M
I;1 »Civilrechl;
in der Klassischen Zeit deutschen Rcehtsleberis,
welche mit dem Sachsenspiegel etwa ahschliesSt.
In dieser Zeit gewinnen wir ein bestimmtes,
eigentümliches System, es ist im Wesentlichen
dasselbe-System, welches allen naturwüchsigen
Yolksrechten zu Grunde liegt, die Idee der
sozialen Organismen oder Genossenschaftskreise,
welche die Schwerpunkte, die eigentlichen Fak-
toren des Systems sind, wie im römischen
Kun s tre ch t es der Begriff der Person ist.
Nach dem Sachsehspiegel aber beginnt die „Re-
zeption/1 welche das Naturgewebe des germa-
nischen Rechtsorganismens zerreissend eine Zeit
chaotischen Gährens erzeugt. Im Grossen und
Ganzen geht das römische Rechtsprincip sieg-
reich aus diesem Chaos hervor, seine Formen
lagern sich über die deutsche Rechtsmässe, aber
in vielen Richtungen des Verkehrs hat sich ger-
manisches Leben und Sinnen erhalten. Dieses
Gebiet gehört vor allem der civilistischen Dog-
mengeschichte an; es begreift einmal den
Stoff, welcher bis jetzt insgemein als System
des (heutigen) deutschen Privatrechts dargestellt
wird, und sodann diejenigen Betrachtungen, de-
nen bisher fast nur ein Stieftöchterliches Plätz-
chen in den schüchternen Noten der s. g. prak-
tischen Pandektenlehrbücher gegönnt worden ist.
Auf jenem Gebiet also ist es, wo Romanisten
und Germanisten sich ex professo begegnen
müssen, und nicht um sich zu bekämpfen, son-
dern um gemeinsam den Spurön nachzugehert,
welche der, römische Form und germanischen
Inhalt vermählende, deutsche Rechtssmn bei
seinem mühseligen doch rastlosen Fortschreiten
hinterlassen hat. An dieses schärfer abzugrän-
zende, beiden Richtungen gemeinsame Terrain
haben also Romanisten,'die ihr klassisch-römi-
sches, und Germanisten, die ihr klassisch-ger-
manisches Recht als ihr Spezialeigenthum be-
trachten mögen, ein Stückchen ihres bisherigen
durch reine äussere Gewohnheit aufrechterhalte-
nen Bodens abzutreten. Von diesem Standpunkte
aus betrachten wir die in, neuerer Zeit sich
mehrenden Rufe nach grösserem Ernste in der
dogmengeschichtlichen Thätigkeit, und wir mei-
nen, dass wenn wir des Verfassers Versuch
einer civilistischen Dogmengeschichte unter jenen
Gesichtspunkt bringen, wir ihr keine Unehre
angethan haben. Hoffentlich werden weitere
Versuche zu der endlichen Herausarbeitung, eines
festen dogmengeschichtlichen Princips Mitwir-
ken. — Was nun den uns vorliegenden Erst-
lingsversuch "(v./ 8 »vi gn y ,hat doch eigentlich
nur die formale Grundlage "gelegt)'' speziell an-r
laimt: so beschäftigt sich die Einleitung
(S.°l—42), mit der „Politik des Mittelalters“
und den „geschichtlichen Hülfsmitteln für Italien,
Frankreich und Deutschland.“ Der Verfasser, von
der Ansicht ausgehend, dass die Bedeutung des
canonischen Rechts höher angeschlagen werden
müsse, als es bis jest von der deüfschhislorischen
Schule geschehen, führt hier namentlich den
Satz aus, dass „das canonische Recht die leben-
dige Qüelle aller Fortbildung des Rechts im
Mittelalter,“ insbesondere auch in dem Spiegel
des Durantis und den deutschen Nationalspiegeln
gewesen sei, und weist darauf hinj !das'S Italien
das Mutterland aller modernen Rechtsbildungen
sei. Heber sein Verhalten zu dem hier in’groSh
sen Massen sich darbietenden Literaturmateriäl
sagt der Verfasser selbst,' dass er nicht ein
weitläufiges Verzeichniss der' ungeheuren Bü-
chermässe liefern, sondern nur‘ „einen räso^iroit-
den Blick aüf ’das Ganze werfen,“' und “zwar
nicht „von den Männern des Mittelalters Selbst)
sondern von den späteren Schriftstellern, welche
die Geschichte jener Zeit, sowohl die allgemeine
wie die politische Geschichte einzelner : Städte,
ferner der Universitäten, der Schriftsteller und
Bücher behandeln “ reden wolle (S., 28):" —
Im (zweiten) Abschnitte" üffer Prozessrecht
(S. 42—81) betont der Verfasser die Wichtig-
keit der italienischen Stadtrechte und gibt eine
fragmentarische Uebersicht derselben (Perugia,
Assisi, Bologna, Rom, Modena, Mailand, Florenz,
Pisa, Siena. Pistoja, Venedig, Verona etc.); in die-
sen trete der Unterschied in den ordentlichen und
summarischen Process, das Wesen der Positio-
nen, der Exekutions- und Exekutivprocess her-
vor. Unter den Prozessualisten wird dem Täncred,
Gratia, Bonaguida und Durantis besondere Auf-
merksamkeit geschenkt. Im folgenden Abschnitt
(der gemeine Process im Mittelalter
seiner Geschichte nach: 8. 81 — 130)^fin-
den wir eine ziemliche Anzahl von Notizen über
die geschichtliche Entwickelung der verschiede-
nen Processarten in ihren Hauptstadien aüfge-
speichert: ein Auszug lässt sich nichtgCben.—
Wir gelangen nunmehr zu dem Hauptabschnitt:
Privatrecht. 1) Es wird in diesem zuvor-
derst eine „Einleitung zur Dogmengeschichte
des Civilrechts im engem Sänne“ gegeben,
(S. 131 — 139) um an einigen Beispielen die
Wichtigkeit einer Dogmengeschichte zur An-
schauung zu bringen. 2) Allgemeine Leh-
ren. I. Titel. lieber die Quellen des Rechts
und über Staats- und Gerichtsverwalturigl‘II. Titel':
Von der Autonomie der Einzelnen; Verträge und
Stellvertretung. III. Titel: lieber die Begünsti-
gung des Einzelnen durch die öffentliche Ord-
nung. Restitutio. Der IV. Titel handelt von dem
Zustande des Civilrechtssystems unter den Glos-
satoren. (S. 185 —196). In dem nun folgenden
Abschnitt „Besondere Lehren“ wird in 7 Titeln
gehandelt vom Besitz und Eigerillnmi, von der
Verjährung und insbesondere Ersitzung, von den
Servituten, von deni Obligationen -Recht (S.
235 — 325), vom Erbrecht (S. 325—403), vom
Pfandrecht, endlich von Tferäussehmgsverboten
und Schenkungen. In 2 Anhängen (8. 432 —
514) wird gehandelt 1) von dem Verhältnis
der beiden Hauptquellen, des römischen und «des
canonischen Rechts, namerülich in Betreff8des
Familien- Obligationen- und Erbrechts^und ,der
Verjährung. 2) Zusatz zur Literaturgeschichte
des Civil- und caiiönischeri Rechts Üiid zum