I. Hypothekengesetz. Zweiter Titel. §. 148—149. 269
ren, so gab es doch einige, welche entweder als Grundlage ¬
des formellen Theils der Eintragung oder Vormerkung ¬
der Hypotheken anzusehen, oder für das Recht der
Hypotheken besonders wichtig sind: diese fanden hier im
Gesetz ihre Stelle; das übrige blieb der Instruction vorbehalten, ¬
welche auch darüber hinreichende Vorschriften
enthält, und diese durch Mustereinträge noch mehr aufhellt. ¬
1) Da der Rang der Hypotheken in der Regel (§. 23,
59. und 60) nach dem Tag der Einschreibung sich richtet,
so folgt, daß sie nach der Zeitfolge eingeschrieben und
mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet werden. Die Einschreibung ¬
der Ausnahmen von dieser Regel ist im §. 150
u. 151 behandelt.
2) Haben zwei oder mehrere Hypotheken gleichen
Rang, weil sie an demselben Tag eingeschrieben wurden, ¬
und bei ihnen kein Grund zur Ausnahme vorhanden ¬
ist, so werden sie zwar der Zeitfolge nach eingeschrieben ¬
und numerirt; es ist aber gut, wenn bei jeder
derselben bemerkt wird, daß sie gleichen Rang haben:
die Instruction §. 28 Nr. 9 enthält diese zweckmäßige
Vorschrift. Da aber der Rang nach dem Gesetz weder
von der Reihe, in welcher die Hypotheken im Hypothekenbuch ¬
auf einander folgen, noch von der Numerirung
derselben, sondern vom Tag der Inscription abhängt,
auch das Hypothekengesetz die Bemerkung des gleichen
Rangs bei den an demselben Tag inscribirten Hypotheken ¬
nicht fordert, und eben so wenig darüber dem Hypothekenamt ¬
die Selbsthaftung auflegt, so folgt, daß
wegen Unterlassung dieser Bemerkung kein Gläubiger
ein Recht auf einen andern als den gesetzlichen Vorzug
oder einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen das
Hypothekenamt habe, welches dafür nur dienstesverantwortlich ¬
ist.