Einleitung.
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§. 5 a.
III. Ueber das
Je größer der Umfang des gemeinen CivilStudium =
des ge= rechtes, =
oder des jetzt sogenannten Pandectenmeinen =
Civilrechrechtes =
(k), und je schwieriger die Behandlung
tes, (vorzüglich seiner =
Hauptquelle
seiner Quellen ihrer Ausdehnung und Eigendes =
röm. Rechtes)
thümlichkeit wegen ist (g); um so nothwendidessen -
wichtigste
Regeln und Hülfs.
ger wird ein genau geregeltes, der Natur des
mittel.
Gegenstandes angepaßtes, und auf sichere Erreichung =
des Zweckes berechnetes Studium (h). Die Vorbereitung =
dazu erfordert außer gründlicher Kenntniß der lateinischen =
und griechischen Sprache, und der Alterthumskunde
überhaupt, also der Philologie im weitesten Sinne des Wortes =
(i), daß man Jnstitutionen und Geschichte des römischen =
Rechtes, wenigstens die äußere (k), gehört, und sich dabei =
ganz vorzüglich mit der Geschichte und Beschaffenheit der
justinianeischen Compilation und ihrer Theile bekannt gemacht
habe(l). 5
ür das Studium des Pandeetenvortrages selbst
gelten im Allgemeinen folgende Regeln: 1) Nachdem das
Studium keinen andern Zweck haben kann, als den, sich eine
vollständige Einsicht und Kenntniß der Quellen zu verschaffen, =
um aus ihnen unmittelbar sich die Theorie im
Ganzen, wie für die einzelnen Bestimmungen und Jnstitute
zu bilden, und die Gesetze selbst überall richtig anwenden =
zu können: so darf man natürlich Vortrag und Lehroder =
Handbücher stets nur als ein Mittel dazu betrachten,
niemals aber bei ihnen, und einer Auffassung in das Gedachtniß =
stehen bleiben. Damit hängt es 2) zusammen, daß
—
(f) S. oben §. 1.
(i) S. §. 2. not. (fff).
(g) S. oben §. 2. —5.
(4) Vergl. Haubold Instit.
(k) Die innere könnte viel§. ¬
22—54. Blondeau in der
leicht am zweckmäßigsten mit dem
Themis. T. III. p. 240. Ueber
Pandectenvortrage selbst verbunJusiinians ¬
Studienplan s.
den werden, oder ist zu gleioben ¬
§. 2. not. n), über die Lehrcher =
Zeit mit diesen zu hören,
methode der Glossatoren siehe
wenn sie nicht, wie jetzt geSpangenberg =
Einl. p. 225.
wöhnlich geschieht, mit den Jnv. =
Savigny Gesch. des röm.
stitutionen gelehrt wurde.
R. im Mitt. III. B. p. 407.
1V. B.
(1) S. §. 2. not. (t) sq.