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Vom Rechte der Forderungen.
pflichtete, für den Fall der Nichterfüllung einen gewissen Ort, wo er
sich entweder allein oder mit bestimmtem Gefolge einfinden mußte,
nicht vor der Erfüllung zu verlassen **). Die bei dem Adel vorkommende ¬
Geiselschaft 12) bestand in der Verpflichtung, lach welcher
Bürgen für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Hauptschuldners
mit ihrer Freiheit und Ehre haften zu wollen versprachen 13). Später, ¬
als Gefängnisse entstanden, kam auch die Verpflichtung vor zum
Gefängniß, woraus der Schuldthurmsprozeß*4) später sich ausbildete.
Eine sehr häufig angewendete Clausel: mit und ohne Recht
so
daß darnach der Gläubiger (ohne Recht, d. h. ohne das Gericht anzurufen) ¬
sich das Seinige nehmen konnte 16), wenn der Schuldner
nicht erfüllte, veranlaßte in den Reichsgesetzen den Mandatsprozeß 17).
§. 280. [§. 193.] Darangeld und verwandte Arten.
Schon vor Einführung des römischen Rechts hatte man verschiedene ¬
Mittel, die Ernstlichkeit des Vertrages durch symbolische Handlungen ¬
auszudrücken; dahin gehörte 1) das Geben eines Gottespfennings ¬
*) an die Kirche 2), 2) die Sitte, durch ein Gelage, zu dem
Dreyer de obstagio. Ril. 1751. Rheinwald de jure obstagii. Bern.
1837. Grimm Rechtsalterth. S. 619; eine Leistungsordnung im hist.
dipl. Magazin für das Vaterland. I. Bd. S. 169, II. S. 281. Runde
§. 218. s. noch Amthor Tract. de obstagio. Ril. 1712. Höfer Zeitschrift ¬
für Archivkunde, Diplomatik und Geschichte. Hamburg, 1834.
I. Bd. 28 Heft. S. 259. Rumohr Prüfung: kann der Cridar während
Q4 Concurses zur Beziehung des Einlagers angehalten werden? Schleswig, ¬
1823. Scholz Schleswiger Concursproceß S. 17. Ein merkwürd.
gesetzl. Einlager findet sich im Lande Hadeln. s. Beilage (nr. 3.) zur juristischen ¬
Zeitung für Hannover 1827. Paulsen Lehrbuch des holsteinischen
Privatrechts S. 216.
11) Bluntschli Rechtsgeschichte. II. S. 296. Schauberg in den (in not. 6.)
angeführten Beiträgen nr. 26.
12)
Urk. von 1255 in Schauberg 1. c. S. 275.
13
Schauberg S. 281.
Restner de oblig. ad carcer. ex caus. debiti. Lips. 1733. Riccius
14)
del. jur. g. de conv. oblig. deb. ad carcer. Gott. 1778. Haubold
S. 336. Curtius III. S. 233. Teucher der Schuldthurmsprozeß. Leipzig, ¬
1822. Kori Theorie der sächs. summarisch. bürgerl. Prozesse S. 198.
15)
Rumpf l. c. §. 44. Ropp de jur. pignor. conv. §. 11.
16
Wilda in der Zeitschrift für deutsches Recht. I. S. 205-209.
17)
Reichsabsch. von 1521. Tit. 2. §. 15. Cam. G.=Ordn. 1555. II. Tit. 21.
D. A. von 1600. §. 32. Meine Schrift: die summarischen Prozesse
S. 130. 2te Aufl. S. 193.
1) Oft bezeichnet das Wort aber auch eine zur Vereinbarung gegebene
Summe, daher Gaddespfening, abzuleiten von gadden, d. h. sich vereinigen; =
Samml. der wichtigsten Abhandl. zur Erl. der vaterländischen Geschichte. ¬
III. 28 Hft. S. 431.
2)
Lübisch. Statuten, alte in Westphalen mon. III. p. 629. 648. in Dreyer
Abh. S. 464. Stat. Stad. von 1279. Art. 6. Augsburg. Stat. von