Metadaten : Köppen, Karl Friedrich Albert: System des heutigen römischen Erbrechts

Einleitung.
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Alle  weiteren  wesentlichen  Fragen  mußten  aus  der  Natur
der  Querel  als  hereditatis  petitio  intestati  ihre  Beantwortung -
  finden.  Zunächst  ergaben  sich  aus  ihr  die  Bedingungen
ihrer  Vererblichkeit.  Hätte  man  in  dieser  Beziehung  von  dem
Zweck  der  Klage  ausgehen  und  diesem  gemäß  wie  bei  andern
actiones  vindictam  spirantes  den  Uebergang  auf  die  Erben
des  Klägers  von  der  Litiscontestation  abhängig  machen
wollen??7),  so  würde  man  gegen  das  Wesen  des  Rechtes  verstoßen ¬
  haben,  durch  dessen  Einräumung  in  diesem  Fall  die
Genugthuung  gewährt  werden  sollte.  Dies  Recht  war  ein
Erbrecht,  dessen  Ausübung  durch  bloße  Willenserklärung  erfolgte, ¬
  durch  hereditatis  aditio  oder  Erbittung  der  bonorum
possessio,  und  wenn  letztere  auch  nur  litis  ordinandae  gratia
278
so  durfte  doch  die  Transmission
ertheilt  werden  konnte
hier  so  wenig  wie  sonst  durch  die  Klaganstellung  bedingt
werden,  zumal  für  diese,  wenn  sich  der  zur  Querel  Berechtigte
im  Besitz  der  Erbschaft  befand,  überhaupt  die  Veranlassung
fehlte  279).  Es  konnte  vielmehr  auch  hier  nur  darauf  ankommen,
ob  die  ex  causa  inofficiosi  deferirte  Intestaterbschaft  vom
Delaten  durch  Antritt  oder  Agnition  beim  Prätor  acquirirt
war  oder  nicht.  In  jenem  Falle  mußte  sie  nach  allgemeinen
Grundsätzen  auf  die  Erben  transmittirt  werden,  in  diesem
dagegen  mußte  die  Delation  wie  überall  mit  dem  Tode  des
dederit,  quod  interdum  fieri  solet,  humanius  erit  sequi  eius  partis
sententiam,  quae  secundum  testamentum  spectavit,  nisi  si  aperte  judices
inique  secundum  scriptum  heredem  pronuntiasse  apparebit.
277)  §.  1  J.  de  perp.  et  temp.  act.  (4.  12).
278)  l.  8  pr.  D.  inoff.  test.  (5.  2).  ..  .  si  filius  post  agnitam
litis  ordinandae  gratia  bonorum  possessionem  decesserit  ..
279)  l.  8  §  13  D.  eod.  Si  filius  exheredatus  in  possessione  sit
hereditatis,  scriptus  quidem  heres  petet  hereditatem,  filius  vero  in
modum  contradictionis  querelam  inducat,  quemadmodum  ageret,  si  non
possideret,  sed  peteret.
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