Metadaten : Buchinger, Felix: ¬Die Einführung der öffentlichen Rechtspflege in Bayern mit Beziehung auf die Oeffentlichkeit des Kultus

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Nach  diesen  Prämissen  hätte  die  Reorganisation
der  Landgerichte  demnach  auf  folgenden  Hauptbestimmungen ¬
  zu  beruhen:
I.  Die  Landgerichte  hätten  nach  ihrer  gegenwärtigen ¬
  Formation,  geographischem  Umfange  und  Wirkungskreise ¬
  bis  weiters  zu  bestehen,  so  ferne  nicht
Aenderungen  eintreten.
II.  Das  Personal  derselben  hätte  in  der  Art
zu  bestehen,  daß  auf  Landgerichten  bis  zu  10,000
Einwohner  zwei  Beamte,  ein  Landrichter  und  ein
wie  bisher  stabiler  Aktuar  zu  bestehen  haben.  Für
jede  5000  Seelen  und  darüber  sey  aber  noch  ein
Beamter  zu  bestellen,  so,  daß  ein  Landgericht  zu
20,000,  4,  zu  30,000  Seelen,  wenigstens  6
Beamte  habe,  wovon  nur  in  den  Fällen  eine  Ausnahme ¬
  zu  machen  wäre,  wo  aus  besondern  offenbar ¬
  permanenten  Lokal-Verhältnissen,  und  nach
Einvernehmung  der  betreffenden  Landgerichte
mit  weniger  Beamten  auszureichen  möglich  wäre.
Wo  außer  dem  Vorstande  noch  2  Beamte  und
mehr  angestellt,  sollen  sie  für  die  Justiz-  und  für
die  Administration  mit  der  Polizei  in  ihren  Geschäften ¬
  in  der  Regel,  jedoch  nicht  ausschlüßlich
getrennt,  für  dieses  oder  jenes  Fach  verwendet
            
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