§ 72. Der Urkundenbeweis.
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legalen Beweistheorie des österreichischen Civilprozessrechtes
aber wesentlich als Augenscheinsobjecte erscheinen, welche bald
das Beweisthema selbst, bald blos Indicien für dasselbe als
wahr feststellen.3
Die Urkunde im engeren Sinne ist demnach jenes Schriftstück, -
welches als Beweismittel Träger einer Erklärung ist, die
im Prozesse als Beweisgrund geltend gemacht wird. Während
die Urkunde als Schriftstück — im Gegensatz zu den Zeugen,
als Sache — ein selbstständiges Beweismittel ist, erscheint die
in der Urkunde niedergelegte Erklärung oder der Urkundeninhalt -
nicht als ein selbstständiger Beweisgrund,*) sondern ist
derselbe stets entweder die zu beweisende Thatsache (insbesondere ¬
die betreffende Willensdisposition) selbst, oder ein
Zeugniss ihrer Wahrheit, oder ein Dispositivgeständniss. Deshalb -
scheidet man auch die Urkunden nach ihrem Inhalte in
Dispositiv-, Zeugniss- und Geständnissurkunden.5) Gar oft
enthalten die Urkunden aber blos Indicien für die Wahrheit
des Beweisthemas; 6) dies namentlich dann, wenn die Wahrheit
oder Unwahrheit des Beweisthemas erst durch Interpretation
des Urkundeninhaltes erschlossen werden muss, weil die in der
Urkunde enthaltene Erklärung das Beweisthema nicht ausdrücklich -
oder nicht unzweifelhaft als wahr feststellt. Je nach
Verschiedenheit des Urkundeninhaltes ist dann auch — wie wir
im Folgenden sehen werden — die Beweiskraft desselben eine
verschiedene.
II. Von den verschiedenen Eintheilungen der Urkunden -
heben wir folgende hervor:
1. Einfache Schriftstücke, Beweisurkunden und
3) Vgl. §§ 845 ff. a. b. G. B. Vgl. §§ 365 f. Entw. v. 1876.
*) Bisher wurde wegen Vermengung der zwei verschiedenen Begriffe:
Beweismittel und Beweisgrund, behauptet, die Urkunden wären keine selbstständigen ¬
Beweismittel. Vgl. z. B. Gross I. S. 19 u. 99, Wetzell S. 193,
Endemann Beweislehre S. 37, Arch. f. c. Prax. 41. Bd. S. 318, Heusler
S. 237, Wendt S. 304. S. dagegen Canstein S. 333 Note 37.
3) Bähr a. a. O., Heusler S. 280 ff., Wendt S. 311 ff.
Heusler S. 285 ff., Wendt S. 313 ff.
V. Canstein, Oesterreichisches Civilprozessrecht. II.
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