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Nach diesen Prämissen hätte die Reorganisation
der Landgerichte demnach auf folgenden Hauptbestimmungen ¬
zu beruhen:
I. Die Landgerichte hätten nach ihrer gegenwärtigen ¬
Formation, geographischem Umfange und Wirkungskreise ¬
bis weiters zu bestehen, so ferne nicht
Aenderungen eintreten.
II. Das Personal derselben hätte in der Art
zu bestehen, daß auf Landgerichten bis zu 10,000
Einwohner zwei Beamte, ein Landrichter und ein
wie bisher stabiler Aktuar zu bestehen haben. Für
jede 5000 Seelen und darüber sey aber noch ein
Beamter zu bestellen, so, daß ein Landgericht zu
20,000, 4, zu 30,000 Seelen, wenigstens 6
Beamte habe, wovon nur in den Fällen eine Ausnahme ¬
zu machen wäre, wo aus besondern offenbar ¬
permanenten Lokal-Verhältnissen, und nach
Einvernehmung der betreffenden Landgerichte
mit weniger Beamten auszureichen möglich wäre.
Wo außer dem Vorstande noch 2 Beamte und
mehr angestellt, sollen sie für die Justiz- und für
die Administration mit der Polizei in ihren Geschäften ¬
in der Regel, jedoch nicht ausschlüßlich
getrennt, für dieses oder jenes Fach verwendet