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II. Einzelne Nahrungen. A. Handel.
dere steht, hängt ausschließlich ab, wem und wie er Credit
geben will; steht er aber nicht del credere und es ist ihm
Creditiren gestattet, so muß er nicht nur vertrauenswürdige
Leute wählen, sondern auch die gewöhnliche Creditzeit
einhalten. 3) Jeder Commissionär, der nicht del credere
steht, muß, wenn er für Einhundert Reichsthaler oder mehr
Commissionsgut an denselben Mann auf Zeit verkauft, dem
Committenten, neben der Factura, den Namen des Käufers
in einem versiegelten Zettel bei eigener Haft für den Betrag
übermachen; der Committent darf diesen Zettel nur, wenn
ein Falliment dazwischen gekommen oder ihm vom Commissionär ¬
berichtet worden, eröffnen, in allen andern Fällen aber
und wenn er sein Geld richtig bekommen hat, muß er ihn
unerbrochen zurückschicken 3). 4) Wer Commissionsgut zum
Verkauf, oder sonstige Effecten eines Committenten rechtmäßiger ¬
Weise in Hände bekommt, und von diesem mit Wechseln ¬
oder sonst belastet wird, kann wegen seines Vorschusses:
sich daraus bezahlt machen und braucht, wenn diese Effecten
bei ausbrechendem Falliment mit Arrest belegt werden, mehr
nicht als die Ueberbesserung herauszugeben 5).
3) W. O. §. 53. Schickt der Commissionär keinen solchen Zettel zeitig ¬
ein und der Käufer fallirt inzwischen, so haftet jener nun für
die Kaufsumme persönlich, allein der Committent muß deßwegen
nicht ausschließlich an ihn sich halten, oder wenn der Commissionär
fallirt, an die Masse, sondern er kann die noch ausstehenden Gelder ¬
direct einziehen: acta in dem alleg. Fall M—n gegen H-nsche
Masse 1823. Daß der Zettel auch bei dem Falliment des Commissionärs, ¬
nicht blos des dritten Käufers, geöffnet werden dürfe,
unterliegt wohl keinem Zweifel.
Schon das Accept eines desfallsigen Wechsels muß hier genügen,
4)
da dieses selbstständig verpflichtet; Bender Grunds. des
Handelsr. II. §. 301, 302.
5) W. O. §. 54. Daß der Commissionär nur wegen solcher Forderungen ¬
gegen den Committenten an das Commissionsgut sich halten
könne, die ihm unmittelbar aus dem Verhältniß des Gläu19 ¬