Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar der auf dem letzten ungarischen Reichstage zu Stande gekommenen Credits-Gesetze (2)

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II.  Theil  §.  143.
die  —  wie  ich  Fälle
doch  bei  den  Comitaten  eine  enorme  Zögerung  ein
kenne  —  länger  dauern,  als  der  Wechselproceß  durch  alle  drey  Instanzen, ¬
  was  doch  ein  nicht  zu  rechtfertigendes  Mißverhältniß  ist,  und
darin  seinen  Grund  hat,  weil  erst  die  Congregation  über  die
Zulässigkeit  des  Brachiums  entscheidet,  diese  aber  nur  alle  drei
Monate  abgehalten  wird;  andererseits  stimmen  in  den  Congregationen
gar  zu  viele  Leute  mit,  welche  dem  Zahlen  eben  so  abgeneigt  sind
wie  der  Execut,  viele  andere  wieder,  welche  zu  wenig  vom  Gesetze
wissen,  um  darüber  urtheilen  zu  können,  und  diese  bilden  zusammen
leicht  eine  Majorität  gegen  das  Brachium  —  es  gibt  Erfahrungen
darüber!  —  so  daß  der  Spruch  des  Wechselgerichtes  vernichtet,  und
somit  die  Wirksamkeit  der  Gesetze  eludirt  ist,  besonders  da,  wenn
auch  die  der  Jurisdiction  übergeordnete  Behörde  diesen  Beschluß  aufhebt, ¬
  nicht  selten  auch  gegen  diesen  höheren  Befehl  wieder  Repräsentationen ¬
  gemacht,  und  daher  die  Wechselrechte  auf  eine  Geduld  verwiesen ¬
  werden,  welche  weder  in  den  Worten  noch  in  der  klaren  Absicht ¬
  der  Gesetzgebung  lag!
Warum  sollte  denn  nicht  schon  der  zur  Execution  ausgesendete
Magistratuale  sogleich  Gewalt  gebrauchen  dürfen?  warum  sollte,
wenn  die  ihm  mitgegebene  Gewalt  zu  wenig  ist,  nicht  im  Präsidialwege ¬
  sogleich  eine  größere  Macht  bewilligt  und  entwickelt  werden
was  hat  die  ungebildete  Masse  des  armen  Adels  mit  der  Justiz  zu
schaffen?  ist  diese  nicht  den  verständigsten  und  gewissenhaftesten  Personen ¬
  anzuvertrauen?  fordert  sie  nicht  strenge  Verantwortlichkeit,  entsprechende ¬
  Schnelligkeit  und  Sicherheit?  und  sind  diese  Eigenschaften ¬
  etwa  der  Menge  des  unbegüterten  Adels  eigen?  ist  somit  nicht
alle  Hoffnung  für  die  Justiz  aufzugeben,  so  lange  diese  regellose
Menge  in  dem  wichtigsten  Puncte  entscheidet?  was  hilft  alle
Schnelligkeit  und  Präcision  der  Wechselgerichte,  wenn  die  Congregationen ¬
  die  Gewalt  nicht  hergeben,  den  widerspenstigen  Besiegten  der
Wechselgerichte  zur  Gesetzbefolgung  zu  verhalten?  Wird  da  nicht  aller
Ernst,  selbst  der  der  obersten  Gericht=behörde  zum  Gespötte?  sind
die  Kosten  der  Wechselgerichte  nicht  hinausgeworfenes  Geld?  Ein
vernünftiges  Staatsrecht  fordert,  und  die  Gesetze  aller  Staaten  stimmen ¬
  damit  überein,  daß  die  richterliche  Gewalt  in  keiner  Willkühr
irgend  einer  Person,  sei  sie  auch  eine  Corporation,  ein  Hinderniß  ihrer
Maßregeln  habe,  und  bestimmt  für  den  Verächter  dieser  richterlichen
Gewalt  schwere  Strafen!  Dieß  könnte,  dieß  sollte  auch  in  Ungarn,
und  insbesondere  in  den  Comitaten  der  Fall  sein;  kein  erequirender
Richter  sollte  eine  Drohung  des  zur  Zahlung  Verurtheilten  beachten
sondern  seinen  Befehl  sogleich  vollziehen,  und  die  wirklich  gebrauchte
Gegengewalt  sollte  sogleich  unterdrückt,  und  der  selbe  Entgegensetzende
eriminalisch  behandelt  werden;  dieß  wäre  der  von  der  Vernunft
vorgezeichnete  Weg,  den  alle  Staaten,  wo  die  Industrie  und  der
            
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