Metadaten : Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern (2)

I.  Hypothekengesetz.  Zweiter  Titel.  §.  148—149.  269
ren,  so  gab  es  doch  einige,  welche  entweder  als  Grundlage ¬
  des  formellen  Theils  der  Eintragung  oder  Vormerkung ¬
  der  Hypotheken  anzusehen,  oder  für  das  Recht  der
Hypotheken  besonders  wichtig  sind:  diese  fanden  hier  im
Gesetz  ihre  Stelle;  das  übrige  blieb  der  Instruction  vorbehalten, ¬
  welche  auch  darüber  hinreichende  Vorschriften
enthält,  und  diese  durch  Mustereinträge  noch  mehr  aufhellt. ¬

1)  Da  der  Rang  der  Hypotheken  in  der  Regel  (§.  23,
59.  und  60)  nach  dem  Tag  der  Einschreibung  sich  richtet,
so  folgt,  daß  sie  nach  der  Zeitfolge  eingeschrieben  und
mit  fortlaufenden  Zahlen  bezeichnet  werden.  Die  Einschreibung ¬
  der  Ausnahmen  von  dieser  Regel  ist  im  §.  150
u.  151  behandelt.
2)  Haben  zwei  oder  mehrere  Hypotheken  gleichen
Rang,  weil  sie  an  demselben  Tag  eingeschrieben  wurden, ¬
  und  bei  ihnen  kein  Grund  zur  Ausnahme  vorhanden ¬
  ist,  so  werden  sie  zwar  der  Zeitfolge  nach  eingeschrieben ¬
  und  numerirt;  es  ist  aber  gut,  wenn  bei  jeder
derselben  bemerkt  wird,  daß  sie  gleichen  Rang  haben:
die  Instruction  §.  28  Nr.  9  enthält  diese  zweckmäßige
Vorschrift.  Da  aber  der  Rang  nach  dem  Gesetz  weder
von  der  Reihe,  in  welcher  die  Hypotheken  im  Hypothekenbuch ¬
  auf  einander  folgen,  noch  von  der  Numerirung
derselben,  sondern  vom  Tag  der  Inscription  abhängt,
auch  das  Hypothekengesetz  die  Bemerkung  des  gleichen
Rangs  bei  den  an  demselben  Tag  inscribirten  Hypotheken ¬
  nicht  fordert,  und  eben  so  wenig  darüber  dem  Hypothekenamt ¬
  die  Selbsthaftung  auflegt,  so  folgt,  daß
wegen  Unterlassung  dieser  Bemerkung  kein  Gläubiger
ein  Recht  auf  einen  andern  als  den  gesetzlichen  Vorzug
oder  einen  Anspruch  auf  Schadloshaltung  gegen  das
Hypothekenamt  habe,  welches  dafür  nur  dienstesverantwortlich ¬
  ist.
            
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