Inhaltsverzeichnis : Hanausek, Gustav: ¬Die Lehre vom uneigentlichen Niessbrauch nach gemeinem Recht

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§.  27.  IX.  Niessbrauch  am  Gesellschaftsantelle  eines
152—153
stillen  Gesellschafters
154—158
§.  28.  X.  Niessbrauch  eines  Handelsgeschäftes
Der  Niessbraucher  hat  ein  Recht  auf  den  Bezug  des
Gewinns,  wie  er  sich  auf  Grund  des  Inventars  und
der  Bilanz  als  Resultat  jedes  abgelaufenen  Geschäftsjahres -
  ergibt.—  Unrichtigkeit  der  Ansicht  Dernburgs.
Der  Geschäftsinhaber  ist  zur  Fortführung  des  Geschäftes ¬
  nicht  verpflichtet.  —  Der  Niessbraucher  eines
ganzen  Vermögens  ist  im  Zweifel  auf  den  Zinsenbezug
eines  Kapitals  beschränkt,  das  dem  Werte  des  Geschäfts -
  zur  Zeit  der  Entstehung  des  Niessbrauchs  entspricht. ¬
  —  Dem  Niessbraucher  kann  das  Geschäft  zur
freien  Verfügung  und  Verwaltung  überlassen  sein.
Beilage.
Der  Quasiususfructus  und  ihm  verwandte  Contracte
insbesondere  das  pignus  irregulare  .
161-179
Der  Quasiususfructus  ist  eine  Unterart  des  creditum.
Der  Quasiususfructus  und  das  Darlehn.  —  Aeltere
Ansichten  über  das  pignus  irregulare.  —  Die  Constructionen ¬
  von  Pfaff,  Exner  und  Windscheid.—  Der
Cautionsvertrag  begründet  eine  obligatio  ad  restituendum -
  zu  Gunsten  des  Cautionsbestellers  und  enthält
ein  pactum  de  compensando.
            
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