Entwendung. Besondere Fälle. §. 454.
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nach römischem Recht binnen eines Jahres (tauglicher Zeit) einen
Strafzusatz auf das Dreifache's, von dessen heutiger Anwendbarkeit ¬
das Gleiche gilt, wie von der Anwendbarkeit des Strafanspruches ¬
aus Raub und Diebstahl überhaupt“4.
3. Der Anspruch aus Raub und Diebstahl, welchen Pächter
öffentlicher Einkünfte oder ihre Leute bei Ausübung ihres Geschäftes ¬
begehen, steigert sich, wenn nicht bis zum Urtheil freiwillige ¬
Restitution erfolgt, auf das Doppelte, jedoch nur dann.
wenn binnen eines Jahres (tauglicher Zeit) geklagt wird1s
4. Die Entwendung von Erbschaftssachen, welche der Erbe
noch nicht in Besitz genommen hat, qualificirt das römische
Recht nicht als Entwendung!“, sondern als besonderes Vergehen"", ¬
und gewährt demzufolge aus derselben auch nicht den
civilrechtlichen Ersatzanspruch!s.
Heutzutage wird die Entwendung ¬
von Erbschaftssachen der bezeichneten Art, insofern sie die
Merkmale des Diebstahls an sich trägt, als solcher gestraft19
13 L 1 pr. D. h. t.
11 Die öffentliche Strafe, auf welche 1. 1 §. 1 D. h. t. verweist, ist eine
gerade für dieses Vergehen festgesetzte.
13 L. 1 pr. — §. 5 1. 4 pr. l. 5. 6. 13 D. de publicanis 39. 4. Vgl.
§. 263 Note 12. 15. — Das römische Recht enthält für diesen Fall noch die
fernere besondere Bestimmung, daß, wenn das Vergehen durch einen Sclaven
begangen worden sei, der Zollpächter den Sclaven stellen müsse, widrigenfalls
er ohne das Recht zur noxae datio hafte. L. 1 §. 6 1. 2. 3 l. 12 D. tit.
cit. — Vgl. v. Wyß Haftung für fremde Culpa S. 62 fg.
„Rei hereditariae furtum non fit“, l. 6 D. expil. her. 47. 19, l. 2 §. 1
eod., l. 14 §. 14 D. de furt. 47. 2. Dieser Satz erklärt sich aus der bei nicht
besessenen Erbschaftssachen zulässigen usucapio pro herede (Gai. II. 52—58).
Diese ist zwar später aufgehoben worden (Gai. II. 57); aber nichtdestoweniger
hat man jenen Satz festgehalten. Eine andere Herleitung desselben in 1. 1
§. 15 D. si is qui test. 47. 4. S. hierüber, wie über das Folgende: Wächter
Lehrb. des St.
afr. II §. 197 Note 98 und Rechtslex. S. 383—385, Arndts
Rhein. Mus. II S. 132, Unterholzner Verjährungslehre I S. 209—212.
Schirmer röm. Erbrecht S. 20—21. Unger österr. Erbrecht §. 7 Note 15.
1? Crimen expilatae hereditatis. Dig. 47. 19 expilatae hereditatis.
Cod. 9. 32 de crimine expilatae hereditatis.
18 Er verweist auf rei vindicatio, actio ad exhibendum, hereditatis
petitio, actio familiae erciscundae. Außerdem konnte auch auf dem Wege
der accusatio Ersatz erlangt werden. L. 2 §. 1 l. 3 D. 1. 4 C. h. t., l. 3
C. fam. erc. 3. 36, l. 6 C. l. 4 D. h. t.