Objekt : Gaupp, Ernst Theodor: ¬Das schlesische Landrecht oder eigentlich Landrecht des Fürstentums Breslau von 1356, an sich und in seinem Verhältnis zum Sachsenspiegel dargestellt

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§.  5.  Der  jüngere  Rehdigersche  Coder  des  noch
Landrechte  ganz  in  der  nämlichen  Reihenfolge  wie  im  Leipziger ¬
  Codex  und  bildet  darin  das  Cap.  307.  Uebrigens  ist  schon
hier  nicht  zu  verschweigen,  daß  sich  der  Schreiber  dieses  ersten
Codex  keinesweges  als  einen  rechtsverständigen  Mann,  ja  nicht
einmal  als  einen  sorgfältigen  Copisten  zeigt.  Vielmehr  hat  sich
dersebe  eine  Menge  von  Nachläßigkeiten  und  recht  eigentlichen
Faseleien  zu  Schulden  kommen  lassen;  besonders  sind  nicht
selten  einzelne  Wörter  ausgelassen,  so  daß  einem  Satze  aller
Sinn  genommen  wird.  Zum  Glücke  übrigens  ist  der  Fehler
mehrentheils  so  grob,  daß  gleich  auf  den  ersten  Blick  gar  kein
Zweifel  über  sein  wirkliches  Daseyn  übrig  bleiben  kann,
§.  5.
Der  jüngere  Rehdigersche  Codex  des  noch
ungedruckten  Schlesischen  Landrechts,
von  1539.
Dieser  jüngere  Codex  chartaceus  in  Folio  hat  ein  viel
stattlicheres  Aussehen,  und  seine  starken  mit  braunem  Leder
überzogenen  Deckel  sind  mit  einer  Menge  allegorischer,  die
justificatio,  satisfactio,  das  peccatum  u.  s.  w.  darstellenden
Figuren  geschmückt.  Das  spätere  Zeitalter  verräth  sich  gleich
auf  den  ersten  Blick  in  den  Deutschen  Lettern  und  in  einer
neueren  die  Consonanten  widerlich  häufenden  Schreibart.
Vorn  findet  sich  der  nämliche  Prolog,  der  bereits  oben
aus  dem  älteren  Codex  mitgetheilt  worden  ist.  Besonders  stehen ¬
  auch  hier  die  bei  Klose  (Neue  litterarische  Unterhaltungen
1774.  S.71.72.)  ausgelassenen  und  doch  so  wichtigen  Worte:
Factores  istius  negotii  ex  parte  Ciuitatis  Vratislauiensis
suerunt  in  Consilio  Anno  domini  M.  CCCLVI.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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