Metadaten : Lehrbuch des Privatrechts der freien Stadt Frankfurt ([1])

289
II.  Einzelne  Nahrungen.  A.  Handel.
dere  steht,  hängt  ausschließlich  ab,  wem  und  wie  er  Credit
geben  will;  steht  er  aber  nicht  del  credere  und  es  ist  ihm
Creditiren  gestattet,  so  muß  er  nicht  nur  vertrauenswürdige
Leute  wählen,  sondern  auch  die  gewöhnliche  Creditzeit
einhalten.  3)  Jeder  Commissionär,  der  nicht  del  credere
steht,  muß,  wenn  er  für  Einhundert  Reichsthaler  oder  mehr
Commissionsgut  an  denselben  Mann  auf  Zeit  verkauft,  dem
Committenten,  neben  der  Factura,  den  Namen  des  Käufers
in  einem  versiegelten  Zettel  bei  eigener  Haft  für  den  Betrag
übermachen;  der  Committent  darf  diesen  Zettel  nur,  wenn
ein  Falliment  dazwischen  gekommen  oder  ihm  vom  Commissionär ¬
  berichtet  worden,  eröffnen,  in  allen  andern  Fällen  aber
und  wenn  er  sein  Geld  richtig  bekommen  hat,  muß  er  ihn
unerbrochen  zurückschicken  3).  4)  Wer  Commissionsgut  zum
Verkauf,  oder  sonstige  Effecten  eines  Committenten  rechtmäßiger ¬
  Weise  in  Hände  bekommt,  und  von  diesem  mit  Wechseln ¬
  oder  sonst  belastet  wird,  kann  wegen  seines  Vorschusses:
sich  daraus  bezahlt  machen  und  braucht,  wenn  diese  Effecten
bei  ausbrechendem  Falliment  mit  Arrest  belegt  werden,  mehr
nicht  als  die  Ueberbesserung  herauszugeben  5).
3)  W.  O.  §.  53.  Schickt  der  Commissionär  keinen  solchen  Zettel  zeitig ¬
  ein  und  der  Käufer  fallirt  inzwischen,  so  haftet  jener  nun  für
die  Kaufsumme  persönlich,  allein  der  Committent  muß  deßwegen
nicht  ausschließlich  an  ihn  sich  halten,  oder  wenn  der  Commissionär
fallirt,  an  die  Masse,  sondern  er  kann  die  noch  ausstehenden  Gelder ¬
  direct  einziehen:  acta  in  dem  alleg.  Fall  M—n  gegen  H-nsche
Masse  1823.  Daß  der  Zettel  auch  bei  dem  Falliment  des  Commissionärs, ¬
  nicht  blos  des  dritten  Käufers,  geöffnet  werden  dürfe,
unterliegt  wohl  keinem  Zweifel.
Schon  das  Accept  eines  desfallsigen  Wechsels  muß  hier  genügen,
4)
da  dieses  selbstständig  verpflichtet;  Bender  Grunds.  des
Handelsr.  II.  §.  301,  302.
5)  W.  O.  §.  54.  Daß  der  Commissionär  nur  wegen  solcher  Forderungen ¬
  gegen  den  Committenten  an  das  Commissionsgut  sich  halten
könne,  die  ihm  unmittelbar  aus  dem  Verhältniß  des  Gläu19 ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer