Beendigung des Pfandrechts. §. 249.
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läßt sich mit Bestimmtheit behaupten, daß das Pfandrecht nicht
fortdauern kann, wenn der Gläubiger in einer oder der anderen
Weise befriedigt worden ist; aber es darf nicht auch der umgekehrte ¬
Satz aufgestellt werden, daß es immer fortdauere, wenn
die Forderung ohne Befriedigung des Gläubigers untergegangen
ist'. Von der anderen Seite ist ein Hinausgehen über die in den
Quellen genannten Fälle, wo ein genügender Anhalt dafür vorliegt, ¬
nicht ausgeschlossens. — Daß das moderne Hypothekenrecht
die inscribirte Hypothek für unabhänig von jedem Schicksal der Forderung ¬
erklärt, ist gleichfalls oben (§. 225 a. E.) bereits bemerkt worden.
hilft, wo dieselbe materiell begründet ist, und durch eine einfache Operation
auch theoretisch herzustellen wäre (vgl. 1. 8 C. ad SC. Vell. 4. 29); in dem
Falle unter d) wird das Pfandrecht der Bürgschaftsobligation aufrecht erhalten,
nachdem der Bürge mit dem Hauptschuldner zusammengefallen ist; der Fall
unter e) ist der der Aufhebung der Pfandforderung durch Verjährung.
7 Die Versuchung dazu liegt nahe, weil die römischen Juristen, wo sie
ein Pfandrecht ohne Forderung anerkennen, es lieben, sich auf die Worte der
Formel der actio hypothecaria zu berufen: „eamque pecuniam neque solutam, ¬
neque ec nomine satisfactum esse“. Aber dann müßte man z. B.
auch in dem Falle Fortdauer des Pfandrechts anerkennen, wo der Schuldner ¬
durch eine ohne seine Schuld eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung befreit ¬
worden ist. So mit Recht Arndts §. 391 Anm., Dernburg II
S. 578. 579.
3 Für sicher halte ich die Fortdauer des Pfandrechts in dem Falle, wo
die Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Arglist des Eigenthümers der Pfandsache ¬
herbeigeführt worden ist, nach l. 88 D. de V. O. 45. 1, l. 95 §. 1 D.
de sol 46. 3. Schwanert a. a. O. S. 401; a. M. Dernburg II S. 582.
Aber dauert das Pfandrecht auch fort bei Erlöschung der Forderung durch
Confusion, wenn der Pfandeigenthümer ein anderer ist, als der Schuldner, oder
auch bei Identität von Schuldner und Pfandeigenthümer, wenn Nachhypotheken ¬
auf der Sache liegen? Beide Fragen bejaht Schwanert S. 404; dawider ¬
Dernburg II S. 589 fg. Ein sicherer Fall aus dem römischen Recht
wäre noch unbeerbter Tod eines filiusfamilias, vgl. 1. 1 §. 14 D. dep. 16.
3, l. 95 §. 1 D. de sol. 46. 3, l. 11 D. de fidei. 46. 1. Schwanert
S. 401. 402; a. M. Dernburg II S. 579 Anm. 12. — Arndts §. 391
stellt die Regel auf, daß das Pfandrecht fortdauere, so oft trotz der Aufhebung
der Forderungsklage noch ein Rechtsanspruch des Gläubigers bestehen bleibe.
Ich fürchte, diese Regel führt uns ebenso wenig weiter, als die von Bekker
a. a. O. S. 423 aufgestellte, daß das Pfandrecht in allen Fällen fortdauere,
wo der Erlöschungsgrund der Obligation nicht auch einen Erlöschungsgrund des
Pfandrechts in sich trage.