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§. 27. IX. Niessbrauch am Gesellschaftsantelle eines
152—153
stillen Gesellschafters
154—158
§. 28. X. Niessbrauch eines Handelsgeschäftes
Der Niessbraucher hat ein Recht auf den Bezug des
Gewinns, wie er sich auf Grund des Inventars und
der Bilanz als Resultat jedes abgelaufenen Geschäftsjahres -
ergibt.— Unrichtigkeit der Ansicht Dernburgs.
Der Geschäftsinhaber ist zur Fortführung des Geschäftes ¬
nicht verpflichtet. — Der Niessbraucher eines
ganzen Vermögens ist im Zweifel auf den Zinsenbezug
eines Kapitals beschränkt, das dem Werte des Geschäfts -
zur Zeit der Entstehung des Niessbrauchs entspricht. ¬
— Dem Niessbraucher kann das Geschäft zur
freien Verfügung und Verwaltung überlassen sein.
Beilage.
Der Quasiususfructus und ihm verwandte Contracte
insbesondere das pignus irregulare .
161-179
Der Quasiususfructus ist eine Unterart des creditum.
Der Quasiususfructus und das Darlehn. — Aeltere
Ansichten über das pignus irregulare. — Die Constructionen ¬
von Pfaff, Exner und Windscheid.— Der
Cautionsvertrag begründet eine obligatio ad restituendum -
zu Gunsten des Cautionsbestellers und enthält
ein pactum de compensando.