fullscreen : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 28 = Jg. 1844, Bd. 3 (1844))

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tate,  für  die  Ausarbeitung  des  Entwurfs  eines  Strafgesetzbuches
für  Schleswig=Holstein,  S.  110  bemerkt,  sich  überhaupt  mehr  an
die  in  andern  Deutschen  Bundesstaaten  geltenden  milderen  Ansichten
angeschlossen  hat.
IV.  Grossherzogthum  Mecklenburg
Schwerin.
Zum  Capitel  von  Beleidigungen  durch
Druckschriften.
[Ist  es  strafbar,  dem  Publicum  die  logisch-nothwendige  Schlußfolgerung -
  aus  zwei  in  einem  Journal  hingestellten  Thatsachen  zu
überlassen?
Eingesendet  von  dem  Vertheidiger,  Advocat  Deuters  zu  Wismar,
mit  Anmerkungen  versehen  vom  Herausg.
Fortsetzung  und  Schluß  von  Nr.  VI.  des  25.  Bandes.
B.  Erkenntniß  in  der  Revisionsinstanz.
In  Untersuchungssachen  wider  den  Schiffsclarirer  Martens
zu  Wismar,  Inculpaten,  wegen  Verbreitung  von  Pasquillen,
modo  remedii  revisionis,  erkennt  das  Gericht  zu  Wismar  auf
eingeholten  Urtheilsspruch  der  Großherzoglichen  Justiz-Canzlei  zu
Güstrow,  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Urtheilsgründe,  hiemit
für  Recht:
Es  ist  das  dem  Inculpaten  am  8.  April  v.  J.  publicirte  Erkenntniß -
  dahin  abzuändern,  daß  derselbe
1)  lediglich  wegen  der  ihm  durch  das  Inserat  in  den  Altonaer
Mercur  d.  d.  Wismar  den  28  Septbr.  1840  zur  Last  fallen¬*) -
  Diese  Nummer  enthält  den  Ausgang  des  im  Novemberheft  1843  S.  163  f.
mitgetheilten  Rechtsfalles.  —  Die  in  den  Noten  blos  nach  der  Seitenzahlohne -
  Angabe  der  Schrift  —  von  uns  gegebenen  Allegate  (z.  B.  „Vergl.  S.  164
a.  C."  und  in  dieser  Weise  mehr)  beziehen  sich  eben  auf  jenes  Heft,  das  zweite
vom  25.  Bande  der  fortges.  Annalen.
D.  H.
Voe
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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