§ 1. Die Voraussetzungen reichsrechtlicher Pflichten
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in den §§ 19 u. 20 C.P.O. näher sich bestimmt findet. Dagegen
scheint freilich zu sprechen, daß die jenen §§ 19 u. 20 gerade vorausgehenden ¬
§§ 13—18 das Wort „Wohnsitz" nur von dem Sitz
einzelner Menschen gebrauchen. Man könnte dieserhalb vielleicht versucht ¬
sein, bei nur gedachten Personen unter „Schuldner" für § 780
den oder die gesetzlichen Vertreter zu verstehen und nach deren Persönlichkeit ¬
den Gerichtsstand des § 780 gegenüber nur gedachten Personen ¬
zu bestimmen. Dies würde aber im vollen Gegensatz stehen
zu der Art, wie die C.P.O. laut §§ 19 u. 20 sonst den Gerichtsstand ¬
bei nur gedachten Personen bestimmt. Maßgebend ist hier, „wo
die Verwaltung geführt wird", wo „das Bergwerk liegt", „was durch
Statut oder in anderer Weise besonders geregelt" ist, wo „der Sitz
der Behörde" sich befindet. In keiner Weise und in keiner Hinsicht
ist hier die Persönlichkeit der Vertreter maßgebend. Besondere Gründe,
um derenwillen für einen Gerichtsstand der Zwangsvollstreckung von
den dort befolgten Grundsätzen abgewichen werden sollte, möchten
nicht aufzufinden sein.
Wenn demnach bei nur gedachten Personen der Wohnsitz des
§ 780 nicht der Wohnsitz ihrer gesetzlichen Vertreter ist, so bleibt
nur die Wahl, entweder bei diesen Personen einen Gerichtsstand für
die Offenbarung der §§ 711 und 769 und somit eine Rechtspflicht
zu solcher Offenbarung als gar nicht vorhanden anzunehmen oder
den „Wohnsitz" des § 780 im weiteren Sinne als Domicilium und
somit als den „Sitz“ mit umfassend zu verstehen. Das erste würde
aller Gerechtigkeit wie aller Billigkeit gleichmäßig widersprechen: nicht
der geringste Grund läßt sich denken, weshalb nur gedachte Personen
da nicht offenbarungspflichtig sein sollten, wo es die einzelnen Menschen ¬
sind, um deren willen es lediglich geschieht, daß nur gedachte
Personen gedacht werden.
VI.
Nach den §§ 660 Abs. 1. 662 Abs. 1. 702. 703. 704 Abs. 1 u.
706, welche auf Deutsche Konsulargerichtsbarkeit gleichfalls entsprechende ¬
Anwendung finden, erfolgt eine jede Zwangsvollstreckung
nur auf Grund einer Urkunde besonderer Art und Form, und für
den Beginn jeder Zwangsvollstreckung bestehen außerdem nach den
§§ 671—673. 703 u. 706 noch anderweite Voraussetzungen.
Abgesehen von dem zweiten, offenbar als besondere Ausnahme gedachten ¬
Fall des § 711 folgt die Pflicht zu einem Eide der §§ 711
u. 769 ausweislich dieser Vorschriften stets einer Zwangsvollstreckung