Objekt : Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Processes (Bd. 3, Nachträge enthaltend ; Abt. 1)

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mit  Ablauf  der  Frist  ohne  Weiteres  angenommen.  Nr.  55
der  Hauptregistr.  1828  S.-M.
Zu  Note  11.  Das  O.=A.=Gericht  hat  im  Laufe  des
Termines  Ungehorsamsbeschuldigung  für  unzulässig  erachtet.
Nr.  27  Civ.  1820.  Eben  so  ist  eventuelle  Ungehorsamsbeschuldigung ¬
  als  unstatthaft  betrachtet  worden.  Nr.  112  Civ.
1844  S.-M.
Zu  Note  13.  Das  O.=A.=Gericht  hat  die  Nachholung
der  versäumten  Handlung,  so  lange  die  Ungehorsamsbeschuldigung ¬
  noch  nicht  angebracht  war,  zugelassen,  z.  B.  Nr.
76  Civ.  1839  S.-M.
Zu  Note  14.  Das  Cob.  Ges.  über  den  ordentlichen
Proceß  v.  1.  December  1858  Art.  21  läßt  Nachholung  einer
versäumten  Proceßhandlung  nur  mit  Zustimmung  des  Gegners ¬
  oder  durch  Restitution  zu.  Dasselbe  ist  nach  allen  übrigen ¬
  Gesetzen  anzunehmen,  welche  die  Ungehorsamsbeschuldigung ¬
  abschaffen.
Zu  Note  15.  Das  Rudolst.  Proceßges.  v.  12.  November -
  1858  §.  18  läßt  die  Beseitigung  der  Nachtheile  einer ¬
  Versäumniß  von  Fristen  und  Terminen  nur  im  Wege
der  Restitution  zu.  Nach  §.  19  ist  das  Restitutionsgesuch
binnen  30  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist  oder  nach  angestandenem ¬
  Termin  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  versäumte
Handlung  vorzunehmen  war,  anzubringen.  Diese  Frist  wird,
wenn  der  Restitutionsgrund  in  einer  unverschuldeten  Verhinderung ¬
  der  Partei  oder  in  einem  Versehen  oder  einer
Versäumniß  ihres  Vertreters  besteht,  von  dem  Tage  an  gerechnet, ¬
  wo  sich  das  Hinderniß  gehoben  hat,  bezüglich  wo
die  verletzte  Partei  selbst  von  den  das  Restitutionsgesuch  begründenden ¬
  Thatsachen  Kenntniß  erhalten  hat.  Mit  dem
Gesuche  ist  die  Angabe  der  erlittenen  Rechtsverletzung,  der
Hinderungsgründe  und  der  Bescheinigungsmittel,  sowie,  wenn
            
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