Objekt : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

22.  Abschnitt.  Kohle.
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den  sind,  kann  nicht  festgestellt  werden.  —  Im  allgemeinen ¬
  kann  zwar  das  Arbeitsverhältsnis  zwischen
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  jederzeit  ohne  vorherige -
  Kündigung  beiderseits  gelöst  werden,
aber  es  wird  entweder  eine  dahingehende  Abmachung -
  getroffen,  oder  durch  Plakate,  die  in  den
Kontoren  der  Kohlengeschäfte  aushängen,  auf
diesen  Umstand  hingewiesen.
G  49.  Bd.  III  —  Bl.  258  —  4.  Februar  1911.
            
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