Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Veränderung  des  Forderungsrechts.  §  327.
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bejaht,  noch  unbedingt  verneint,  sondern  sie  muß  für  jedes  einzelne ¬
  Forderungsrecht  besonders  beantwortet  werden".  Wo  aber
auch  der  Gläubiger  Anspruch  auf  den  Gewinn  der  Sache  hat,
hat  er  doch  nur  Anspruch  auf  denjenigen  Gewinn,  welchen  wirklich ¬
  die  zu  leistende  Sache  selbst  abwirft,  nicht  auf  denjenigen,
zu  welchem  die  zu  leistende  Sache  nur  Veranlassung  gegeben  hat".
Man  hat  zur  Beantwortung  der  aufgeworfenen  Frage  die
Regel  aufgestellt,  daß  derjenigen  von  den  in  der  Obligation  einander ¬
  gegenüberstehenden  Parteien  der  Gewinn  der  Sache  gebühre, ¬
  welche  die  Gefahr  der  Sache  trage,  d.  h.  welcher  ein  zufälliges ¬
  dieselbe  betreffendes  Ereigniß  zum  Schaden  gereiches.
Diese  Regel  ist  aber  nicht  richtig",  wie  denn  namentlich  derjenige, ¬
  welcher  aus  einem  wohlthätigen  Rechtsgeschäft  etwas  zu
fordern  hat,  obgleich  er  die  Gefahr  trägt,  auf  den  Gewinn  keinen
Anspruch  hat*°.  Die  bezeichnete  Regel  ist  wahr  in  einem  ganz
anderen  Sinn*,  nämlich  in  dem  Sinn,  daß  demjenigen,  welcher
6  So  hat  z.  B.  der  Käufer  Anspruch  auf  den  Gewinn  der  Sache  (§  389
Note  15),  dagegen  nicht  z.  B.  der  Vermächtnißnehmer  (l.  23  D.  de  leg.  1°
30,  l.  26  D.  de  leg.  III°  32,  l.  8  D.  de  usur.  22.  1,  l.  4  C.  eod.  6.  47,
Nov.  131  c.  12).  Das  Gleiche  ist  zu  behaupten  für  jedes  Forderungsrecht
aus  einem  wohlthätigen  Grunde.  S.  l.  31  §  2  C.  de  I.  D.  5.  12  und
Mommsen  S.  35—41.
?  Er  hat  Anspruch  nur  auf  das  lucrum  ex  re  (l.  21  D.  de  H.  v.  A.  V.
18.  4),  so  namentlich  auf  die  Früchte,  die  auf  den  Eigenthümer  fallende
Hälfte  des  Schatzes,  l.  7  §  12  D.  sol.  matr.  24.  3  (Ihering  S.  8,  Mommsen ¬
  S.  56  Note  5);  aber  nicht  z.  B.  auf  das  auf  dem  geschuldeten  Grundstück ¬
  erlegte  Wild,  nicht  auf  das  lucrum  ex  negotiatione  perceptum  (l.  21
cit.).  Nähere  Ausführung  in  der  citirten  Abhandlung  von  Ihering  und  bei
Mommsen  a.  a.  O.  §  5.  10.
s  Auch  in  den  Quellen  findet  sich  dieser  Satz  sowohl  im  Allgemeinen
ausgesprochen  (§  3  I.  de  emt.  3.  23,  l.  10  D.  de  R.  I.  50.  17,  l.  22  §  3
C.  de  furt.  6.  2),  als  vielfach  im  Einzelnen  angewendet.
°  Dieß  nachgewiesen  zu  haben,  ist  das  Verdienst  von  Mommsen.  Wie
wenig  darauf  Gewicht  gelegt  werden  darf,  wenn  die  Quellen  ihre  Entscheidungen ¬
  mit  Berufung  auf  die  bezeichnete  Regel  motiviren,  zeigen  l.  18  D.  de
I.  D.  23.  3,  l.  66  §  3  D.  sol.  matr.  24.  3.
10  Note  6.  Ebenso  wenig  gibt  die  vertragsmäßige  Uebernahme  der  Gefahr ¬
  ohne  Weiteres  einen  Anspruch  auf  den  an  und  für  sich  nicht  gebührenden
Gewinn,  obgleich  in  dieser  Beziehung  Vat.  fr.  §  114  Schwierigkeit  macht.
Mommsen  S.  32-33.  45-50.  Vgl.  auch  l.  38  §  7.  15  D.  de  usur.  22.  1
(Mommsen  S.  28.  33—36).
            
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