Volltext : ¬Das persönliche Sachenrecht nach dem Oesterreichischen allgemeinen bürgerl. Gesetzbuche (400)

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§.  107.  Rechte  und  Verbindlichkeiten  des  Entlehners.
§.  973.  Wenn  keine  Zeit  zur  Zurückgabe  festgesetzt
wohl  aber  die  Absicht  des  Gebrauches  bestimmt  worden  ist;
so  ist  der  Entlehner  verbunden,  mit  dem  Gebrauche  nicht  zu
zögern,  und  die  Sache  sobald  als  möglich  zurückzugeben.
Man  darf  also  das  Lesen  des  geliehenen  Buches,  das  Copiren
eines  Gemähldes,  oder  die  Arbeit,  zu  welcher  ein  Werkzeug  geliehen ¬
  worden  ist,  nicht  nach  Willkür  verschieben,  sondern  muß  die
fremde  Sache  zu  dem  verwilligten  Gebrauche  so  bald  als  möglich
verwenden,  damit  der  Verleiher  die  Sache  nicht  länger,  als  es  der
erklärten  Absicht  nach  nöthig  ist,  entbehren  müsse.  Entstände  über
die  Zeit,  wann  der  Gebrauch  beginnen  könne,  ein  Streit,  so  könnte
der  Verleiher  verlangen,  daß  dieselbe  von  dem  Richter  mit  Rücksicht ¬
  auf  den  §.  904  festgesetzt  werde.
§.  974.  Hat  man  weder  die  Dauer,  noch  die  Absicht
des  Gebrauches  bestimmt;  so  entsteht  kein  wahrer  Vertrag,
sondern  ein  unverbindliches  Bittleihen  (Precarium),  und
der  Verleiher  kann  die  entlehnte  Sache  nach  Willkür  zurückfordern. ¬

Wird  der  Gebrauch  ausdrücklich  oder  stillschweigend  zugestanden, ¬
  ohne  daß  der  Verleiher  eine  bestimmte  Verbindlichkeit  übernahm, ¬
  so  entsteht  wegen  Mangel  einer  ubereinstimmenden  bestimmten
Erklärung  kein  Vertrag  (§.  869),  folglich  kein  gegen  den  Eigenthümer ¬
  wider  seinen  Willen  wirksames  Recht,  es  kömmt  also  bloß
darauf  an,  wie  lang  er  den  Gebrauch  gestatten  wolle.  Man  nennt
dieses  Verhältniß  ein  Bittleihen,  weil  gewöhnlich  eine  Bitte  vorausgeht; ¬
  es  kann  aber  auch  geschehen,  daß  es  ohne  Bitte  Statt
finde,  z.  B.  wenn  jemand  im  Vertrauen  auf  nachbarliche  Freundschaft, ¬
  oder  auf  vorausgegangene  ähnliche  Gefälligkeiten  ein  fremdes
Werkzeug  für  sich  verwendet.  Würde  aber  ein  solcher  birtweise  Gebrauchender ¬
  die  Sache  dem  Eigenthümer  auf  Begehren  desselben
nicht  zurückstellen,  und  sich  ein  Recht  auf  dieselbe  anmaßen,  so
würde  er  dadurch  zum  Besitzstörer  oder  unechten  Besitzer  (§.  345)
und  könnte  mit  der  summarischen  Besitzklage  zur  Zurückstellung  verhalten ¬
  werden.
            
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