Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Veränderung  des  Forderungsrechts.  §  327.
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Auch  die  Ersatzforderungen  aus  Delicten  haben  insofern  eine
Strafnatur,  als  der  Verpflichtete  leisten  muß  ohne  Rücksicht  darauf, ¬
  ob  er  das  zu  Ersetzende  in  seinem  Vermögen  hat  oder  nicht.
Aus  diesem  Grunde  werden  sie  in  einer  wichtigen  Beziehung,
was  nämlich  den  Uebergang  auf  die  Erben  des  Verpflichteten
angeht,  der  gleichen  Behandlung  unterworfen,  wie  die  eigentlichen
Strafforderungen  10.11
VI.  Veränderung  des  Forderungsrechts“
A.  In  Betreff  seines  Gegenstandes.
§  327.
Das  Forderungsrecht  kann,  ohne  seine  Existenz  zu  verlieren,
verändert  werden*.  Eine  solche  Veränderung  kann  das  Fordean, ¬
  indem  er  als  letztes  Resultat  der  Entwickelung  das  unbedingte  Nebeneinanderbestehen ¬
  der  mehreren  Strafforderungen  ansieht;  vgl.  dagegen  Vangerow ¬
  III  §  572  Anm.  Weitere  Literaturangaben  bei  dems.  A.  Pernice
zur  Lehre  von  den  Sachbeschädigungen  S.  132  fg.  Merkel  über  den  Konkurs ¬
  der  Aktionen  nach  röm.  Recht  S.  56  fg.
10  S.  darüber  §  359  Ziff.  2.  Auch  der  Ausdruck  actio  poenalis
wird  auf  sie  angewendet,  z.  B.  l.  1  §  8  D.  ne  vis  fiat  43.  4.  Vgl.  Savigny ¬
  Syst.  V  §  210,  welcher  die  sinnreiche  Bezeichnung  „zweiseitige  Strafklagen ¬
  —  einseitige  Strafklagen"  gebraucht.  Vgl.  auch  Cohnfeldt  Lehre
vom  Interesse  S.  243  fg.,  A.  Pernice  a.  a.  O.  S.  116  fg.
11  Einen  neuen  Begriff  hat  das  Reichsstrafgesetzbuch  eingeführt  in  der
„Buß
welche  bei  Verleumdung,  bei  ehrenrühriger  Nachrede  und  bei  Körperverletzung ¬
  durch  den  Strafrichter  zu  Gunsten  des  von  dem  Delict  Betroffenen
auf  dessen  Antrag  erkannt  werden  kann.  StrGB.  §  188.  231.  Spätere  Reichsgesetze ¬
  haben  die  „Buße"  weiter  verwendet.  Mandry  §  48  z.  A.,  Stobbe
III  §  200  Note  44.  Diese  Buße  ist  ihrer  wesentlichen  Natur  nach  Entschädigung, ¬
  aber  mit  dem  Zusatz  eines  Strafmoments  insofern,  als  der  Richter
bei  der  Ausmessung  der  Buße  an  den  Nachweis  wirklich  erlittenen  Schadens
nicht  gebunden  ist  und  selbst  auf  drohenden  und  bloß  möglichen  Schaden
Rücksicht  nehmen  kann.  Doch  ist  freilich  über  die  Natur  der  Buße  viel  Streit.
Vgl.  Wächter  die  Buße  bei  Beleidigungen  und  Körperverletzungen  nach  dem
heutigen  gemeinen  Recht.  Leipzig  1874.  Dochow  die  Buße  im  Strafrecht
und  Strafproceß.  Jena  1875.  Stobbe  a.  a.  O.  Note  45.  Kohler  Patentrecht ¬
  S.  639  fg.  Mandry  §.  48.
*  Vgl.  Brinz  2.  Aufl.  II  S.  244  fa.
1  Ohne  seine  Existenz  zu  verlieren  —  das  jetzt  vorhandene  Forderungs-  §  327.
recht  ist  kein  neu  erzeugtes;  es  ist  kein  anderes  Individuum,  als  das  früher
vorhandene  Forderungsrecht.  Daher  dauern,  soweit  die  Umgestaltung  nicht
            
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