Veränderung des Forderungsrechts. § 327.
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Auch die Ersatzforderungen aus Delicten haben insofern eine
Strafnatur, als der Verpflichtete leisten muß ohne Rücksicht darauf, ¬
ob er das zu Ersetzende in seinem Vermögen hat oder nicht.
Aus diesem Grunde werden sie in einer wichtigen Beziehung,
was nämlich den Uebergang auf die Erben des Verpflichteten
angeht, der gleichen Behandlung unterworfen, wie die eigentlichen
Strafforderungen 10.11
VI. Veränderung des Forderungsrechts“
A. In Betreff seines Gegenstandes.
§ 327.
Das Forderungsrecht kann, ohne seine Existenz zu verlieren,
verändert werden*. Eine solche Veränderung kann das Fordean, ¬
indem er als letztes Resultat der Entwickelung das unbedingte Nebeneinanderbestehen ¬
der mehreren Strafforderungen ansieht; vgl. dagegen Vangerow ¬
III § 572 Anm. Weitere Literaturangaben bei dems. A. Pernice
zur Lehre von den Sachbeschädigungen S. 132 fg. Merkel über den Konkurs ¬
der Aktionen nach röm. Recht S. 56 fg.
10 S. darüber § 359 Ziff. 2. Auch der Ausdruck actio poenalis
wird auf sie angewendet, z. B. l. 1 § 8 D. ne vis fiat 43. 4. Vgl. Savigny ¬
Syst. V § 210, welcher die sinnreiche Bezeichnung „zweiseitige Strafklagen ¬
— einseitige Strafklagen" gebraucht. Vgl. auch Cohnfeldt Lehre
vom Interesse S. 243 fg., A. Pernice a. a. O. S. 116 fg.
11 Einen neuen Begriff hat das Reichsstrafgesetzbuch eingeführt in der
„Buß
welche bei Verleumdung, bei ehrenrühriger Nachrede und bei Körperverletzung ¬
durch den Strafrichter zu Gunsten des von dem Delict Betroffenen
auf dessen Antrag erkannt werden kann. StrGB. § 188. 231. Spätere Reichsgesetze ¬
haben die „Buße" weiter verwendet. Mandry § 48 z. A., Stobbe
III § 200 Note 44. Diese Buße ist ihrer wesentlichen Natur nach Entschädigung, ¬
aber mit dem Zusatz eines Strafmoments insofern, als der Richter
bei der Ausmessung der Buße an den Nachweis wirklich erlittenen Schadens
nicht gebunden ist und selbst auf drohenden und bloß möglichen Schaden
Rücksicht nehmen kann. Doch ist freilich über die Natur der Buße viel Streit.
Vgl. Wächter die Buße bei Beleidigungen und Körperverletzungen nach dem
heutigen gemeinen Recht. Leipzig 1874. Dochow die Buße im Strafrecht
und Strafproceß. Jena 1875. Stobbe a. a. O. Note 45. Kohler Patentrecht ¬
S. 639 fg. Mandry §. 48.
* Vgl. Brinz 2. Aufl. II S. 244 fa.
1 Ohne seine Existenz zu verlieren — das jetzt vorhandene Forderungs- § 327.
recht ist kein neu erzeugtes; es ist kein anderes Individuum, als das früher
vorhandene Forderungsrecht. Daher dauern, soweit die Umgestaltung nicht