Volltext : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

Einleitung.
24
§.  5  a.
III.  Ueber  das
Je  größer  der  Umfang  des  gemeinen  CivilStudium =
  des  ge=  rechtes, =
  oder  des  jetzt  sogenannten  Pandectenmeinen =
  Civilrechrechtes =
  (k),  und  je  schwieriger  die  Behandlung
tes,  (vorzüglich  seiner =
  Hauptquelle
seiner  Quellen  ihrer  Ausdehnung  und  Eigendes =
  röm.  Rechtes)
thümlichkeit  wegen  ist  (g);  um  so  nothwendidessen -
  wichtigste
Regeln  und  Hülfs.
ger  wird  ein  genau  geregeltes,  der  Natur  des
mittel.
Gegenstandes  angepaßtes,  und  auf  sichere  Erreichung =
  des  Zweckes  berechnetes  Studium  (h).  Die  Vorbereitung =
  dazu  erfordert  außer  gründlicher  Kenntniß  der  lateinischen =
  und  griechischen  Sprache,  und  der  Alterthumskunde
überhaupt,  also  der  Philologie  im  weitesten  Sinne  des  Wortes =
  (i),  daß  man  Jnstitutionen  und  Geschichte  des  römischen =
  Rechtes,  wenigstens  die  äußere  (k),  gehört,  und  sich  dabei =
  ganz  vorzüglich  mit  der  Geschichte  und  Beschaffenheit  der
justinianeischen  Compilation  und  ihrer  Theile  bekannt  gemacht
habe(l).  5
ür  das  Studium  des  Pandeetenvortrages  selbst
gelten  im  Allgemeinen  folgende  Regeln:  1)  Nachdem  das
Studium  keinen  andern  Zweck  haben  kann,  als  den,  sich  eine
vollständige  Einsicht  und  Kenntniß  der  Quellen  zu  verschaffen, =
  um  aus  ihnen  unmittelbar  sich  die  Theorie  im
Ganzen,  wie  für  die  einzelnen  Bestimmungen  und  Jnstitute
zu  bilden,  und  die  Gesetze  selbst  überall  richtig  anwenden =
  zu  können:  so  darf  man  natürlich  Vortrag  und  Lehroder =
  Handbücher  stets  nur  als  ein  Mittel  dazu  betrachten,
niemals  aber  bei  ihnen,  und  einer  Auffassung  in  das  Gedachtniß =
  stehen  bleiben.  Damit  hängt  es  2)  zusammen,  daß
—
(f)  S.  oben  §.  1.
(i)  S.  §.  2.  not.  (fff).
(g)  S.  oben  §.  2.  —5.
(4)  Vergl.  Haubold  Instit.
(k)  Die  innere  könnte  viel§. ¬
  22—54.  Blondeau  in  der
leicht  am  zweckmäßigsten  mit  dem
Themis.  T.  III.  p.  240.  Ueber
Pandectenvortrage  selbst  verbunJusiinians ¬
  Studienplan  s.
den  werden,  oder  ist  zu  gleioben ¬
  §.  2.  not.  n),  über  die  Lehrcher =
  Zeit  mit  diesen  zu  hören,
methode  der  Glossatoren  siehe
wenn  sie  nicht,  wie  jetzt  geSpangenberg =
  Einl.  p.  225.
wöhnlich  geschieht,  mit  den  Jnv. =
  Savigny  Gesch.  des  röm.
stitutionen  gelehrt  wurde.
R.  im  Mitt.  III.  B.  p.  407.
1V.  B.
(1)  S.  §.  2.  not.  (t)  sq.
            
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