Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar der auf dem letzten ungarischen Reichstage zu Stande gekommenen Credits-Gesetze (2)

II.  Theil  §.  143.
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Handel  blüht,  gehen,  und  der  bald  den  Mißcredit  schwinden  machen
würde,  in  welchem  die  ungarische  Comitats-Justiz  steht,  ohne  dessen
kluge  Entfernung  daher  kein  schnelleres  Aufblühen  dieses  gesegneten ¬
  Landes  zu  erwarten  ist.  Wenn  Einen,  so  empfehle  ich  vorzüglich ¬
  diesen  Punct  der  reifen  Prüfung  aller  derer,  denen  ein  Einfluß ¬
  auf  die  Gesetzgebung  Ungarns  zusteht,  denn  ohne  seine  Verbesserung ¬
  wird  das  Wechselrecht  nie  festen  Fuß  fassen.  Ich  kann  dabei
nicht  unerwähnt  lassen,  daß  es  auch  eine  ganz  unpassende  Maßregel
sei,  von  den  Beschlüssen  der  Congregationen  in  Sachen  der  Wechselgerichte ¬
  weg  an  andere  Behörden  zu  recurriren,  als  das  WechselAppellationsgericht ¬
  und  Septemvirat;  denn  nur  diese  Oberbehörden
haben  ja  den  Beruf,  für  die  Wirksamkeit  der  Credits-Gesetze  zu  wachen, ¬
  in  ihren  Händen  sollen  also  alle  Fäden  zusammenlaufen
welche  die  Durchführung  derselben  leiten,  und  zwar  um  so  mehr,
als  auch  nur  sie  jene  Organisation  und  Zeit  haben,  welche  zu  der
erforderlichen  Blitzesschnelligkeit  nöthig  ist.  Es  ist  ja  höchst  unzweckmäßig, ¬
  daß  gerade  in  den  wichtigsten  Momenten  der  Wechselerecution ¬
  andere  Oberbehörden  einschreiten  sollen,  als  welche  zunächst
berufen  sind,  die  Wechselprocesse  zu  leiten,  eine  Verkehrtheit,  welche
an  das  Gleichniß  erinnert,  daß  man  in  der  gefährlichsten  Crisis
eines  Patienten  die  Hilfe  des  Arztes  verschmäht  und  sich  einem  alt
hergebrachten  Hausmittel  anvertraut.  Die  sämmtlichen  Jurisdictionen
sind  ja  dem  Wechsel=Appellationsgerichte  und  Septemvirate  ohnedieß ¬
  unterstehend,  besonders  da  dahin  alle  Concursprocesse  ihren  Zug
nehmen,  warum  sollten  sie  denn  in  Fällen,  wo  die  Jurisdictionen
die  Substituten  der  Wechselgerichte  sind,  wo  also  das  Wechsel-Appellationsgericht ¬
  über  die  Substituten  eben  so  richten  sollte,  wie  über
die  Wechselgerichte  selbst,  die  Jurisdiction  nicht  auch  dem  WechselAppellationsgerichte ¬
  und  Septemvirate  unterstehen?
            
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