Volltext : Theoretisch-praktischer Commentar der auf dem letzten ungarischen Reichstage zu Stande gekommenen Credits-Gesetze (1)

22
wirksam  sind,  denn  dieß  würde  den  Willen  des  Privaten  über  den
Gesetzgeber  stellen,  würde  dem  Unterthan  die  Macht  einräumen,  Gesetze ¬
  aufzuheben,  was  auf  eine  Anarchie  losginge!
§.  12.
Teleologie  des  Wechselrechtes.
Damit  das  Wechselrecht  in  zweifelhaften  Fällen  richtig  ausgelegt ¬
  werden  könne,  ist  nach  dem  oben  geführten  Beweise  nöthig,  den
Zweck,  welchen  der  Gesetzgeber  zunächst  dabei  verfolgte,  näher  ins
Auge  zu  fassen,  und  aus  diesem  die  Grundsätze  abzuleiten,  welche  dem
ganzen  Wechselrechte  unterliegen.  Aus  dem  Umstande,  daß,  wie  wir
sehen  werden,  der  Gesetzgeber  den  Wechsel  nur  auf  eine  bestimmte
Summe  Geldes  stellen,  und  im  Falle  der  Verweigerung,  selbe  zu  bezahlen, ¬
  die  Bezahlung  derselben  möglichst  schnell  bewirken  läßt,  kann
kein  anderer  nächster  Zweck  gefolgert  werden,  als:  in  dem  Wechsel
ein,  die  Stelle  des  baaren  Geldes  vertretendes  Circulations=Mittel ¬
  herbeizuschaffen,  ja!  nicht  nur  ein  Circulations=Mittel, ¬
  welches  das  baare  Geld  vertritt,  sondern  noch  Vorzüge ¬
  vor  demselben  hat,  indem  dadurch  die  Arbeit  bei  der  vielseitigen
Aufzählung,  die  Kosten  der  Versendung,  die  Abnützung  des  Münzmetalles ¬
  erspart  werden.  Der  entferntere  Zweck  ist  dann  der  der
vermehrten  Circulation  überhaupt,  d.  h.  die  Beförderung ¬
  der  Urproduction,  der  Industrie  und  des  Handels
(des  Nationalwohlstandes),  welcher  entferntere  Zweck,  wie  schon
oben  erwähnt  wurde,  nicht  immer  der  zur  Interpretation  tauglichere
ist.  Damit  aber  der  obige  nächste  Zweck  des  Wechselrechtes  erreicht
werde,  ist  einerseits  nöthig,  daß  die  Überzeugung,  die  Wechselsumme
werde  pünctlich  bezahlt  werden,  begründet  werde,  d.  h.  daß  der
Wechsel  Credit  habe,  wozu  wieder  als  Mittel  nothwendig  ist,
daß  im  Falle  der  Weigerung,  die  Wechselsumme  zu  zahlen,  so  weit,
als  es  nur  immer  mit  der  Sicherheit  des  Rechtes  vereinbarlich  ist,  die
schnellsten  Mittel,  über  die  Forderung  zu  erkennen,  und  die  anerkannte ¬
  Forderung  zu  exequiren,  gewählt  werden.  Andererseits  ist  aber
auch  nöthig,  dafür  Sorge  zu  tragen,  damit  nicht  zu  viele  Kapitalien ¬
  und  durch  eine  zu  lange  Zeit  durch  einen  und
denselben  Wechsel  gebunden  bleiben,  weil  eben  dadurch
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer