Volltext : ¬Die Provinzialrechte der Fürstenthümer Paderborn und Corvey in Westphalen nebst ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und Begründung (2)

Theil  I.  Die  eheliche  Gütergemeinschaft.
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Vermögens  gebührt  jedem  die  Hälfte,  über  die  er  auch  auf  den
Todesfall  disponiren  kann.  Mit  dem  Tode  des  Einen  zerfällt  die
Gemeinschaft;  der  Ueberlebende  behaͤlt  die  Haͤlfte,  die  andere  Haͤlfte
fällt  auf  die  Kinder  oder  nächsten  Erben.
b)  Das  Ganze  bildet  ein  unzertheiltes  Eigenthum  ohne
intellectuelle  Theile  (condominium  pro  indiviso),  wobet  jedem
Ehegatten  gleiches  Recht  aufs  Ganze  zusteht.  Freilich  ist  es  unmöglich, ¬
  daß  Ein  und  dasselbe  Recht  zweien  Personen  zugleich
vollstaͤndig  angehoͤren  soll,  da  dies  jeden  Augenblick  eine  Bejahung
und  Verneinung  zugleich  involviren  würde;  man  beharrte  aber
bei  der  Consequenz  des  daraus  gefolgerten  Systemes  und  ließ,
mit  Ausschließung  alles  Beerbens,  bei  Trennung  der  Ehe  und  der
Gemeinschaft,  das  Ganze  sich  in  dem  Ueberlebenden  consolidiren. ¬
  Hieraus  folgerte  man  zugleich,  daß,  wenn  den  Kindern
mehr  Rechte  eingeraumt  wuͤrden,  als  blos  Erziehung  und  Unterhalt ¬
  zu  fordern,  so  sey  dies  eine  Anomalie.  Da  nun  aber  Erbrechte ¬
  oder  sonstige  Ansprüͤche  der  Kinder  am  alterlichen  Vermögen ¬
  nicht  abgeleugnet  werden  konnten,  und  diese  mit  dem  Systeme
nicht  in  Uebereinstimmung  zu  bringen  waren,  so  griff  man  in  das
romische  Repraͤsentationsrecht,  und  bildete  den  Grundsatz,  daß  die
Kinder  in  die  Stelle  des  Verstorbenen  träten,  und  die  Gemeinschaft ¬
  mit  dem  Ueberlebenden  fortsetzten,  woraus  die  communio
bonorum  prorogata  entstand.  Da  diese  aber  streng  genommen ¬
  zum  Princip  der  Gütergemeinschaft  nicht  paßte,  so  räumten
Viele  den  Kindern  nur  spem  succedendi  ein,  ohne  alle  gegenwärtige -
  Realrechte.
c)  Die  Gleichheit  der  Rechte,  die  nach  dem  Obigen  für  die
Ehegatten  folgte,  brachten  den  Satz  hervor,  daß  zwar  dem  Mann,
als  Familienhaupt,  manche  Vorrechte  competirten,  daß  aber  über
die  Substanz  des  Vermögens  kein  Gatte  ohne  den  andern  etwas
verfuͤgen  koͤnne;  ein  Satz,  den  die  Praxis  sogar  in  einige  Statutarrechte ¬
  einschwärzte.
d)  Da  aber  diesem  Grundsatz  doch  fast  überall  die  factisch
ausgeübte  und  gesetzlich  anerkannte  Gewalt  des  Mannes,  welchem ¬
  ein  freies  Veraͤußerungsrecht  des  Sammtvermoͤgens  zustand,
widersprach,  so  modificirte  man  die  Befugnisse,  und  brachte  sie  in
die  Kategorie  der  dem  Manne  vermöge  der  ehelichen  Vormundschaft =
  zustehenden  Verwaltungsrechte  des  Sammtgutes,  und
schnitt  nur  dasjenige  ab,  was  zu  wenig  in  diese  Classe  der  Dispositionsbefugnisse ¬
  paßte.
5)  Alle  diese  Ansichten  und  Grundsätze  wurden  unter  mancherlei ¬
  Einwirkung  des  römischen  Rechts,  und  willkürlichen  Zusätzen ¬
  zur  Ergänzung  des  Systems,  von  den  Theoretikern  so  lange
            
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