Inhaltsverzeichnis : Francke, Wilhelm: ¬Der Offenbarungseid im Reichsrecht

§  1.  Die  Voraussetzungen  reichsrechtlicher  Pflichten
12
in  den  §§  19  u.  20  C.P.O.  näher  sich  bestimmt  findet.  Dagegen
scheint  freilich  zu  sprechen,  daß  die  jenen  §§  19  u.  20  gerade  vorausgehenden ¬
  §§  13—18  das  Wort  „Wohnsitz"  nur  von  dem  Sitz
einzelner  Menschen  gebrauchen.  Man  könnte  dieserhalb  vielleicht  versucht ¬
  sein,  bei  nur  gedachten  Personen  unter  „Schuldner"  für  §  780
den  oder  die  gesetzlichen  Vertreter  zu  verstehen  und  nach  deren  Persönlichkeit ¬
  den  Gerichtsstand  des  §  780  gegenüber  nur  gedachten  Personen ¬
  zu  bestimmen.  Dies  würde  aber  im  vollen  Gegensatz  stehen
zu  der  Art,  wie  die  C.P.O.  laut  §§  19  u.  20  sonst  den  Gerichtsstand ¬
  bei  nur  gedachten  Personen  bestimmt.  Maßgebend  ist  hier,  „wo
die  Verwaltung  geführt  wird",  wo  „das  Bergwerk  liegt",  „was  durch
Statut  oder  in  anderer  Weise  besonders  geregelt"  ist,  wo  „der  Sitz
der  Behörde"  sich  befindet.  In  keiner  Weise  und  in  keiner  Hinsicht
ist  hier  die  Persönlichkeit  der  Vertreter  maßgebend.  Besondere  Gründe,
um  derenwillen  für  einen  Gerichtsstand  der  Zwangsvollstreckung  von
den  dort  befolgten  Grundsätzen  abgewichen  werden  sollte,  möchten
nicht  aufzufinden  sein.
Wenn  demnach  bei  nur  gedachten  Personen  der  Wohnsitz  des
§  780  nicht  der  Wohnsitz  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  ist,  so  bleibt
nur  die  Wahl,  entweder  bei  diesen  Personen  einen  Gerichtsstand  für
die  Offenbarung  der  §§  711  und  769  und  somit  eine  Rechtspflicht
zu  solcher  Offenbarung  als  gar  nicht  vorhanden  anzunehmen  oder
den  „Wohnsitz"  des  §  780  im  weiteren  Sinne  als  Domicilium  und
somit  als  den  „Sitz“  mit  umfassend  zu  verstehen.  Das  erste  würde
aller  Gerechtigkeit  wie  aller  Billigkeit  gleichmäßig  widersprechen:  nicht
der  geringste  Grund  läßt  sich  denken,  weshalb  nur  gedachte  Personen
da  nicht  offenbarungspflichtig  sein  sollten,  wo  es  die  einzelnen  Menschen ¬
  sind,  um  deren  willen  es  lediglich  geschieht,  daß  nur  gedachte
Personen  gedacht  werden.
VI.
Nach  den  §§  660  Abs.  1.  662  Abs.  1.  702.  703.  704  Abs.  1  u.
706,  welche  auf  Deutsche  Konsulargerichtsbarkeit  gleichfalls  entsprechende ¬
  Anwendung  finden,  erfolgt  eine  jede  Zwangsvollstreckung
nur  auf  Grund  einer  Urkunde  besonderer  Art  und  Form,  und  für
den  Beginn  jeder  Zwangsvollstreckung  bestehen  außerdem  nach  den
§§  671—673.  703  u.  706  noch  anderweite  Voraussetzungen.
Abgesehen  von  dem  zweiten,  offenbar  als  besondere  Ausnahme  gedachten ¬
  Fall  des  §  711  folgt  die  Pflicht  zu  einem  Eide  der  §§  711
u.  769  ausweislich  dieser  Vorschriften  stets  einer  Zwangsvollstreckung
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer