Theil I. Die eheliche Gütergemeinschaft.
68
Vermögens gebührt jedem die Hälfte, über die er auch auf den
Todesfall disponiren kann. Mit dem Tode des Einen zerfällt die
Gemeinschaft; der Ueberlebende behaͤlt die Haͤlfte, die andere Haͤlfte
fällt auf die Kinder oder nächsten Erben.
b) Das Ganze bildet ein unzertheiltes Eigenthum ohne
intellectuelle Theile (condominium pro indiviso), wobet jedem
Ehegatten gleiches Recht aufs Ganze zusteht. Freilich ist es unmöglich, ¬
daß Ein und dasselbe Recht zweien Personen zugleich
vollstaͤndig angehoͤren soll, da dies jeden Augenblick eine Bejahung
und Verneinung zugleich involviren würde; man beharrte aber
bei der Consequenz des daraus gefolgerten Systemes und ließ,
mit Ausschließung alles Beerbens, bei Trennung der Ehe und der
Gemeinschaft, das Ganze sich in dem Ueberlebenden consolidiren. ¬
Hieraus folgerte man zugleich, daß, wenn den Kindern
mehr Rechte eingeraumt wuͤrden, als blos Erziehung und Unterhalt ¬
zu fordern, so sey dies eine Anomalie. Da nun aber Erbrechte ¬
oder sonstige Ansprüͤche der Kinder am alterlichen Vermögen ¬
nicht abgeleugnet werden konnten, und diese mit dem Systeme
nicht in Uebereinstimmung zu bringen waren, so griff man in das
romische Repraͤsentationsrecht, und bildete den Grundsatz, daß die
Kinder in die Stelle des Verstorbenen träten, und die Gemeinschaft ¬
mit dem Ueberlebenden fortsetzten, woraus die communio
bonorum prorogata entstand. Da diese aber streng genommen ¬
zum Princip der Gütergemeinschaft nicht paßte, so räumten
Viele den Kindern nur spem succedendi ein, ohne alle gegenwärtige -
Realrechte.
c) Die Gleichheit der Rechte, die nach dem Obigen für die
Ehegatten folgte, brachten den Satz hervor, daß zwar dem Mann,
als Familienhaupt, manche Vorrechte competirten, daß aber über
die Substanz des Vermögens kein Gatte ohne den andern etwas
verfuͤgen koͤnne; ein Satz, den die Praxis sogar in einige Statutarrechte ¬
einschwärzte.
d) Da aber diesem Grundsatz doch fast überall die factisch
ausgeübte und gesetzlich anerkannte Gewalt des Mannes, welchem ¬
ein freies Veraͤußerungsrecht des Sammtvermoͤgens zustand,
widersprach, so modificirte man die Befugnisse, und brachte sie in
die Kategorie der dem Manne vermöge der ehelichen Vormundschaft =
zustehenden Verwaltungsrechte des Sammtgutes, und
schnitt nur dasjenige ab, was zu wenig in diese Classe der Dispositionsbefugnisse ¬
paßte.
5) Alle diese Ansichten und Grundsätze wurden unter mancherlei ¬
Einwirkung des römischen Rechts, und willkürlichen Zusätzen ¬
zur Ergänzung des Systems, von den Theoretikern so lange