Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

§  327.  Veränderung  des  Forderungsrechts.
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rungsrecht  erleiden  zuerst  in  Betreff  seines  Gegenstandes,  d.  h.
der  Leistung,  zu  welcher  es  den  Schuldner  verpflichtet.  Die  Aenderung ¬
  des  Gegenstandes  kann  darin  bestehen,  daß  etwas  zu  dem
Inhalte  der  geschuldeten  Leistung  hinzugefügt  wird,  oder  darin,
daß  etwas  von  dem  Inhalte  der  geschuldeten  Leistung  abgenommen
wird?,  oder  darin,  daß  an  die  Stelle  des  bisherigen  Leistungsinhaltes ¬
  ein  der  Art  nach  verschiedener  tritt?.  Von  besonderen
hierher  gehörigen  Fällen  ist  im  bisherigen  Verlauf  der  Darstellung ¬
  bereits  die  Rede  gewesen,  so  von  der  Aenderung  des  Gegenstandes, ¬
  welche  eintritt  in  Folge  von  Streitbeginn  und  Urtheil
(1  §  124.  129),  in  Folge  der  Weigerung  des  Schuldners  (§  263),
in  Folge  des  Unmöglichwerdens  der  Leistung  (§  264.  265),  in
Folge  des  Verzugs  (§  276).  Hier  ist  noch  die  Frage  zu  beantworten, ¬
  ob  eine  Aenderung  des  Gegenstandes  der  Forderung  auch
dadurch  eintritt,  daß  die  zu  leistende  Sache  einen  Gewinn  abwirft, ¬
  d.  h.  ob  das  Forderungsrecht  auch  diesen  Gewinn  ergreift".
Diese  Frage  ist  der  Natur  der  Sache  nach  zu  bejahen  für  denjenigen ¬
  Gewinn,  welcher  einen  integrirenden  Bestandtheil  der  zu
leistenden  Sache  bildet“;  im  Uebrigen  darf  sie  weder  unbedingt
reicht,  alle  anderen  rechtlichen  Bestimmtheiten  des  Forderungsrechtes  fort,  so
namentlich  Einreden,  Privilegien,  Pfandrechte,  Bürgschaften,  andere  Accessionen.
2  Beispiele:  Verzugszinsen,  theilweiser  Untergang  der  zu  leistenden  Sache
ohne  Schuld  des  Schuldners.  —  Besonderer  Fall:  dem  Miteigenthümer  einer
Sache,  welcher  seinen  Theil  schuldet,  wird  im  Theilungsproceß  der  Theil  des
anderen  Miteigenthümers  adjudicirt.  L.  7  §  13  D.  comm.  div.  10.  3,  l.  19
§  17  D.  de  A.  E.  V.  19.  1,  l.  78  §  4  D.  de  I.  D.  23.  3,  l.  29  D.  fam.
erc.  10.  2.  Steinlechner  das  Wesen  der  juris  communio  II  S.  113  fa.
°  So  wenn  in  Folge  des  Unmöglichwerdens  der  Leistung  der  Schuldner
zur  Leistung  des  Interesse  verpflichtet  wird.
Ihering  Abhandlungen  Nr.  1  (1843).  Mommsen  Erörterungen  aus
dem  Obligationenrecht  1.  Heft  (1859).
3  Dahin  gehört  z.  B.  die  Anschwemmung,  §  3  I.  de  emt.  3.  23,  1.  7
pr.  D.  de  per.  18.  6,  l.  10  §  1  D.  de  I.  D.  23.  3,  l.  16  D.  de  leg.  III°  32
(vgl.  1  §  188  Note  2);  ferner  gehört  hierher  der  Fall  der  Verbindung  einer
beweglichen  Sache  mit  einer  andern  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sache,
sowie  der  Fall  der  juristischen  Accession,  z.  B.  durch  Wegfall  eines  das  Eigenthumsrecht ¬
  beschränkenden  dinglichen  Rechts.  Ob  aber  nicht  in  diesen  Fällen
für  denjenigen,  welcher  mit  dem  Gegenstand  selbst  auch  dessen  Bestandtheile
herausgeben  muß,  ein  Entschädigungs-  oder  Restitutionsanspruch  begründet
ist,  ist  eine  besonders  zu  beantwortende  Frage.  Mommsen  a.  a.  O.  S.
16—24.
            
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