Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch der Geschichte und Theorie des oesterreichischen Civilprozessrechtes (2)

§  72.  Der  Urkundenbeweis.
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legalen  Beweistheorie  des  österreichischen  Civilprozessrechtes
aber  wesentlich  als  Augenscheinsobjecte  erscheinen,  welche  bald
das  Beweisthema  selbst,  bald  blos  Indicien  für  dasselbe  als
wahr  feststellen.3
Die  Urkunde  im  engeren  Sinne  ist  demnach  jenes  Schriftstück, -
  welches  als  Beweismittel  Träger  einer  Erklärung  ist,  die
im  Prozesse  als  Beweisgrund  geltend  gemacht  wird.  Während
die  Urkunde  als  Schriftstück  —  im  Gegensatz  zu  den  Zeugen,
als  Sache  —  ein  selbstständiges  Beweismittel  ist,  erscheint  die
in  der  Urkunde  niedergelegte  Erklärung  oder  der  Urkundeninhalt -
  nicht  als  ein  selbstständiger  Beweisgrund,*)  sondern  ist
derselbe  stets  entweder  die  zu  beweisende  Thatsache  (insbesondere ¬
  die  betreffende  Willensdisposition)  selbst,  oder  ein
Zeugniss  ihrer  Wahrheit,  oder  ein  Dispositivgeständniss.  Deshalb -
  scheidet  man  auch  die  Urkunden  nach  ihrem  Inhalte  in
Dispositiv-,  Zeugniss-  und  Geständnissurkunden.5)  Gar  oft
enthalten  die  Urkunden  aber  blos  Indicien  für  die  Wahrheit
des  Beweisthemas;  6)  dies  namentlich  dann,  wenn  die  Wahrheit
oder  Unwahrheit  des  Beweisthemas  erst  durch  Interpretation
des  Urkundeninhaltes  erschlossen  werden  muss,  weil  die  in  der
Urkunde  enthaltene  Erklärung  das  Beweisthema  nicht  ausdrücklich -
  oder  nicht  unzweifelhaft  als  wahr  feststellt.  Je  nach
Verschiedenheit  des  Urkundeninhaltes  ist  dann  auch  —  wie  wir
im  Folgenden  sehen  werden  —  die  Beweiskraft  desselben  eine
verschiedene.
II.  Von  den  verschiedenen  Eintheilungen  der  Urkunden -
  heben  wir  folgende  hervor:
1.  Einfache  Schriftstücke,  Beweisurkunden  und
3)  Vgl.  §§  845  ff.  a.  b.  G.  B.  Vgl.  §§  365  f.  Entw.  v.  1876.
*)  Bisher  wurde  wegen  Vermengung  der  zwei  verschiedenen  Begriffe:
Beweismittel  und  Beweisgrund,  behauptet,  die  Urkunden  wären  keine  selbstständigen ¬
  Beweismittel.  Vgl.  z.  B.  Gross  I.  S.  19  u.  99,  Wetzell  S.  193,
Endemann  Beweislehre  S.  37,  Arch.  f.  c.  Prax.  41.  Bd.  S.  318,  Heusler
S.  237,  Wendt  S.  304.  S.  dagegen  Canstein  S.  333  Note  37.
3)  Bähr  a.  a.  O.,  Heusler  S.  280  ff.,  Wendt  S.  311  ff.
Heusler  S.  285  ff.,  Wendt  S.  313  ff.
V.  Canstein,  Oesterreichisches  Civilprozessrecht.  II.
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