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§. 107. Rechte und Verbindlichkeiten des Entlehners.
§. 973. Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt
wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist;
so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu
zögern, und die Sache sobald als möglich zurückzugeben.
Man darf also das Lesen des geliehenen Buches, das Copiren
eines Gemähldes, oder die Arbeit, zu welcher ein Werkzeug geliehen ¬
worden ist, nicht nach Willkür verschieben, sondern muß die
fremde Sache zu dem verwilligten Gebrauche so bald als möglich
verwenden, damit der Verleiher die Sache nicht länger, als es der
erklärten Absicht nach nöthig ist, entbehren müsse. Entstände über
die Zeit, wann der Gebrauch beginnen könne, ein Streit, so könnte
der Verleiher verlangen, daß dieselbe von dem Richter mit Rücksicht ¬
auf den §. 904 festgesetzt werde.
§. 974. Hat man weder die Dauer, noch die Absicht
des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag,
sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und
der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkür zurückfordern. ¬
Wird der Gebrauch ausdrücklich oder stillschweigend zugestanden, ¬
ohne daß der Verleiher eine bestimmte Verbindlichkeit übernahm, ¬
so entsteht wegen Mangel einer ubereinstimmenden bestimmten
Erklärung kein Vertrag (§. 869), folglich kein gegen den Eigenthümer ¬
wider seinen Willen wirksames Recht, es kömmt also bloß
darauf an, wie lang er den Gebrauch gestatten wolle. Man nennt
dieses Verhältniß ein Bittleihen, weil gewöhnlich eine Bitte vorausgeht; ¬
es kann aber auch geschehen, daß es ohne Bitte Statt
finde, z. B. wenn jemand im Vertrauen auf nachbarliche Freundschaft, ¬
oder auf vorausgegangene ähnliche Gefälligkeiten ein fremdes
Werkzeug für sich verwendet. Würde aber ein solcher birtweise Gebrauchender ¬
die Sache dem Eigenthümer auf Begehren desselben
nicht zurückstellen, und sich ein Recht auf dieselbe anmaßen, so
würde er dadurch zum Besitzstörer oder unechten Besitzer (§. 345)
und könnte mit der summarischen Besitzklage zur Zurückstellung verhalten ¬
werden.