Einleitung.
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Alle weiteren wesentlichen Fragen mußten aus der Natur
der Querel als hereditatis petitio intestati ihre Beantwortung -
finden. Zunächst ergaben sich aus ihr die Bedingungen
ihrer Vererblichkeit. Hätte man in dieser Beziehung von dem
Zweck der Klage ausgehen und diesem gemäß wie bei andern
actiones vindictam spirantes den Uebergang auf die Erben
des Klägers von der Litiscontestation abhängig machen
wollen??7), so würde man gegen das Wesen des Rechtes verstoßen ¬
haben, durch dessen Einräumung in diesem Fall die
Genugthuung gewährt werden sollte. Dies Recht war ein
Erbrecht, dessen Ausübung durch bloße Willenserklärung erfolgte, ¬
durch hereditatis aditio oder Erbittung der bonorum
possessio, und wenn letztere auch nur litis ordinandae gratia
278
so durfte doch die Transmission
ertheilt werden konnte
hier so wenig wie sonst durch die Klaganstellung bedingt
werden, zumal für diese, wenn sich der zur Querel Berechtigte
im Besitz der Erbschaft befand, überhaupt die Veranlassung
fehlte 279). Es konnte vielmehr auch hier nur darauf ankommen,
ob die ex causa inofficiosi deferirte Intestaterbschaft vom
Delaten durch Antritt oder Agnition beim Prätor acquirirt
war oder nicht. In jenem Falle mußte sie nach allgemeinen
Grundsätzen auf die Erben transmittirt werden, in diesem
dagegen mußte die Delation wie überall mit dem Tode des
dederit, quod interdum fieri solet, humanius erit sequi eius partis
sententiam, quae secundum testamentum spectavit, nisi si aperte judices
inique secundum scriptum heredem pronuntiasse apparebit.
277) §. 1 J. de perp. et temp. act. (4. 12).
278) l. 8 pr. D. inoff. test. (5. 2). .. . si filius post agnitam
litis ordinandae gratia bonorum possessionem decesserit ..
279) l. 8 § 13 D. eod. Si filius exheredatus in possessione sit
hereditatis, scriptus quidem heres petet hereditatem, filius vero in
modum contradictionis querelam inducat, quemadmodum ageret, si non
possideret, sed peteret.
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