Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

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Die  Jntestatsuccession  eines  Ascendenten  in
ein  Familienfideicommiß  ist  sehr  auffallend,
und  wird  durch  den  allgemeinen  Satz,  daß
in  Familienfideicommissen,  nisi  aliud  dispositum ¬
  sit,  die  Succession  des  gemeinen
Rechts  gelte,  nicht  so  gleich  und  geradezu  unterstüzt, =
  weil  sich  solcher  nur  auf  die  Descendenten =
  und  Collateralen  beziehet;  die  (im  §.
66.  der  Hofackerischen  Deduction)  allegirten
Schriftsteller  sprechen  auch  nur  vag,  und  erwähnen =
  zum  Theil  nicht  einmal  der  AscenJch =
  habe  auch  kein  sogenanntes
denten.
praeiudicium  finden  können,  wo  die  Frage
wirklich  vorgekommen  und  in  contradictorio
entschieden  wäre.
(Weil  ich  indessen  glaubte,  daß  in  dem
noch  eingestandenen  Familienfideicommiß  in
der  Vollrathinischen  Linie  mögliche  Falle
eintreten  könnten,  wo  die  Ascendentenfolge
in  eadem  stirpe  statt  finden  musse;  so  bildete ¬
  ich  etliche  Schemata,  mit  Beisetzung  meiner =
  Erläuterung,  und  behauptete,  daß  in
solchen  Faͤllen  successio  ascendeytiam  in  hoc
fideicommisso  allerdings  gelten  müsse;  sezte
nun  aber  das,  was  folgt,  hinzu.)
Aber  ich  darf  dabei  auch  den  Umstand  nicht
verschweigen,  daß  in  diesen  Exempeln  der
V.
            
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