einzelfragen ein-
geht, sie aber alle von allgemeinen Gesichtspunkten aus
zu lösen sucht. Mag man der Antwort zustimmen oder
nicht, das wird man unzweifelhaft zugeben müssen, daß
sie erteilt wird aus vollster Beherrschung der Literatur
und der Rechtsprechung und als folgerichtige Ausgestaltung
der für Oetker leitenden Anschauungen. So ist das Buch

für den Praktiker wie für den Theoretiker gleich wertvoll.
Allgemein rechtspolitische Auseinandersetzungen hat Verf.
vermieden. So ist die Berechtigung der Laienbeteiligung
ex professo überhaupt nicht erörtert. Ich halte das nur
für einen Vorzug; denn entweder kommt bei einer solchen
Erörterung nicht viel heraus, was nicht schon früher gesagt
wäre, oder eine eingehende Behandlung wächst sich dann
leicht zu einem eigenen umfangreichen Buche aus. Dasselbe
gilt von den Fragen einer etwa notwendigen Reform; auch
hier hat Verf. sich grundsätzlich auf das unumgänglich Nötige
beschränkt. Die Darstellung behandelt im wesentlichen das
deutsche Recht. Historische Exkurse sind tunlichst vermieden
und jedenfalls auf die Entwickelung in Deutschland beschränkt,
die allerdings überall Beachtung gefunden hat, wo die ältere
Gesetzgebung und die Literatur Beiträge zum Verständnis
des geltenden Rechts liefern kann. In Einzelfragen ist
auch das österreichische und gelegentlich das französische
Recht berücksichtigt worden. Das englische nur ausnahms-
weise, was sich aus der Verschiedenheit des englischen und
des festländischen Verfahrens zur Genüge erklärt. Von einer
eigentlichen Rechtsvergleichung ist ganz abgesehen worden.
Wie ich glaube, mit Recht — das ist eine Arbeit für sich, die
nicht nebenher - getan werden kann, wenn sie wissenschaft-
lichen Wert haben soll. Verf. bemerkt in der Vorrede,
daß Glaser das Buch vielleicht anders geschrieben haben
würde. Aber gewiß war es ein würdiger und weiser Ent-
schluß, nicht einen andern nachzuahmen, sondern seine
eigene wissenschaftliche Art zur Geltung zu bringen. So
ist ein Handbuch entstanden in einer Vollständigkeit und
Geschlossenheit, wie wir es bisher noch nicht besaßen,
und damit Theorie und Praxis ein Dienst geleistet worden,
für den dankbar zu sein wir alle Veranlassung haben.
Geh. Hofrat, Professor Dr. v. Lilienthal, Heidelberg.

Staats- und Verwaltungsrecht.
Formelle Finanzverwaltung in Preußen und im Reich.
Grundzüge des Etats-, Kassen- und Rechnungswesens
(Komptabilität) von Geh. Oberfinanzrat O. Schwarz.
1907. Berlin, Heymanns Verlag. 3 M.
Die Abgrenzung des behandelten Stoffes ist mit dem
angegebenen Zusatze zum Titel des Buches scharf und
treffend bezeichnet. Die Gesamtheit des staatlichen Etats-,
Kassen- und Rechnungswesens wird in systematischem
Zusammenhänge übersichtlich dargestellt; das materielle
Recht wird nur, soweit es zum Verständnisse der formalen
Einrichtungen notwendig ist, kurz berührt. So ist in ge-
drängter Kürze der umfangreiche Stoff erschöpft. Gerade
in dieser Beschränkung hat sich der Verf. als Meister ge-
zeigt. Er bietet einen Leitfaden durch das Labyrinth der
„Komptabilität“ und schließt hiermit eine bisher klaffende
Lücke unserer finanzwissenschaftlicheil Literatur. Der
spröde Stoff ist in so fesselnder, allgemeinverständlicher
Weise bewältigt, daß auch der auf dem Gebiete des Finanz-
wesens nicht vorgebildete Leser sein Wissen ohne Mühe
bereichern kann und volle Befriedigung empfinden wird.
Alle höheren und mittleren Beamten, die im Etats-, Kassen-
und Rechnungswesen mitzuwirken haben, werden sich aus
diesem Leitfaden über den Zusammenhang und die Be-
deutung unserer Finanzeinrichtungen unterrichten und hier-
aus das Verständnis für ihre oft äußerlich unscheinbare
und anscheinend kleinliche Tätigkeit gewinnen können.
Aber auch den weiteren Kreisen wird nach Benutzung des
Buches dieser Teil des staatlichen Finanzwesens nicht mehr,
wie bisher, ein Buch mit sieben Siegeln sein. Der Verf.
möge in weiter Verbreitung seines Buches Anerkennung
und Dank finden.
Senatspräsident, Wirkt. Geh. Oberregierungsrat
Dr. Fuisting, Berlin.

Englisches Staatsrecht mit Berücksichtigung der für
Schottland u. Irland geltenden Sonderheiten v. Prof. Dr.
Hatschek. 2 Bände. 1905/06. Tübingen, Mohr. 40 M.
Der Verfasser hat mit bewundernswertem Fleiße ein
geradezu überwältigendes Material zusammengestellt; er hat
es aber m. E. nicht verstanden, dieses Material zweckdienlich

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer