Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

§  329.  Cession.
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treten  eines  neuen  Gläubigers  auch  der  Inhalt  der  Leistung  des
Schuldners  geändert  wird?,  und  eine  solche  Aenderung,  nahm
das  römische  Recht  ursprünglich  an,  brauche  der  Schuldner  sich
ohne  seine  Zustimmung  nicht  gefallen  zu  lassen;  seine  Zustimmung ¬
  aber  war  nach  der  Auffassung  des  römischen  Rechts  nur
wirksam  in  der  Form  eines  Vertrages  mit  dem  Gläubiger,  durch
welchen  die  bestehende  Obligation  aufgehoben  und  eine  neue  an
ihre  Stelle  begründet  wurdes.  Wollte  daher  ein  Gläubiger  unter
Aufrechterhaltung  seiner  Obligation  einem  Andern  den  Vortheil
derselben  verschaffen,  so  blieb  ihm  nichts  Anderes  übrig,  als
diesen  Anderen  zu  bevollmächtigen,  in  seinem,  des  Gläubigers,
Namen  die  Leistung  einzufordern-  und  das  Eingeforderte  für  sich
zu  behalten5.  —  Das  römische  Recht  hat  aber  diesen  ursprünglichen ¬
  Standpunkt  nicht  festgehalten.  Im  Laufe  der  Zeit  hat  es
anerkannt,  daß  der  Schuldner  sich  allerdings  gefallen  lassen  müsse,
daß  durch  Sondernachfolge  ein  Anderer  die  Befugniß  erwerbe,
statt  des  Gläubigers  in  seinem  eigenen,  nicht  des  Gläubigers,
Namen  das  dem  Gläubiger  Geschuldete  einzufordern“.  Trotzdem
2  Die  Leistung  von  100  an  A  hat  einen  anderen  Inhalt,  als  die  Leistung
von  100  an  B.  Daß  durch  das  Eintreten  eines  neuen  Gläubigers  der  Inhalt
der  Leistung  des  Schuldners  geändert  wird,  ist  in  meiner  in  der  vorigen  Note
bezeichneten  Schrift  S.  151—153  mit  Unrecht  geleugnet  worden.  Der  Begriff ¬
  der  Leistung  schließt  ein  Subject,  an  welches  geleistet  wird,  ein.  Man
kann  z.  B.  geben  nicht  schlechthin;  man  kann  nur  Jemandem  geben.  S.
Scheurl  Beiträge  I  S.  15.  krit.  Ueberschau  1  S.  331.
3  Gajus  fährt  an  der  in  Note  1  bezeichneten  Stelle  fort:  „sed  opus
est,  ut  jubente  me  tu  ab  eo  stipuleris;  quae  res  efficit,  ut  a  me  liberetur ¬
  et  incipiat  tibi  teneri,  quae  dicitur  novatio  obligationis"
4  Gajus  fährt  fort  (II.  38):  „Sine  hac  vero  novatione  non  poteris
tuo  nomine  agere,  sed  debes  ex  persona  mea,  quasi  cognitor  aut  procurator ¬
  meus,  experiri“.  Die  Vollmacht  (mandatum)  wurde  auf  die  actio
als  das  Aeußerste  gerichtet;  die  Befugniß  zur  Eintreibung  der  Leistung  auf
gütlichem  Wege  verstand  sich  dabei  von  selbst.  Vgl.  Eisele  Cognitur  und
Procuratur  S.  70.  113  fg.  242  fg.
Der  Bevollmächtigte  war  kein  gewöhnlicher  procurator,  sondern  ein
procurator  „in  rem  suam“.
°  Das  römische  Recht  drückt  dieß  so  aus:  es  kann  ein  Anderer  actio  suo
nomine  erwerben.  Diese  actio  ist  aber,  da  sie  einer  Person  gegeben  wird,
welcher  sie  eigentlich  nicht  gegeben  werden  sollte  —  dem  Nichtgläubiger
keine  directa,  sondern  eine  utilis  actio.  L.  ult.  C.  quando  fiscus  4.  15.
„In  solutum  nomine  dato  non  aliter  nisi  mandatis  actionibus  ex  per¬
            
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