§ 329. Cession.
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treten eines neuen Gläubigers auch der Inhalt der Leistung des
Schuldners geändert wird?, und eine solche Aenderung, nahm
das römische Recht ursprünglich an, brauche der Schuldner sich
ohne seine Zustimmung nicht gefallen zu lassen; seine Zustimmung ¬
aber war nach der Auffassung des römischen Rechts nur
wirksam in der Form eines Vertrages mit dem Gläubiger, durch
welchen die bestehende Obligation aufgehoben und eine neue an
ihre Stelle begründet wurdes. Wollte daher ein Gläubiger unter
Aufrechterhaltung seiner Obligation einem Andern den Vortheil
derselben verschaffen, so blieb ihm nichts Anderes übrig, als
diesen Anderen zu bevollmächtigen, in seinem, des Gläubigers,
Namen die Leistung einzufordern- und das Eingeforderte für sich
zu behalten5. — Das römische Recht hat aber diesen ursprünglichen ¬
Standpunkt nicht festgehalten. Im Laufe der Zeit hat es
anerkannt, daß der Schuldner sich allerdings gefallen lassen müsse,
daß durch Sondernachfolge ein Anderer die Befugniß erwerbe,
statt des Gläubigers in seinem eigenen, nicht des Gläubigers,
Namen das dem Gläubiger Geschuldete einzufordern“. Trotzdem
2 Die Leistung von 100 an A hat einen anderen Inhalt, als die Leistung
von 100 an B. Daß durch das Eintreten eines neuen Gläubigers der Inhalt
der Leistung des Schuldners geändert wird, ist in meiner in der vorigen Note
bezeichneten Schrift S. 151—153 mit Unrecht geleugnet worden. Der Begriff ¬
der Leistung schließt ein Subject, an welches geleistet wird, ein. Man
kann z. B. geben nicht schlechthin; man kann nur Jemandem geben. S.
Scheurl Beiträge I S. 15. krit. Ueberschau 1 S. 331.
3 Gajus fährt an der in Note 1 bezeichneten Stelle fort: „sed opus
est, ut jubente me tu ab eo stipuleris; quae res efficit, ut a me liberetur ¬
et incipiat tibi teneri, quae dicitur novatio obligationis"
4 Gajus fährt fort (II. 38): „Sine hac vero novatione non poteris
tuo nomine agere, sed debes ex persona mea, quasi cognitor aut procurator ¬
meus, experiri“. Die Vollmacht (mandatum) wurde auf die actio
als das Aeußerste gerichtet; die Befugniß zur Eintreibung der Leistung auf
gütlichem Wege verstand sich dabei von selbst. Vgl. Eisele Cognitur und
Procuratur S. 70. 113 fg. 242 fg.
Der Bevollmächtigte war kein gewöhnlicher procurator, sondern ein
procurator „in rem suam“.
° Das römische Recht drückt dieß so aus: es kann ein Anderer actio suo
nomine erwerben. Diese actio ist aber, da sie einer Person gegeben wird,
welcher sie eigentlich nicht gegeben werden sollte — dem Nichtgläubiger
keine directa, sondern eine utilis actio. L. ult. C. quando fiscus 4. 15.
„In solutum nomine dato non aliter nisi mandatis actionibus ex per¬