Volltext : ¬Das jetzt bestehende Provinzial-Recht des Herzogthums Schlesien und der Graffschaft Glatz ([1])

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Er  enthielt  natürlich  nicht  streng  das  bisher  bestandene,
sondern  das  Allgemeine  Schlesische  Provinzial-Recht,  welches
die  ständischen  Deputirten  sanktionirt  wünschten.
In  Beziehung  auf  das  Partikular=Recht  von  Oberschlesien ¬
  haben  ähnliche  Berathungen  mit  ständischen  Deputirten ¬
  stattgefunden,  und  ist  von  diesen  auf  gänzliche  Aufhebung
desselben  angetragen  worden.  Eine  Darstellung  des  bisher  bestandenen ¬
  ist  von  dem  Herrn  Ober-Landes-Gerichts-Vize-Präsidenten
Zöllmer  in  Ratibor  eingereicht,  und  in  das  98ste  Heft  der  Jahrbücher ¬
  für  Gesetzgebung  und  Rechtswissenschaft  aufgenommen
worden.
Inzwischen  wurde  das  Sammeln  der  Lokalrechte  und  das
Ausarbeiten  von  Entwürfen  durch  den  Herrn  Geheimen  Rath
Ludwig  fortgesetzt,  und  im  Juni  1837  beendet.
Nunmehr  ist  dem  gegenwärtigen  Referenten
durch  die  Reskripte ¬
  des  Herrn  Justiz=Ministers  von  Kamptz
Excellenz  vom
26.  Juni  und  1.  August  1837,  und  vom  19.
Februar  1838
aufgetragen  worden:
1.  die  allgemeinen  das  ganze  Herzogthum  Schlesien  und  die
Grafschaft  Glatz  betreffenden  Rechtsnormen,
2.  in  Beziehung  auf  Mittel-  und  Nieder-Schlesien  die  für
den  Umfang  mehrerer  oder  einzelner  Fürstenthümer  oder
Standesherrschaften  geltenden  partikularrechtlichen  Normen,
in  einem  Entwurf  des  gegenwärtig  geltenden  Provinzial-Rechts
aufzustellen,  und  denselben  durch  beigefügte  Motive  zu  rechtfertigen. ¬
  Es  ist  dabei  bestimmt,  daß  die  abgetrennten  LandesTheile ¬
  berücksichtigt  werden,  alle  Lokal-  und  Statutar-Rechte
einzelner  Städte  und  Ortschaften  aber  vorläufig  ausscheiden  sollen; ¬
  daß  jedoch  eine  Bearbeitung  der  sogenannten  Kirchen=Rechte
der  Bischöfe  Wenzeslaus  und  Caspar  beizufügen  sei.  Ferner,
daß  auch  dasjenige  aufgenommen  werden  soll,  dessen  Gültigkeit
zweifelhaft  ist,  insbesondere  auch  alles  dasjenige,  was  die
ständischen  Deputirten  im  Januar  1835  aufzuheben  beantragt
hatten.  Dagegen  soll  das  Oberschlesische  Partikular-Recht  nicht
berücksichtigt  werden.
Die  dem  Referenten  vorliegenden  Materialien  ergeben,  daß
die  ganze  Bearbeitung  sich  auf  das  Privatrecht  beschränken  soll.
            
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