§. 249. Beendigung des Pfandrechts.
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2) Verkauf der Pfandsache°. In dem Verkauf erreicht das
Pfandrecht seine Erfüllung, und damit sein Ende; der Käufer erwirbt ¬
die Pfandsache unbeschwert mit dem Pfandrechte, kraft dessen
sie ihm verkauft worden ist“. Zugleich aber gehen durch den
Verkauf der Pfandsache auch alle nachstehenden Pfandrechte unter,
welche auf der Pfandsache lagen1; dieselben konnten der Befugniß ¬
des vorgehenden Gläubigers, das Eigenthum an der Pfandsache ¬
als an einer von diesen Pfandrechten freien zu übertragen,
einen Eintrag thr
In dem einen und dem anderen Fall
hat aber der Verkauf die bezeichnete Wirkung auch nur dann,
wenn durch denselben der Käufer wirklich zum Eigenthümer gemacht ¬
worden ist 13. Wird ferner der Verkauf wieder aufgehoben,
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so lebt auch das Pfandrecht wieder auf
3) Nach einer singulären Vorschrift des römischen Rechts
geht das Pfandrecht auch dadurch unter, daß der Erbe, welcher mit
der Rechtswohlthat des Inventars angetreten hat, die Pfandsache
zur Befriedigung der Gläubiger und Vermächtnißnehmer verkauft 15.
9 Bachofen S. 571—582, Platner Arch. f. civ. Pr. XXXII. 4 (1849),
Dernburg II §. 115.
10 L. 15 C. de distr. pign. 8. 28. Bachofen S. 571 fg. hat die
Meinung auszuführen gesucht, daß der Verkauf das Pfandrecht des verkaufenden
Pfandgläubigers nicht durch sich selbst beendige, sondern nur kraft eines in
demselben liegenden Verzichtes, und also nur dem Käufer und seinen Rechtsnachfolgern ¬
gegenüber. Diese Meinung, welcher sich Vangerow I §. 380
Anm. Nr. I angeschlossen hat, wird durch die dafür angeführte l. 4 §. 1 D.
h. t. nicht bewiesen. Nach der offenbar richtigen Erklärung Dernburg's II
S. 226 spricht diese Stelle nicht von einem Pfandverkauf, sondern von einem
Verkauf im Auftrage des Schuldners.
11 L. 6’C. qui pot. 8. 18, l. 1 C. si antiq. cred. 8. 20, 1. 6. 7 C.
de O. et A. 4. 10.
12 Auch für diesen Fall wird von den erwähnten Schriftstellern Untergang ¬
nur ope exceptionis behauptet, und für diesen Fall stimmt denselben
auch Dernburg II S. 227. 228 zu.
13 Daher 1. 13 D. de distr. pign. 20. 5. „Creditor, qui jure suo
pignus distrahit, ius suum cedere debet, et si pignus possidet, tradere utique ¬
debet possessionem“. Der Ausführung dieses Satzes ist der in Note 9
erwähnte Aufsatz von Platner gewidmet. A. M. Brinz S. 357.
14 Arg. l. 10 §. 1 D. h. t.
15 L. 8. §. 8 C. de iure del. 6. 30. Dernburg II S. 594.
Druck von Bär & Hermann in Leipzig.