553
II. Theil §. 143.
die — wie ich Fälle
doch bei den Comitaten eine enorme Zögerung ein
kenne — länger dauern, als der Wechselproceß durch alle drey Instanzen, ¬
was doch ein nicht zu rechtfertigendes Mißverhältniß ist, und
darin seinen Grund hat, weil erst die Congregation über die
Zulässigkeit des Brachiums entscheidet, diese aber nur alle drei
Monate abgehalten wird; andererseits stimmen in den Congregationen
gar zu viele Leute mit, welche dem Zahlen eben so abgeneigt sind
wie der Execut, viele andere wieder, welche zu wenig vom Gesetze
wissen, um darüber urtheilen zu können, und diese bilden zusammen
leicht eine Majorität gegen das Brachium — es gibt Erfahrungen
darüber! — so daß der Spruch des Wechselgerichtes vernichtet, und
somit die Wirksamkeit der Gesetze eludirt ist, besonders da, wenn
auch die der Jurisdiction übergeordnete Behörde diesen Beschluß aufhebt, ¬
nicht selten auch gegen diesen höheren Befehl wieder Repräsentationen ¬
gemacht, und daher die Wechselrechte auf eine Geduld verwiesen ¬
werden, welche weder in den Worten noch in der klaren Absicht ¬
der Gesetzgebung lag!
Warum sollte denn nicht schon der zur Execution ausgesendete
Magistratuale sogleich Gewalt gebrauchen dürfen? warum sollte,
wenn die ihm mitgegebene Gewalt zu wenig ist, nicht im Präsidialwege ¬
sogleich eine größere Macht bewilligt und entwickelt werden
was hat die ungebildete Masse des armen Adels mit der Justiz zu
schaffen? ist diese nicht den verständigsten und gewissenhaftesten Personen ¬
anzuvertrauen? fordert sie nicht strenge Verantwortlichkeit, entsprechende ¬
Schnelligkeit und Sicherheit? und sind diese Eigenschaften ¬
etwa der Menge des unbegüterten Adels eigen? ist somit nicht
alle Hoffnung für die Justiz aufzugeben, so lange diese regellose
Menge in dem wichtigsten Puncte entscheidet? was hilft alle
Schnelligkeit und Präcision der Wechselgerichte, wenn die Congregationen ¬
die Gewalt nicht hergeben, den widerspenstigen Besiegten der
Wechselgerichte zur Gesetzbefolgung zu verhalten? Wird da nicht aller
Ernst, selbst der der obersten Gericht=behörde zum Gespötte? sind
die Kosten der Wechselgerichte nicht hinausgeworfenes Geld? Ein
vernünftiges Staatsrecht fordert, und die Gesetze aller Staaten stimmen ¬
damit überein, daß die richterliche Gewalt in keiner Willkühr
irgend einer Person, sei sie auch eine Corporation, ein Hinderniß ihrer
Maßregeln habe, und bestimmt für den Verächter dieser richterlichen
Gewalt schwere Strafen! Dieß könnte, dieß sollte auch in Ungarn,
und insbesondere in den Comitaten der Fall sein; kein erequirender
Richter sollte eine Drohung des zur Zahlung Verurtheilten beachten
sondern seinen Befehl sogleich vollziehen, und die wirklich gebrauchte
Gegengewalt sollte sogleich unterdrückt, und der selbe Entgegensetzende
eriminalisch behandelt werden; dieß wäre der von der Vernunft
vorgezeichnete Weg, den alle Staaten, wo die Industrie und der