Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar der auf dem letzten ungarischen Reichstage zu Stande gekommenen Credits-Gesetze (2)

Zweiter  Theil.
Von  dem  gerichtlichen  Verfahren  in  Wechselsachen. ¬

Einleitung.
Devor  ich  zur  Commentirung  dieses  Gesetztheiles  schreite,  sei  es  mir
erlaubt,  den  obersten  Grundsatz  des  Verfahrens  mit  seinen  nächsten
Folgesätzen  aufzufinden,  um  dann  nachzuweisen,  wie  dieselben  im  positiven ¬
  Gesetze  selbst  den  Detail=Anordnungen  zum  Grunde  liegen,  und
diese  selbst  nach  den  schon  in  der  Einleitung  zum  I.  Theile  aufgestellten ¬
  Regeln  richtig  auslegen  zu  können.  —  Man  mag  dem  Staate  in
der  Theorie  einen  noch  so  generischen  Zweck  beilegen,  so  wird  man
doch  die  Aufrechthaltung  des  Rechtes  immer  wenigstens
als  einen  Mittelzweck  dieser  erhabenen  Anstalt  betrachten  müssen,
und  zwar  als  einen  solchen  Mittelzweck,  der  zuweilen  eine  Beschränkung ¬
  der  Rechte  Einzelner  nothwendig  macht,  so,  daß  diese  die  Aufrechthaltung ¬
  ihrer  Rechte  nur  immer  so  weit  verlangen  können,  als
der  Gesammtzweck  nicht  beeinträchtigt  wird.  Unter  dieser  Bedingung
hat  aber  der  Einzelne  den  Anspruch,  daß  im  Falle,  als  ihm  sein  Recht
von  einem  Anderen  verweigert  wird,  die  Durchführung  des
Rechtes  wo  möglich  mit  der  Verweigerung  zusammenfalle, ¬
  oder,  da  das  Ideal  selbst  nirgends  erreicht  werden  kann,
demselben  möglichst  nahe  gerückt  werde.  Es  versteht  sich  aber  aus  dem
Wesen  des  Privatrechtes,  welches  in  jedem  Augenblicke  aufgebbar  ist
daß  die  von  Seite  des  Staates  zu  leistende  Hülfe  dem  Willen  des  Berechtigten ¬
  untergeordnet  bleibe,  also  nur  so  weit  geleistet  werde,
als  der  Berechtigte  es  verlangt.  Aus  diesen  Sätzen  entwickelt  sich  nun
von  selbst  folgender  oberster  Grundsatz  für  die  Gesetzgebung  über  gerichtliches ¬
  Verfahren:
            
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