Veränderung des Forderungsrechts. § 327.
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bejaht, noch unbedingt verneint, sondern sie muß für jedes einzelne ¬
Forderungsrecht besonders beantwortet werden". Wo aber
auch der Gläubiger Anspruch auf den Gewinn der Sache hat,
hat er doch nur Anspruch auf denjenigen Gewinn, welchen wirklich ¬
die zu leistende Sache selbst abwirft, nicht auf denjenigen,
zu welchem die zu leistende Sache nur Veranlassung gegeben hat".
Man hat zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage die
Regel aufgestellt, daß derjenigen von den in der Obligation einander ¬
gegenüberstehenden Parteien der Gewinn der Sache gebühre, ¬
welche die Gefahr der Sache trage, d. h. welcher ein zufälliges ¬
dieselbe betreffendes Ereigniß zum Schaden gereiches.
Diese Regel ist aber nicht richtig", wie denn namentlich derjenige, ¬
welcher aus einem wohlthätigen Rechtsgeschäft etwas zu
fordern hat, obgleich er die Gefahr trägt, auf den Gewinn keinen
Anspruch hat*°. Die bezeichnete Regel ist wahr in einem ganz
anderen Sinn*, nämlich in dem Sinn, daß demjenigen, welcher
6 So hat z. B. der Käufer Anspruch auf den Gewinn der Sache (§ 389
Note 15), dagegen nicht z. B. der Vermächtnißnehmer (l. 23 D. de leg. 1°
30, l. 26 D. de leg. III° 32, l. 8 D. de usur. 22. 1, l. 4 C. eod. 6. 47,
Nov. 131 c. 12). Das Gleiche ist zu behaupten für jedes Forderungsrecht
aus einem wohlthätigen Grunde. S. l. 31 § 2 C. de I. D. 5. 12 und
Mommsen S. 35—41.
? Er hat Anspruch nur auf das lucrum ex re (l. 21 D. de H. v. A. V.
18. 4), so namentlich auf die Früchte, die auf den Eigenthümer fallende
Hälfte des Schatzes, l. 7 § 12 D. sol. matr. 24. 3 (Ihering S. 8, Mommsen ¬
S. 56 Note 5); aber nicht z. B. auf das auf dem geschuldeten Grundstück ¬
erlegte Wild, nicht auf das lucrum ex negotiatione perceptum (l. 21
cit.). Nähere Ausführung in der citirten Abhandlung von Ihering und bei
Mommsen a. a. O. § 5. 10.
s Auch in den Quellen findet sich dieser Satz sowohl im Allgemeinen
ausgesprochen (§ 3 I. de emt. 3. 23, l. 10 D. de R. I. 50. 17, l. 22 § 3
C. de furt. 6. 2), als vielfach im Einzelnen angewendet.
° Dieß nachgewiesen zu haben, ist das Verdienst von Mommsen. Wie
wenig darauf Gewicht gelegt werden darf, wenn die Quellen ihre Entscheidungen ¬
mit Berufung auf die bezeichnete Regel motiviren, zeigen l. 18 D. de
I. D. 23. 3, l. 66 § 3 D. sol. matr. 24. 3.
10 Note 6. Ebenso wenig gibt die vertragsmäßige Uebernahme der Gefahr ¬
ohne Weiteres einen Anspruch auf den an und für sich nicht gebührenden
Gewinn, obgleich in dieser Beziehung Vat. fr. § 114 Schwierigkeit macht.
Mommsen S. 32-33. 45-50. Vgl. auch l. 38 § 7. 15 D. de usur. 22. 1
(Mommsen S. 28. 33—36).