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39. Buch. 1. Tit. §. 1673a.
als der eine besondere Besprechung allein nöthig machende
Hauptfall doch immer die o. n. n. jur. n. conserv. c.
erschien. Das Verfahren bei der o. n. n. damni
depell. c. ergab sich aus den im Titel 39. 2. erörterten ¬
Grundsätzen von selbst'
Bis jetzt haben wir den Fall vorausgesetzt, daß
nur damni depell. c. nunciirt worden ist. Es kann
aber auch mit dieser Nunciation eine Nunciation jur. nconserv. -
c. verbunden sein *2). Wenn sich dies im Re.
missionsverfahren herausstellt, so wird über beide Nunciationsgründe, -
über jeden in Gemäßheit seiner eigenthümlichen ¬
Natur, verhandelt. Erweisen sich beide als
begründet, so muß neben der Caution wegen des jus
prohibendi, von deren Leistung die Ertheilung des bedingten ¬
Remissionsdecrets abhängt, auch noch die c.
damni infecti geleistet werden: durch jene ist ja nur
Restitution für den Fall der Existenz eines jus prohibendi, ¬
nicht auch zugleich Ersatz für den durch Einsturz
drohenden Schaden versprochen 33).
Leistet Nunciat beide
51) Daß das interd. ne vis fiat aedificanti dem die
cautio damni infecti Leistenden nicht zusteht, s. oben
Ziff. 30. bei Anm. 12.
52) Vgl. darüber oben Ziff. 28. bei Anm. 7.
53) Dies wird bezeugt durch 1. 13. §. 10. de d. inf. 39.
2., die allerdings wohl nur den Fall einer jur. n.
cons. c. geschehenen Nunciation und darauf hin erfolgten ¬
cautio ex o. n. n. und eines danach beim
Prätor gestellten Antrags auf c. damni inf. im Auge
hat: si quis o. n. nunciaverit, an nihilo minus damni
Caveri deberi —
infecti ei caveri debeat? —
quia non est cautum neque de vitio aedium neque
de damno operis.