Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

Einleitung.
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man,  wenn  gleich  die  systematische  Ordnung  anerkannte  Vorzüge =
  hat  (m),  sich  doch  mit  der  Legalordnung  genau  bekannt =
  machen  (n),  auch  wohl  einen  Vortrag  nach  dieser,  und
jedenfalls  hermeneutische  und  exegetische  Vorlesungen  besuchen ¬
  soll  (9).  3)  Eben  so  ergiebt  sich,  daß,  obgleich  die  Benützung =
  der  in  den  Büchern  abgedruckten  Beweisstellen  oder
der  Chrestomathien  allerdings  Vortheile  gewährt,  dadurch  der
unmittelbare  Gebrauch  der  Quellen  selbst  niemals  entbehrlich =
  gemacht  werden  kann  (p).  4)  Jede  einzelne  Lehre  suche
man  nach  drei  Gesichtspunkten  aufzufassen:  a)  nach  ihrem
Ursprunge  und  ihrer  geschichtlichen  Fortbildung  bis  zum  dogmatischen =
  Schlußpunkte,  b)  nach  ihrer  Stellung  in  den
Quellen,  und  e)  nach  ihrem  Zusammenhange  mit  dem  selbstgewählten =
  Sysieme.  5)  Die  verschiedenen  vorzüglichen  exegetischen =
  und  dogmatischen  Bearbeitungen  sind  zwar  ein  treffliches =
  Mittel  für  das  Studium;  doch  soll  man  nicht  zu
schnell,  ehe  man  selbst  die  erforderliche  Anstrengung  zu  eigner =
  Ergründung  der  Quellen  verwendete,  fremde  Hülfe  anrechen, =
  und  sich,  besonders  anfangs,  nicht  durch  zu  vieles
Lesen  verschiedener  Schriften  verwirren.  Höchst  empfehlens1011 =

cherth  ist  dagegen  eifriges  Studium  guter  Monographien,
und  zur  vollendeten  Ausbildung  führt  das  Bestreben,  allmählig =
  auch  die  Literärgeschichte  der  einzelnen  Rechtsinstitute =
  kennen  zu  lernen.  6)  So  sehr  es  auch  im  höchsten  Grade
+.
verwerflich  ist,  auf  das  angeblich  bloß  Praktische  Rucaicht
zu  nehmen,  und  mit  Vernachläßigung  eines  gründlichen
Studiums  der  Theorie  ganz  unverständig  sich  alsbald  praktischen =
  Arbeiten  zuwenden  zu  wollen,  wird  doch  später,  sobald =
  man  nach  ernstlichem  Studium  der  Theorie  ein  reife(m) =
  Donell  Comment.  j.  c.
p.  722.  Ejusdem  Par.  in  Cod.
Lib.  I.  cap.  1.  §.  2.  sq.  in
nov.  libr.  in  Opp.  T.  II.  p.
Opp.  T.  I.  p.  3.  Hugo  civil.
1  sq.
Mag.  II.  p.  19.  94.
(o)  Hugo  civil.  Maa.  II.  p.
257.  IV.  p.  257.  411.  Mackel(n) ¬
  Dazu  dienen  außer  den
dey  §.  110.
größern  Werken  von  Westenberg ¬
  u.  A.  vorzüglich  die  Pa(p) ¬
  S.  meine  Vorrede  zu
ratitla.  Cujacii  Paratiil.  in
Fürstenthals  Chrestomathie
Lib.  I.  Digest.  in  Opp.  T.  I.
oben  §.  2.  not.  (tt)  citiri.
            
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