Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  249.  Beendigung  des  Pfandrechts.
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2)  Verkauf  der  Pfandsache°.  In  dem  Verkauf  erreicht  das
Pfandrecht  seine  Erfüllung,  und  damit  sein  Ende;  der  Käufer  erwirbt ¬
  die  Pfandsache  unbeschwert  mit  dem  Pfandrechte,  kraft  dessen
sie  ihm  verkauft  worden  ist“.  Zugleich  aber  gehen  durch  den
Verkauf  der  Pfandsache  auch  alle  nachstehenden  Pfandrechte  unter,
welche  auf  der  Pfandsache  lagen1;  dieselben  konnten  der  Befugniß ¬
  des  vorgehenden  Gläubigers,  das  Eigenthum  an  der  Pfandsache ¬
  als  an  einer  von  diesen  Pfandrechten  freien  zu  übertragen,
einen  Eintrag  thr
In  dem  einen  und  dem  anderen  Fall
hat  aber  der  Verkauf  die  bezeichnete  Wirkung  auch  nur  dann,
wenn  durch  denselben  der  Käufer  wirklich  zum  Eigenthümer  gemacht ¬
  worden  ist  13.  Wird  ferner  der  Verkauf  wieder  aufgehoben,
f14
so  lebt  auch  das  Pfandrecht  wieder  auf
3)  Nach  einer  singulären  Vorschrift  des  römischen  Rechts
geht  das  Pfandrecht  auch  dadurch  unter,  daß  der  Erbe,  welcher  mit
der  Rechtswohlthat  des  Inventars  angetreten  hat,  die  Pfandsache
zur  Befriedigung  der  Gläubiger  und  Vermächtnißnehmer  verkauft  15.
9  Bachofen  S.  571—582,  Platner  Arch.  f.  civ.  Pr.  XXXII.  4  (1849),
Dernburg  II  §.  115.
10  L.  15  C.  de  distr.  pign.  8.  28.  Bachofen  S.  571  fg.  hat  die
Meinung  auszuführen  gesucht,  daß  der  Verkauf  das  Pfandrecht  des  verkaufenden
Pfandgläubigers  nicht  durch  sich  selbst  beendige,  sondern  nur  kraft  eines  in
demselben  liegenden  Verzichtes,  und  also  nur  dem  Käufer  und  seinen  Rechtsnachfolgern ¬
  gegenüber.  Diese  Meinung,  welcher  sich  Vangerow  I  §.  380
Anm.  Nr.  I  angeschlossen  hat,  wird  durch  die  dafür  angeführte  l.  4  §.  1  D.
h.  t.  nicht  bewiesen.  Nach  der  offenbar  richtigen  Erklärung  Dernburg's  II
S.  226  spricht  diese  Stelle  nicht  von  einem  Pfandverkauf,  sondern  von  einem
Verkauf  im  Auftrage  des  Schuldners.
11  L.  6’C.  qui  pot.  8.  18,  l.  1  C.  si  antiq.  cred.  8.  20,  1.  6.  7  C.
de  O.  et  A.  4.  10.
12  Auch  für  diesen  Fall  wird  von  den  erwähnten  Schriftstellern  Untergang ¬
  nur  ope  exceptionis  behauptet,  und  für  diesen  Fall  stimmt  denselben
auch  Dernburg  II  S.  227.  228  zu.
13  Daher  1.  13  D.  de  distr.  pign.  20.  5.  „Creditor,  qui  jure  suo
pignus  distrahit,  ius  suum  cedere  debet,  et  si  pignus  possidet,  tradere  utique ¬
  debet  possessionem“.  Der  Ausführung  dieses  Satzes  ist  der  in  Note  9
erwähnte  Aufsatz  von  Platner  gewidmet.  A.  M.  Brinz  S.  357.
14  Arg.  l.  10  §.  1  D.  h.  t.
15  L.  8.  §.  8  C.  de  iure  del.  6.  30.  Dernburg  II  S.  594.
Druck  von  Bär  &  Hermann  in  Leipzig.
            
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