Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (2)

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Buch  1.  Abth.  II.  Kap.  8.  Ausserord.  Proc.
lienklage  2),  das  iuterdictum  unde  vi  und  das  remedium ¬
  ex  Canone  reintegranda  3).  Diese  drey  gemeinrechtlichen ¬
  Klagen  betrachtet  der  Civilcoder
als  eine,  da  sie  alle  dahin  gehen,  daß  spoliatus  in  integrum ¬
  restituirt,  dabey  aller  Schade  abgethan,  und
wenn  die  Sache  nicht  mehr  in  Natur  vorhanden  ist,  der
Werth  derselben  vergütet  werde").  Sie  entsteht  mehr  aus
einer  strafbaren  Handlung,  als  aus  Besitzrechten,  und
ist  daher  eine  Personal=Klage,  welche  nur  gegen  den
Spolianten  und  seine  Theilnehmer,  Gehülfen  und  Begünstiger, ¬
  nicht  aber  gegen  dessen  Erben  statt  findet,  so
weit  nicht  auch  Verbindlichkeiten  aus  Verbrechen  ausnahmsweise ¬
  auf  Erben  übergehen  (§.  88.  a.)  5).  Sie
ist  ein  remedium  recuperandae  possessionis  *)  und  kann
auch  als  Einrede  (exceptio  spolii)  vorgebracht  werden  *).
Ist  das  Spolium  kündig  (§.  95.)  oder  leicht  zu  erweiwas ¬
  theils  die  Ministerialen  und  das  Volk,  theils  die  Könige
als  Schutzherrn  der  Kirche,  und  auch  die  päbstliche  Kammer
sich  zuschrieben  resp.  anmaßten,  wogegen  Concilien  Verbote  erließen, ¬
  u.  worüber  Otto  IV.  (1197  u.  1299)  u.  Friedrichll.
(1215  u.  1220.)  feyerlich  verzichteten.  J.  H.  Boehmer  J.  E.
P.  III.  27.  §.  59.  G.  L.  Boehmer  principia  jur,  can.  §.
559.  Walter  Lehrb.  d.  Kirch.  R.  5te  Aufl.  §.  266.  Anm.
zu  Cod.  civ.  IIl.  12.  §.  5.  S.  884.  885.
2)  ein  erweitertes  interdictum  unde  vi.  Schmidt  Lehrbuch
von  Klagen  und  Einreden  §.  213.
3)  Aum.  zu  Cod.  civ.  Il.  5.  §.  11.  S.  1168.  Nr.  1.
4)  Cod.  civ.  I.  c.  nr.  1.
5)  ebd.  Nr.  2.  Cod.  iud.  cap.  8.  §.  2.  Nr.  5.  6.  Strafgesetz
1815.  I,  art.  158.  Anm.  I.  S.  323.
6)  Anm.  zu  Cod.  iud.  cap.  3.  §.  5.  S.  167.  lit.  c.
7)  Anm.  zu  Cod.  iud.  cap.  3.  §.  4.  Nr.  10.  S.  161.  lit.  k.
—  zu  cap.  6.  §.  5.  S.  237.  lit.  b.
            
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