Volltext : Vollständiges Handbuch des bayerischen Civilprocesses (2)

Poss.  ord.  Spolienlachen.  §.  188.  e.  189.
53
ergiebt  sich  aber  über  seinen  eigenen  Ausspruch  Zweifel,
so  streitet  die  Vermuthung  dafür,  daß  er  petitorisch  gesprochen ¬
  habe  10).  C.  Wurde  das  petitorium  nach  geendetem ¬
  possessorio  oder  gleich  anfänglich  allein  ergriffen, ¬
  so  ist  bey  dessen  Entscheidung  auf  possessorische
Gründe  keine  Rücksicht  zu  nehmen,  in  sofern  der  Klagegrund ¬
  und  der  Rechtstitel  der  Forderung  oder  einer
Exception  nicht  auf  Herkommen")  oder  Verjährung
14
zum  Theil  oder  ganz  *)  beruht
§.  189.
Spoliensachen.
.  *  *..
Wer  des  Besitzes  widerrechtlich  und  gewaltthätig
entsetzt  (spoliirt)  wird,  hat  wegen  dieser  Besitzentsetzung, ¬
  Entwährung,  (spolium)  ')  deshalb  die  Spo¬10)
  Cod.  iud.  cap.  3.  §.  4.  Nr.  13-18.  Anm.  S.  163.
11)  Cod.  civ.  1.  c.  2.  §.  15.
12)  Cod.  eiv.  Il.  c.  4.
13)  Zusatz  der  Anm.  S.  160.  lit.  h.  „denn  da  kann  man  die
actus  possessorios  freylich  nicht  umgehen,  weil  die  Präscription ¬
  oder  Observanz  hauptsächlich  darauf  ankommt."  ebd.
14)  Cod,  jud.  cap.  5.  §.  4.  Nr.  8.
Zu  §.  189.  G.  N.  Bayer  S.  181.  Danz  §.  54.  fg.
v.  Gönner  Handb.  IV.  S.  413.  f.  Linde  §.  48.  53.  2.
386.  Martin  §.  54.  h.  155.  180.  b.  (51.449.1145.170.
Thibaut  §.  317.  1217.
S.  R.  Kori  §.  154.  155.
B.  A.  Cod.  iud.  cap.  3.  §.  4.  Nr.  10.  Anm.  S.  161.
lit.  k.  Cod.  civ.  II.  5.  §.  11.  Anm.  S.  1175—1175.  Krüll
..  .
.
§.  3.
2)  G.  L.  Boehmer  princ.  iur.  ean.  §.  687.  —  Nicht  zu  verwechseln =
  damit  ist  das  spolium,  als  ein  Recht,  sich  die  Verlassenschaft ¬
  eines  Geistlichen  zuzueignen,  das  ius  exuviarum,
regaliarum,  auch  portio  canonica  und:  Rips  Raps  genannt
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer