§ 327. Veränderung des Forderungsrechts.
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rungsrecht erleiden zuerst in Betreff seines Gegenstandes, d. h.
der Leistung, zu welcher es den Schuldner verpflichtet. Die Aenderung ¬
des Gegenstandes kann darin bestehen, daß etwas zu dem
Inhalte der geschuldeten Leistung hinzugefügt wird, oder darin,
daß etwas von dem Inhalte der geschuldeten Leistung abgenommen
wird?, oder darin, daß an die Stelle des bisherigen Leistungsinhaltes ¬
ein der Art nach verschiedener tritt?. Von besonderen
hierher gehörigen Fällen ist im bisherigen Verlauf der Darstellung ¬
bereits die Rede gewesen, so von der Aenderung des Gegenstandes, ¬
welche eintritt in Folge von Streitbeginn und Urtheil
(1 § 124. 129), in Folge der Weigerung des Schuldners (§ 263),
in Folge des Unmöglichwerdens der Leistung (§ 264. 265), in
Folge des Verzugs (§ 276). Hier ist noch die Frage zu beantworten, ¬
ob eine Aenderung des Gegenstandes der Forderung auch
dadurch eintritt, daß die zu leistende Sache einen Gewinn abwirft, ¬
d. h. ob das Forderungsrecht auch diesen Gewinn ergreift".
Diese Frage ist der Natur der Sache nach zu bejahen für denjenigen ¬
Gewinn, welcher einen integrirenden Bestandtheil der zu
leistenden Sache bildet“; im Uebrigen darf sie weder unbedingt
reicht, alle anderen rechtlichen Bestimmtheiten des Forderungsrechtes fort, so
namentlich Einreden, Privilegien, Pfandrechte, Bürgschaften, andere Accessionen.
2 Beispiele: Verzugszinsen, theilweiser Untergang der zu leistenden Sache
ohne Schuld des Schuldners. — Besonderer Fall: dem Miteigenthümer einer
Sache, welcher seinen Theil schuldet, wird im Theilungsproceß der Theil des
anderen Miteigenthümers adjudicirt. L. 7 § 13 D. comm. div. 10. 3, l. 19
§ 17 D. de A. E. V. 19. 1, l. 78 § 4 D. de I. D. 23. 3, l. 29 D. fam.
erc. 10. 2. Steinlechner das Wesen der juris communio II S. 113 fa.
° So wenn in Folge des Unmöglichwerdens der Leistung der Schuldner
zur Leistung des Interesse verpflichtet wird.
Ihering Abhandlungen Nr. 1 (1843). Mommsen Erörterungen aus
dem Obligationenrecht 1. Heft (1859).
3 Dahin gehört z. B. die Anschwemmung, § 3 I. de emt. 3. 23, 1. 7
pr. D. de per. 18. 6, l. 10 § 1 D. de I. D. 23. 3, l. 16 D. de leg. III° 32
(vgl. 1 § 188 Note 2); ferner gehört hierher der Fall der Verbindung einer
beweglichen Sache mit einer andern beweglichen oder unbeweglichen Sache,
sowie der Fall der juristischen Accession, z. B. durch Wegfall eines das Eigenthumsrecht ¬
beschränkenden dinglichen Rechts. Ob aber nicht in diesen Fällen
für denjenigen, welcher mit dem Gegenstand selbst auch dessen Bestandtheile
herausgeben muß, ein Entschädigungs- oder Restitutionsanspruch begründet
ist, ist eine besonders zu beantwortende Frage. Mommsen a. a. O. S.
16—24.