gen Fällen die Parteien in den Stand gesetzt werden, mit
mehrerer Sicherheit, ohne Hülfe der Justiz=Commissarien,
Klagen selbst anzufertigen und im Laufe der darauf folgenden ¬
Verhandlungen, sowie nach rechtskräftig gewordener Entscheidung ¬
der Sache ihre Rechte selbst wahrzunehmen, hatte
ich als leitenden Rathgeber das unter dem Titel: „Formular=Buch" ¬
erschienene Werkchen geschrieben, an dessen Stelle
jedoch der jetzt erscheinende
Preußische Civil=Prozeß
getreten ist. Die Veranlassung zu jenem war eine dreifache.
Einmal sollte dadurch der klagenden Partei in denjenigen Fällen
ein Leitfaden zur Selbstanfertigung ihrer Klage gegeben werden, ¬
in welchen ihr der Gegner selbst dann, wenn sie ein obsiegliches ¬
Urtel für sich gewinnt, die verlegten Gebühren ihres ¬
Rechtsanwaltes zu erstatten nicht verbunden ist, z. B. im
Bagatellprozesse (bei Gegenständen bis einschließlich 50 Thlr.
Preuß. Courant), sowie im Injurienprozesse, sofern nicht solche
Umstände vorwalten, unter welchen auch in diesen Prozessen
die Erstattung der Mandatariengebühren der unterliegende
Theil ersetzen muß. Dann sollte dadurch der Bequemlichkeit
der s. g. Supplicanten, d. h. derjenigen Personen, welche
bei dem Gerichte Klagen zu Protokoll geben oder sonstige
Anträge im Laufe des Prozesses und nach Beendigung dessel¬