Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

§.  454.  Entwendung.  Besondere  Fälle.
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und  muß  demnach  auch  civilrechtlich  als  Diebstahl  behandelt
werden.  Abgesehen  hiervon  kann  aus  einer  solchen  Entwendung
auch  heutzutage  Ersatz  nach  den  Grundsätzen  der  Entwendung
nicht  begehrt  werden?0
5.  Die  Entwendung,  welche  in  einem  Schiffe  einer  Gastoder ¬
  Stallwirthschaft  von  Leuten  des  Schiffers  Gast=  oder  Stallwirthes ¬
  begangen  wird,  hat  das  Besondere,  daß  aus  derselben
auch  der  Principal  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  und
zwar  nach  römischem  Rechte  auf  das  Doppelte21.  Die  heutige
Anwendbarkeit  dieses  Strafzusatzes  ist  wenigstens  principiell  nicht
ausgeschlossen??
6.  Was  das  römische  Recht  Besonderes  über  den  Fall  der
Entwendung  zwischen  Ehegatten  mit  Rücksicht  auf  eine  beabsich23, ¬
  ist  heutzutigte ¬
  und  wirklich  vollzogene  Ehescheidung  enthält?
tage  unpraktisch?
19  Wächter  Lehrb.  II  S.  332  und  Rechtslex.  S.  422;  Heffter  Strafr.
§.  514.
20  Sondern  nur,  abgesehen  von  den  aus  dem  verletzten  Recht  zustehenden
Rechtsmitteln  (Note  18),  nach  den  Grundsätzen  der  Arglist  (§.  451).  Daß  die
actio  doli  in  den  Quellen  nicht  ausdrücklich  genannt  wird,  ist  nur  Zufall.
Wenn  Arndts  §.  323  Anm.  4  ganz  allgemein  sagt:  „Nach  heutigem  Recht
ist  auch  diese  Besonderheit  von  keiner  Bedeutung  mehr“,  so  geht  er  damit  m.
E.  zu  weit.
21  Dig.  47.  5  furti  adversus  nautas  caupones  stabularios.  L.  6.  7
D.  nautae  caupones  stabularii  ut  recepta  restituant  4.  9,  l.  5  §.  6  D.  de
O.  et  A.  44.  7,  §.  3  I.  de  obl.  quae  quasi  ex  del.  4.  5.  Unterholzner
II  §.  696,  v.  Wyß  Haftung  für  fremde  Culpa  S.  57  fg.  Vgl.  oben  §.  384.
Was  für  die  Leute  des  Gastwirths,  gilt  auch  für  diejenigen,  welche  in  dem
Gasthofe  bleibend  wohnen,  1.  1  §.  6  D.  h.  t.,  1.  6  §.  3  D.  nautae  4.  9.
Vgl.  Gimmerthal  Arch.  f.  prakt.  RW.  N.  F.  II  S.  112  fg.
22  Für  dieselbe  erklären  sich  Schilter  (exerc.  49  §.  14)  und  Stryk
ad  h.  t.  §.  1).
23  Dig.  25.  2  de  actione  rerum  amotarum.  Cod.  5.  21  rerum  amotarum. -

24  Für  diesen  Fall  ist  eine  besondere  Ersatzklage  aufgestellt,  die  actio
rerum  amotarum,  vgl.  l.  1  D.  h.  t.,  l.  22  §.  4  C.  de  furt.  6.  2;  l.  17  pr.
D.  1.  2  C.  h.  t.;  1.  11  l.  17  §.  1  l.  19  1.  21  pr.  D.  h.  t.;  l.  6  §.  5  1.  22
§.  1  D.  h.  t.  Dieselbe  wird  aber  durch  die  condictio  furtiva,  welche  neben
ihr  Statt  findet  (l.  24  1.  17  §.  2  D.  h.  t.),  absorbirt.  Denn  die  actio  rerum
amotarum  gewährt  kein  größeres  Maß  von  Recht,  als  die  condictio  furtiva
vgl.  1.  26  D.  h.  t.;  l.  21  §.  3.  4  l.  17  §.  2  l.  3  §.  3  l.  29  D.  h.  t.;  l.  21
            
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