Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

Beendigung  des  Pfandrechts.  §.  249.
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läßt  sich  mit  Bestimmtheit  behaupten,  daß  das  Pfandrecht  nicht
fortdauern  kann,  wenn  der  Gläubiger  in  einer  oder  der  anderen
Weise  befriedigt  worden  ist;  aber  es  darf  nicht  auch  der  umgekehrte ¬
  Satz  aufgestellt  werden,  daß  es  immer  fortdauere,  wenn
die  Forderung  ohne  Befriedigung  des  Gläubigers  untergegangen
ist'.  Von  der  anderen  Seite  ist  ein  Hinausgehen  über  die  in  den
Quellen  genannten  Fälle,  wo  ein  genügender  Anhalt  dafür  vorliegt, ¬
  nicht  ausgeschlossens.  —  Daß  das  moderne  Hypothekenrecht
die  inscribirte  Hypothek  für  unabhänig  von  jedem  Schicksal  der  Forderung ¬
  erklärt,  ist  gleichfalls  oben  (§.  225  a.  E.)  bereits  bemerkt  worden.
hilft,  wo  dieselbe  materiell  begründet  ist,  und  durch  eine  einfache  Operation
auch  theoretisch  herzustellen  wäre  (vgl.  1.  8  C.  ad  SC.  Vell.  4.  29);  in  dem
Falle  unter  d)  wird  das  Pfandrecht  der  Bürgschaftsobligation  aufrecht  erhalten,
nachdem  der  Bürge  mit  dem  Hauptschuldner  zusammengefallen  ist;  der  Fall
unter  e)  ist  der  der  Aufhebung  der  Pfandforderung  durch  Verjährung.
7  Die  Versuchung  dazu  liegt  nahe,  weil  die  römischen  Juristen,  wo  sie
ein  Pfandrecht  ohne  Forderung  anerkennen,  es  lieben,  sich  auf  die  Worte  der
Formel  der  actio  hypothecaria  zu  berufen:  „eamque  pecuniam  neque  solutam, ¬
  neque  ec  nomine  satisfactum  esse“.  Aber  dann  müßte  man  z.  B.
auch  in  dem  Falle  Fortdauer  des  Pfandrechts  anerkennen,  wo  der  Schuldner ¬
  durch  eine  ohne  seine  Schuld  eingetretene  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  befreit ¬
  worden  ist.  So  mit  Recht  Arndts  §.  391  Anm.,  Dernburg  II
S.  578.  579.
3  Für  sicher  halte  ich  die  Fortdauer  des  Pfandrechts  in  dem  Falle,  wo
die  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  durch  die  Arglist  des  Eigenthümers  der  Pfandsache ¬
  herbeigeführt  worden  ist,  nach  l.  88  D.  de  V.  O.  45.  1,  l.  95  §.  1  D.
de  sol  46.  3.  Schwanert  a.  a.  O.  S.  401;  a.  M.  Dernburg  II  S.  582.
Aber  dauert  das  Pfandrecht  auch  fort  bei  Erlöschung  der  Forderung  durch
Confusion,  wenn  der  Pfandeigenthümer  ein  anderer  ist,  als  der  Schuldner,  oder
auch  bei  Identität  von  Schuldner  und  Pfandeigenthümer,  wenn  Nachhypotheken ¬
  auf  der  Sache  liegen?  Beide  Fragen  bejaht  Schwanert  S.  404;  dawider ¬
  Dernburg  II  S.  589  fg.  Ein  sicherer  Fall  aus  dem  römischen  Recht
wäre  noch  unbeerbter  Tod  eines  filiusfamilias,  vgl.  1.  1  §.  14  D.  dep.  16.
3,  l.  95  §.  1  D.  de  sol.  46.  3,  l.  11  D.  de  fidei.  46.  1.  Schwanert
S.  401.  402;  a.  M.  Dernburg  II  S.  579  Anm.  12.  —  Arndts  §.  391
stellt  die  Regel  auf,  daß  das  Pfandrecht  fortdauere,  so  oft  trotz  der  Aufhebung
der  Forderungsklage  noch  ein  Rechtsanspruch  des  Gläubigers  bestehen  bleibe.
Ich  fürchte,  diese  Regel  führt  uns  ebenso  wenig  weiter,  als  die  von  Bekker
a.  a.  O.  S.  423  aufgestellte,  daß  das  Pfandrecht  in  allen  Fällen  fortdauere,
wo  der  Erlöschungsgrund  der  Obligation  nicht  auch  einen  Erlöschungsgrund  des
Pfandrechts  in  sich  trage.
            
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