Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Entwendung.  Besondere  Fälle.  §.  454.
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nach  römischem  Recht  binnen  eines  Jahres  (tauglicher  Zeit)  einen
Strafzusatz  auf  das  Dreifache's,  von  dessen  heutiger  Anwendbarkeit ¬
  das  Gleiche  gilt,  wie  von  der  Anwendbarkeit  des  Strafanspruches ¬
  aus  Raub  und  Diebstahl  überhaupt“4.
3.  Der  Anspruch  aus  Raub  und  Diebstahl,  welchen  Pächter
öffentlicher  Einkünfte  oder  ihre  Leute  bei  Ausübung  ihres  Geschäftes ¬
  begehen,  steigert  sich,  wenn  nicht  bis  zum  Urtheil  freiwillige ¬
  Restitution  erfolgt,  auf  das  Doppelte,  jedoch  nur  dann.
wenn  binnen  eines  Jahres  (tauglicher  Zeit)  geklagt  wird1s
4.  Die  Entwendung  von  Erbschaftssachen,  welche  der  Erbe
noch  nicht  in  Besitz  genommen  hat,  qualificirt  das  römische
Recht  nicht  als  Entwendung!“,  sondern  als  besonderes  Vergehen"", ¬
  und  gewährt  demzufolge  aus  derselben  auch  nicht  den
civilrechtlichen  Ersatzanspruch!s.
Heutzutage  wird  die  Entwendung ¬
  von  Erbschaftssachen  der  bezeichneten  Art,  insofern  sie  die
Merkmale  des  Diebstahls  an  sich  trägt,  als  solcher  gestraft19
13  L  1  pr.  D.  h.  t.
11  Die  öffentliche  Strafe,  auf  welche  1.  1  §.  1  D.  h.  t.  verweist,  ist  eine
gerade  für  dieses  Vergehen  festgesetzte.
13  L.  1  pr.  —  §.  5  1.  4  pr.  l.  5.  6.  13  D.  de  publicanis  39.  4.  Vgl.
§.  263  Note  12.  15.  —  Das  römische  Recht  enthält  für  diesen  Fall  noch  die
fernere  besondere  Bestimmung,  daß,  wenn  das  Vergehen  durch  einen  Sclaven
begangen  worden  sei,  der  Zollpächter  den  Sclaven  stellen  müsse,  widrigenfalls
er  ohne  das  Recht  zur  noxae  datio  hafte.  L.  1  §.  6  1.  2.  3  l.  12  D.  tit.
cit.  —  Vgl.  v.  Wyß  Haftung  für  fremde  Culpa  S.  62  fg.
„Rei  hereditariae  furtum  non  fit“,  l.  6  D.  expil.  her.  47.  19,  l.  2  §.  1
eod.,  l.  14  §.  14  D.  de  furt.  47.  2.  Dieser  Satz  erklärt  sich  aus  der  bei  nicht
besessenen  Erbschaftssachen  zulässigen  usucapio  pro  herede  (Gai.  II.  52—58).
Diese  ist  zwar  später  aufgehoben  worden  (Gai.  II.  57);  aber  nichtdestoweniger
hat  man  jenen  Satz  festgehalten.  Eine  andere  Herleitung  desselben  in  1.  1
§.  15  D.  si  is  qui  test.  47.  4.  S.  hierüber,  wie  über  das  Folgende:  Wächter
Lehrb.  des  St.
afr.  II  §.  197  Note  98  und  Rechtslex.  S.  383—385,  Arndts
Rhein.  Mus.  II  S.  132,  Unterholzner  Verjährungslehre  I  S.  209—212.
Schirmer  röm.  Erbrecht  S.  20—21.  Unger  österr.  Erbrecht  §.  7  Note  15.
1?  Crimen  expilatae  hereditatis.  Dig.  47.  19  expilatae  hereditatis.
Cod.  9.  32  de  crimine  expilatae  hereditatis.
18  Er  verweist  auf  rei  vindicatio,  actio  ad  exhibendum,  hereditatis
petitio,  actio  familiae  erciscundae.  Außerdem  konnte  auch  auf  dem  Wege
der  accusatio  Ersatz  erlangt  werden.  L.  2  §.  1  l.  3  D.  1.  4  C.  h.  t.,  l.  3
C.  fam.  erc.  3.  36,  l.  6  C.  l.  4  D.  h.  t.
            
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